Ein Sachverständiger (englisch expert) ist eine natürliche Person oder eine Behörde mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet.
Er hat die Aufgabe, „im Rahmen seines Fachgebietes Feststellungen zu treffen und diese in einem zweiten Schritt Außenstehenden zu vermitteln“.[1]
Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen zu einem bestimmten Fachgebiet, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung im Wege eines Auftrags übertragen. Speziell wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten oder Entscheidungsgremien verwendet. Der Verhandlungsgrundsatz legt fest, dass der tatsächliche Prozessstoff, auf dem die spätere Entscheidung des Gerichts beruht, von den Parteien beizubringen ist.[2] Die Parteien (Kläger/Beklagter, Anklage/Beschuldigter) tragen selbst durch ihre Klageschrift/Anklageschrift zu diesem Prozessstoff bei und bedienen sich der Zeugen und Sachverständigen. Dabei ist zwischen dem Parteigutachten und dem durch das Gericht beauftragten Gerichtsgutachten zu unterscheiden. Der Sachverständigenbeweis hat gemäß § 355 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht stattzufinden. Er ist ein besonderes Beweismittel, daher ist es von entscheidender Bedeutung, welchen Sachverständigen das Gericht auswählt. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.
Nach §82 FGO sind, soweit die §§83 bis 89 FGO keine abweichende Regelung enthalten, für das finanzgerichtliche Verfahren die Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden. Zu diesen gehört §404 ZPO, der die Auswahl gerichtlicher Sachverständiger regelt. Nach §404 Abs. 2 ZPO sind zwar öffentlich bestellte Sachverständige vorrangig zu bestellen. Es handelt sich jedoch um eine reine Ordnungsvorschrift, die auch die Bestellung anderer Sachverständiger im Rahmen des Auswahlermessens des Gerichts nicht ausschließt. [siehe dazu auch Neuhaus/Krause MDR 2006, 605 (607).]
Quelle:
Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Sachverst%C3%A4ndiger#Arten
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Infos der IHK
https://www.ihk-schleswig-holstein.de/recht/sachverstaendige/sachverstaendige/oeffentlichebestell/oeffentilch-bestellte-vereidigte-sachverstaendige-1370058
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Infos der IHK
https://www.ihk-schleswig-holstein.de/recht/sachverstaendige/sachverstaendige/oeffentlichebestell/oeffentilch-bestellte-vereidigte-sachverstaendige-1370058
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Die Bezeichnung „Sachverständige/r“ ist in Deutschland erst einmal nicht rechtlich geschützt. Häufig werden andere Begriffe wie Gutachter, Gerichtsgutachter oder Experte verwendet. In Folge bezeichnen sich auch Bauingenieure und Architeken, die ggf. nicht ausreichend qualifiziert sind, als Bausachverständige. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern zu unterscheiden, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.
VORAUSSETZUNG FÜR DIE ÖFFENTLICHE BESTELLUNG UND VEREIDIGUNG
Es liegen folgende Voraussetzungen vor:
Sachverständigenrundstempels und zur Führung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ mit der Angaben des Sachgebietes und der Bestellungskörperschaft.
Bereiche der Sachverständigentätigkeiten
In einer ständig expandierenden Dienstleistungsgesellschaft und einem modernen Industriestaat kommen Behörden, Gerichte, Privatpersonen und Unternehmen ohne Sachverständige nicht aus. Die Tätigkeit dieser Experten erlangt zunehmend an Bedeutung. So wird die Erstellung von Gutachten und Expertisen u. a. in folgenden Bereichen benötigt:
- Bauschäden
- Dienstleistungen
- Ehescheidungen
- Handwerksarbeiten
- Medizin
- Miet- und Pachtstreitigkeiten
- Produkthaftung
- Verkehrsunfälle
- Vermögensbewertungen
Bestellungskörperschaften und Organisationen
Als Institution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb arbeitet die Wettbewerbszentrale im Bereich des Sachverständigenwesens mit verschiedenen Bestellungskörperschaften zusammen. Hierzu gehören beispielsweise die Architektenkammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurekammern und Regierungspräsidien der Länder. Daneben bestehen Kontakte zu wissenschaftlichen Instituten, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, Behörden und zahlreichen Fachverbänden sowie Sachverständigen.
Regelungsinstrumentarien
Neben den Vorschriften über unlautere, insbesondere irreführende, vergleichende und belästigende Werbung (§§ 3 bis 7 UWG), den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes, den Regelungen der Gewerbe- und Handwerksordnung, den Bestimmungen der (Muster-) Sachverständigenordnungen der jeweiligen Bestellungskörperschaften und deren Dachorganisationen können auch Vorschriften über die Akkreditierung und Zertifizierung sowie die Werbung mit DIN-EN- und ISO-Vorschriften Gegenstand der Beratung und des (außergerichtlichen und gerichtlichen) Konfliktmanagements sein. Die hier gesammelten Erfahrungen fließen in die Vortragstätigkeit bei Körperschaften, Behörden, Akademien und (Fach-) Verbänden ein..
Bezeichnungsschutz Sachverständiger
Als Sachverständiger in einem konkret definierten Sachgebiet kann sich derjenige bezeichnen, der über ein fundiertes Fachwissen verfügt. Im Regelfall wird dies bei einem Ingenieur, Techniker oder Meister zu bejahen sein. Ausnahmsweise kann aber auch eine langjährige Tätigkeit bei einem Sachverständigen oder ein autodidaktisches Studium mit anschließender nachweislich umfangreicher und ordnungsmäßiger Tätigkeit genügen, einen vergleichbaren Kenntnis- und Erfahrungsstand zu erwerben (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94, abgedruckt in: WRP 1997, 946)
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Rundstempel
Der von den Bestellungskörperschaften an die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Zeit ihrer Bestellung herausgegebene Rundstempel darf nicht von anderen Sachverständigen kopiert werden. Die Verwendung eines Rundstempels durch einen nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist dann irreführend, wenn er mit denen der regional zuständigen Bestellungskörperschaften verwechslungsfähig ist.
Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Unter Hinweis auf eine öffentliche Bestellung und Vereidigung darf nur werben, wer von einer Bestellungskörperschaft (z.B. einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder einem Regierungspräsidium ) vereidigt wurde. Die unzulässige Verwendung der Bezeichnung steht unter Strafe (§ 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften enthalten regelmäßig Vorschriften dazu, wann und in welcher Weise der Sachverständige auf seine Bestellung hinweisen muss und wie er werben darf.
Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten bei der Werbung eines Sachverständigen unter Hinweis auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung, dass diese für das Sachgebiet erfolgte, in welchem der Werbende seine Leistungen erbringt. Der Hinweis auf die Bestellung darf daher nur dann erfolgen, wenn der Sachverständige in seinem originären Sachgebiet tätig ist. So ist es beispielsweise dem nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 Handwerksordnung bestelltem Sachverständigen für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk untersagt, auf seine öffentliche Bestellung hinzuweisen, wenn er gutachterliche Feststellungen auch über die Art und Unfallbedingtheit der Schäden sowie über den Minder- oder Restwert des Fahrzeugs trifft.
Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten bei der Werbung eines Sachverständigen unter Hinweis auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung, dass diese für das Sachgebiet erfolgte, in welchem der Werbende seine Leistungen erbringt. Der Hinweis auf die Bestellung darf daher nur dann erfolgen, wenn der Sachverständige in seinem originären Sachgebiet tätig ist. So ist es beispielsweise dem nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 Handwerksordnung bestelltem Sachverständigen für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk untersagt, auf seine öffentliche Bestellung hinzuweisen, wenn er gutachterliche Feststellungen auch über die Art und Unfallbedingtheit der Schäden sowie über den Minder- oder Restwert des Fahrzeugs trifft.
Leistungserbringung
Die Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften sehen vor, dass der Sachverständige seine Leistungen höchstpersönlich erbringen muss. Nur wenn der Sachverständige die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person erbracht hat, darf er bei der Erstattung von Gutachten den ihm von der Bestellungskörperschaft ausgehändigten Rundstempel verwenden. In Sachgebieten, in denen eine große Anzahl von Gutachten – häufig von hauptberuflich tätigen Sachverständigen – gefertigt wird, kommt es immer wieder vor, dass der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auch die Gutachten seiner Mitarbeiter oder Kollegen unterzeichnet und mit dem Rundstempel versieht, ohne dass er der persönlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit nachgekommen ist.
Soweit es lediglich um die Dokumentation von Sachverhalten geht, die der Sachverständige bereits aus eigener Anschauung kennt, ist der Einsatz einer Hilfskraft unproblematisch. Erfolgt bei Privataufträgen beispielsweise die Besichtigung des verunfallten Fahrzeugs und die Tatsachenfeststellungen durch einen Mitarbeiter, darf der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige das Gutachten nach inhaltlicher Kontrolle mit unterzeichnen und mit seinem Rundstempel versehen, sofern dem keine spezialgesetzlichen Regelungen der einschlägigen Sachverständigenordnung entgegenstehen. Anders ist dies hingegen bei Gutachten, die von einem Gericht in Auftrag gegeben wurden, oder Privatgutachten, bei denen der Auftraggeber ausdrücklich die Leistungserbringung durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen angefordert hat. In solchen Fällen muss der Sachverständige die Leistung höchstpersönlich erbringen.
Soweit es lediglich um die Dokumentation von Sachverhalten geht, die der Sachverständige bereits aus eigener Anschauung kennt, ist der Einsatz einer Hilfskraft unproblematisch. Erfolgt bei Privataufträgen beispielsweise die Besichtigung des verunfallten Fahrzeugs und die Tatsachenfeststellungen durch einen Mitarbeiter, darf der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige das Gutachten nach inhaltlicher Kontrolle mit unterzeichnen und mit seinem Rundstempel versehen, sofern dem keine spezialgesetzlichen Regelungen der einschlägigen Sachverständigenordnung entgegenstehen. Anders ist dies hingegen bei Gutachten, die von einem Gericht in Auftrag gegeben wurden, oder Privatgutachten, bei denen der Auftraggeber ausdrücklich die Leistungserbringung durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen angefordert hat. In solchen Fällen muss der Sachverständige die Leistung höchstpersönlich erbringen.
Anerkennung und Titelführung
Auch im Rahmen der Titelführung und bei der Werbung mit Verbandsmitgliedschaften gilt es, wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu beachten. Bezeichnet sich etwa ein Sachverständiger als „zugelassener Sachverständiger für Immobilienbewertung“ und führt darüber hinaus aus „einen Gutachter erkennen Sie an einer Zulassung und seinem Qualifikationsnachweis (Zertifikat)“, liegt eine Irreführung vor, wenn sich der Werbung nicht entnehmen lässt, durch welche Institution die Zulassung erfolgte. Dies gilt auch für die Werbung mit einer Anerkennung. Berufsständische Organisationen aus dem Bereich Sachverständigenwesen anerkennen ihre Mitglieder, wenn diese die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 23.05.1984, Az. I ZR 140/82, abgedruckt in: WRP 1984, 542) zu fordernde überragende Sach- und Fachkunde nachweisen können. Im Rahmen der Werbung mit einer solchen Anerkennung sollte daher auch immer die Institution genannt werden, die das Anerkennungsverfahren durchgeführt hat.
Autoritätsmissbrauch
Unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten sind bei den Sachverständigen immer wieder auch Fälle aus dem Bereich des sog. „Autoritätsmissbrauchs“ festzustellen. Das ist etwa der Fall, wenn ein Sachverständiger sein freiwirtschaftliches Leistungsangebot zugleich mit der Bewerbung staatsentlastender Tätigkeiten verknüpft. Diese unterschiedlichen Leistungsbereiche müssen in der Werbung klar von einander getrennt werden. Konkret wird dies vor allem dann, wenn ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation für eine staatsentlastende Tätigkeit wie die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unter Abbildung der Hauptuntersuchungsplakette für die Erstellung von Schadens- oder Bewertungsgutachten für Kraftfahrzeuge wirbt.
Zertifizierung
In den letzten Jahren hat es eine Vielzahl von Neugründungen von Zertifizierungsgesellschaften gegeben. Diese versuchen zunehmend, ihre Dienstleistungen auch an Sachverständige zu verkaufen. Neben der Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems werden auch Personalzertifizierungen angeboten. Bei einer Zertifizierung des Qualitätsmanagements handelt es sich - vereinfacht dargestellt - um die Definition und Festschreibung bestimmter Arbeitsabläufe, um bestimmte organisatorische Strukturen sicherzustellen. Eine solche Zertifizierung sagt somit weder etwas über die Qualität der Produkte oder der Dienstleistungen noch über die Qualifikation des Sachverständigen aus. Der letztgenannte Aspekt ist hingegen Grundlage für eine Personalzertifizierung. Mit einer solchen wird eine besondere Sach- und Fachkenntnis dokumentiert.
Immer mehr Sachverständige und Unternehmen lassen ihr Qualitätsmanagement zertifizieren (QM-Zertifizierung). Andere streben eine Personalzertifizierung an. Alle verfolgen damit immer auch das Ziel, mit dieser Zertifizierung zu werben. Erweckt die Werbung mit der QM-Zertifizierung allerdings den Eindruck, dass auch die Dienstleistung oder die Person des Sachverständigen zertifiziert sei, liegt ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß vor. Im Rahmen der Werbung mit Zertifizierungen muss daher ein besonderes Augenmerk auf die Wahl der Formulierungen gelegt werden.
Immer mehr Sachverständige und Unternehmen lassen ihr Qualitätsmanagement zertifizieren (QM-Zertifizierung). Andere streben eine Personalzertifizierung an. Alle verfolgen damit immer auch das Ziel, mit dieser Zertifizierung zu werben. Erweckt die Werbung mit der QM-Zertifizierung allerdings den Eindruck, dass auch die Dienstleistung oder die Person des Sachverständigen zertifiziert sei, liegt ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß vor. Im Rahmen der Werbung mit Zertifizierungen muss daher ein besonderes Augenmerk auf die Wahl der Formulierungen gelegt werden.
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