Ein Sachverständiger (englisch expert) ist eine natürliche Person oder eine Behörde mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet.
Er hat die Aufgabe, „im Rahmen seines Fachgebietes Feststellungen zu treffen und diese in einem zweiten Schritt Außenstehenden zu vermitteln“.[1]
Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen zu einem bestimmten Fachgebiet, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung im Wege eines Auftrags übertragen. Speziell wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten oder Entscheidungsgremien verwendet. Der Verhandlungsgrundsatz legt fest, dass der tatsächliche Prozessstoff, auf dem die spätere Entscheidung des Gerichts beruht, von den Parteien beizubringen ist.[2] Die Parteien (Kläger/Beklagter, Anklage/Beschuldigter) tragen selbst durch ihre Klageschrift/Anklageschrift zu diesem Prozessstoff bei und bedienen sich der Zeugen und Sachverständigen. Dabei ist zwischen dem Parteigutachten und dem durch das Gericht beauftragten Gerichtsgutachten zu unterscheiden. Der Sachverständigenbeweis hat gemäß § 355 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht stattzufinden. Er ist ein besonderes Beweismittel, daher ist es von entscheidender Bedeutung, welchen Sachverständigen das Gericht auswählt. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.
Nach §82 FGO sind, soweit die §§83 bis 89 FGO keine abweichende Regelung enthalten, für das finanzgerichtliche Verfahren die Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden. Zu diesen gehört §404 ZPO, der die Auswahl gerichtlicher Sachverständiger regelt. Nach §404 Abs. 2 ZPO sind zwar öffentlich bestellte Sachverständige vorrangig zu bestellen. Es handelt sich jedoch um eine reine Ordnungsvorschrift, die auch die Bestellung anderer Sachverständiger im Rahmen des Auswahlermessens des Gerichts nicht ausschließt. [siehe dazu auch Neuhaus/Krause MDR 2006, 605 (607).]
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