BGH: Richter muss Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben
Richter ist kein Sachverständiger hinsichtlich allgemein anerkannter Regeln der Technik
Ein Richter muss dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben. Anderenfalls verletzt er den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Richter ist regelmäßig kein Sachverständiger hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2014 gegen eine Baufirma auf Kostenvorschuss für die Beseitigung eines Mangels. Die Baufirma hatte für die Wohnungseigentumsanlage eine Tiefgarage errichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft behauptete, dass der Tiefgaragenboden nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das Landgericht Frankfurt a.M. holte ein Sachverständigengutachten ein und erachtete auf Basis dessen den Mangel für gegeben. Es gab der Klage daher im Jahr 2016 statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Baufirma. Sie stritt weiterhin das Vorliegen eines Mangels ab und beantragte die Anhörung des Sachverständigen..
Quelle / Volltext
Ein Richter muss dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben. Anderenfalls verletzt er den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Richter ist regelmäßig kein Sachverständiger hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2014 gegen eine Baufirma auf Kostenvorschuss für die Beseitigung eines Mangels. Die Baufirma hatte für die Wohnungseigentumsanlage eine Tiefgarage errichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft behauptete, dass der Tiefgaragenboden nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das Landgericht Frankfurt a.M. holte ein Sachverständigengutachten ein und erachtete auf Basis dessen den Mangel für gegeben. Es gab der Klage daher im Jahr 2016 statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Baufirma. Sie stritt weiterhin das Vorliegen eines Mangels ab und beantragte die Anhörung des Sachverständigen..
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Zertifizierung
Mehr SCHEIN als SEIN ?
In den letzten Jahren hat es eine Vielzahl von Neugründungen von Zertifizierungsgesellschaften gegeben. Diese versuchen zunehmend, ihre Dienstleistungen auch an Sachverständige zu verkaufen. Neben der Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems werden auch Personalzertifizierungen angeboten. Bei einer Zertifizierung des Qualitätsmanagements handelt es sich - vereinfacht dargestellt - um die Definition und Festschreibung bestimmter Arbeitsabläufe, um bestimmte organisatorische Strukturen sicherzustellen. Eine solche Zertifizierung sagt somit weder etwas über die Qualität der Produkte oder der Dienstleistungen noch über die Qualifikation des Sachverständigen aus. Der letztgenannte Aspekt ist hingegen Grundlage für eine Personalzertifizierung. Mit einer solchen wird eine besondere Sach- und Fachkenntnis dokumentiert.
Immer mehr Sachverständige und Unternehmen lassen ihr Qualitätsmanagement zertifizieren (QM-Zertifizierung). Andere streben eine Personalzertifizierung an. Alle verfolgen damit immer auch das Ziel, mit dieser Zertifizierung zu werben. Erweckt die Werbung mit der QM-Zertifizierung allerdings den Eindruck, dass auch die Dienstleistung oder die Person des Sachverständigen zertifiziert sei, liegt ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß vor. Im Rahmen der Werbung mit Zertifizierungen muss daher ein besonderes Augenmerk auf die Wahl der Formulierungen gelegt werden.
D.P.Müller
Ein ganz besonderer Fall ist der der Zertifizierungsgesellschaft
www.iq-zert.de aus St.Augustin.
Obwohl diese Gesellschaft seit 2018 selbst nicht mehr dazu berechtigt ist Zertifizierungen anzubieten / durchzuführen, somit auch die jährlichen Überprüfungen und die alle 3 Jahre vorgesehenen Rezertifizierungen nicht mehr stattfinden und obwohl deshalb alle in der Vergangenheit ausgestellten Zertifikate nicht mehr genutzt werden dürfen sind noch viele "zertifizierte" Sachverstandige damit unterwegs.
Beispiel:
Europäisch zertifizierter Sachverständiger für vorbeugenden und gebäudetechnischen Brandschutz
IQ-Zert Nr. S957
Teilweise gibt es z.B. Sachverstaendige für Brandschutz, die sich auf ein einziges Zertifikat dieser Gesellschaft stützen, was sie irgendwann in der Vergangenheit einmal bekommen haben, und die das nach geltendem Recht gar nicht nutzen dürfen.
Der Kunde merkt es nicht, der Kunde glaubt es hier mit einem absoluten Fachmann zu tun zu haben.
D.P.Müller
Redaktion
In den letzten Jahren hat es eine Vielzahl von Neugründungen von Zertifizierungsgesellschaften gegeben. Diese versuchen zunehmend, ihre Dienstleistungen auch an Sachverständige zu verkaufen. Neben der Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems werden auch Personalzertifizierungen angeboten. Bei einer Zertifizierung des Qualitätsmanagements handelt es sich - vereinfacht dargestellt - um die Definition und Festschreibung bestimmter Arbeitsabläufe, um bestimmte organisatorische Strukturen sicherzustellen. Eine solche Zertifizierung sagt somit weder etwas über die Qualität der Produkte oder der Dienstleistungen noch über die Qualifikation des Sachverständigen aus. Der letztgenannte Aspekt ist hingegen Grundlage für eine Personalzertifizierung. Mit einer solchen wird eine besondere Sach- und Fachkenntnis dokumentiert.
Immer mehr Sachverständige und Unternehmen lassen ihr Qualitätsmanagement zertifizieren (QM-Zertifizierung). Andere streben eine Personalzertifizierung an. Alle verfolgen damit immer auch das Ziel, mit dieser Zertifizierung zu werben. Erweckt die Werbung mit der QM-Zertifizierung allerdings den Eindruck, dass auch die Dienstleistung oder die Person des Sachverständigen zertifiziert sei, liegt ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß vor. Im Rahmen der Werbung mit Zertifizierungen muss daher ein besonderes Augenmerk auf die Wahl der Formulierungen gelegt werden.
Immer mehr Sachverständige und Unternehmen lassen ihr Qualitätsmanagement zertifizieren (QM-Zertifizierung). Andere streben eine Personalzertifizierung an. Alle verfolgen damit immer auch das Ziel, mit dieser Zertifizierung zu werben. Erweckt die Werbung mit der QM-Zertifizierung allerdings den Eindruck, dass auch die Dienstleistung oder die Person des Sachverständigen zertifiziert sei, liegt ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß vor. Im Rahmen der Werbung mit Zertifizierungen muss daher ein besonderes Augenmerk auf die Wahl der Formulierungen gelegt werden.
D.P.Müller
Ein ganz besonderer Fall ist der der Zertifizierungsgesellschaft
www.iq-zert.de aus St.Augustin.
Obwohl diese Gesellschaft seit 2018 selbst nicht mehr dazu berechtigt ist Zertifizierungen anzubieten / durchzuführen, somit auch die jährlichen Überprüfungen und die alle 3 Jahre vorgesehenen Rezertifizierungen nicht mehr stattfinden und obwohl deshalb alle in der Vergangenheit ausgestellten Zertifikate nicht mehr genutzt werden dürfen sind noch viele "zertifizierte" Sachverstandige damit unterwegs.
Beispiel:
Europäisch zertifizierter Sachverständiger für vorbeugenden und gebäudetechnischen Brandschutz
IQ-Zert Nr. S957
Teilweise gibt es z.B. Sachverstaendige für Brandschutz, die sich auf ein einziges Zertifikat dieser Gesellschaft stützen, was sie irgendwann in der Vergangenheit einmal bekommen haben, und die das nach geltendem Recht gar nicht nutzen dürfen.
Der Kunde merkt es nicht, der Kunde glaubt es hier mit einem absoluten Fachmann zu tun zu haben.
D.P.Müller
Redaktion
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Problemstellung:
Das in deutsche Immobilien gebundene Nettoanlagevermögen beträgt über 10 Billionen Euro, der Beitrag der Immobilienbranche beläuft sich auf 19 Prozent der gesamten Wertschöpfung in Deutschland. 170 Milliarden Euro umfasste das Transaktionsvolumen im Jahr 2012, die Branche beschäftigt rund vier Millionen Personen: Die wirtschaftliche Bedeutung der deutschen Immobilienwirtschaft ist immens. Auch und gerade im Bereich der Immobilienbewertung sind daher zahleiche Akteure vorhanden. Es treten u.a. Käufer und Verkäufer, Makler, Immobiliengesellschaften, Notare, Juristen und etliche mehr auf den Plan. Darunter auch Immobiliensachverständige. Das Sachverständigenwesen besitzt in Deutschland eine lange Tradition, ist facettenreich, international hoch anerkannt und nimmt das Vorhandensein von Professionalität für sich in Anspruch. Der deutsche Grundstücksmarkt ist ein komplexes System, das Transparenz, Kompetenz und Sachverstand der verantwortlichen Beteiligten erfordert. Diese Eigenschaften bringen die Immobiliensachverständigen mit. Zumindest sollte dies die Forderung sein. Eine fachbezogene, fundierte und nachzuweisende Ausbildung beispielsweise im Bereich der Architektur oder des Bauingenieurwesens, eine stetige Fortbildung, kontrolliert durch unabhängige Instanzen und Gremien, ein gesetzlicher Schutz des Sachverständigen gegen Willkür, Inkompetenz und sogenannte „schwarze Schafe“, festgeschrieben in einem Berufsgesetz, eine stetig geforderte Weiterbildung sowie eine stichprobenartige Vorlage von Gutachten zur Prüfung: All diese elementaren Anforderungen sind in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Immobiliensachverständigen nicht erforderlich. Vielmehr bewegen sich zahlreiche „sachverständige“ Personen auf dem hochsensiblen und naturgemäß hochpreisigen Immobilienmarkt ohne eine entsprechende Ausbildung, tragen die ungeschützte Bezeichnung des Sachverständigen, unterliegen keinerlei Kontrolle und die erstellten „Gutachten“ sind oftmals weit entfernt von geforderten Richtlinien und Gesetzen. Im Gegensatz hierzu agieren hoch professionelle Immobiliensachverständige am Markt, geschult durch fundierte Aus-, Fort- und Weiterbildungen, ausgestattet mit jahrelanger Berufserfahrung auf dem komplexen Grundstücksmarkt und der Fähigkeit zur Erstellung aktueller und auch komplizierter Wertermittlungen. Doch auch diese Spezialisten sehen sich in direkter Konkurrenz zu den übrigen angeblich „sachverständigen“ Personen. Der in vielen Bereichen ungeregelte und nicht reglementierte Bereich des Sachverständigenwesens in Deutschland hat daher zu Auswüchsen geführt, die zu einer beginnenden und weiterhin zunehmenden Zersplitterung desselben in Deutschland geführt haben. So hat sich, neben der seit Jahrzehnten anerkannten öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, auch eine Vielzahl von Alternativen entwickelt. Und diese haben in den letzten Jahren dermaßen an Anzahl und Umfang zugenommen, dass sich selbst die (angehenden) Sachverständigen mit einer Flut von Personenzertifizierungen, sonstigen Zertifikaten und Qualifizierungen konfrontiert sehen, die sie nicht umfänglich durchschauen und deren Bedeutung und Notwendigkeit sie nicht immer beurteilen können. Hinzu kommt die stetig an Bedeutung zunehmende Bewertung von Immobilien im Rahmen von Immobilienkrediten durch Kreditinstitute. Und dass sich die damit einhergehenden Anforderungen an den Gutachter im kreditwirtschaftlichen Bereich mitunter deutlich von denen der Verkehrswertermittlung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unterscheiden. Durch diese unterschiedlichen an den Gutachter gestellten Anforderungen sowie die fast unüberschaubare Anzahl an Anbietern wie Akademien, Veranstaltern, Instituten, Schulen etc. wird die notwendige Transparenz bezüglich der beruflichen Qualifikation des Sachverständigen deutlich erschwert. Nicht nur der Gutachter selbst, sondern auch die Nachfrager von Wertermittlungen, Stellungnahmen und sonstigen Hilfestellungen bezüglich Grundstücken und Immobilien sind oftmals überfordert und nicht in der Lage, die Spreu vom Weizen zu trennen. Geschürt wird die zunehmende Anzahl von Berufsqualifikationen u.a. durch das Fehlen eines einheitlichen Berufsgesetzes. So kann sich nahezu jeder mit der Erstellung von Wertermittlungen beschäftigen und ebenfalls nahezu jeder als Sachverständiger bezeichnen. Ein Schutz dieser Bezeichnung fehlt in Deutschland. Im Gegensatz beispielsweise zur Ausbildung und der Tätigkeit als Architekt. Dieser zunehmenden Intransparenz und Undurchsichtigkeit gegenüber steht jedoch die stetig voranschreitende und sogar gesetzlich geforderte Transparenz am Grundstücksmarkt selbst. So sollen beispielsweise Immobilien in München-Schwabing mit Immobilen in der ländlich geprägten Eifel vergleichbar gemacht werden. Diese Forderung geht völlig an der Tatsache der Heterogenität von Immobilien vorbei (oftmals weisen selbst zwei nebeneinanderliegende und baugleiche Immobilien nicht den gleichen Wert auf). Zudem ist eine Vielzahl fachunkundiger Beteiligter der Annahme, Wertermittlungen seien ohne viel Aufwand zu erstellen, da alle erforderlichen Daten und Grundlagen zunehmend über das Internet für jeden abrufbar sind. Darüber hinaus bieten Immobilienbörsen „aussagekräftige Bewertungen“, die „günstiger als ein klassisches Gutachten sind“ , mitunter ab 29,90 € an. Dies geschieht zudem „ohne Recherche und ohne einen teuren Gutachter“.
Dies führt unter anderem dazu, dass Leistungen des Sachverständigen teilweise nicht mehr ausreichend honoriert werden. So bezieht sich nach Erfahrungen des Verfassers die erste Frage von Kunden, die eine Gutachtenerstellung wünschen, oftmals auf die zu erwartenden Kosten. Fragen bezüglich der Qualifikation und Erfahrung des Sachverständigen oder ein Interesse an der Vorgehensweise der Gutachtenerstellung sind hingegen meist nebensächlich. Dass der Umfang der Gutachten selbst bei marktüblichen Einfamilienhäusern seit Jahren zunimmt und immer mehr behördliche Abfragen, Rückversicherungen etc. schon aus Haftungsgründen mit in die Bewertung einfließen (müssen), ist den Interessenten oftmals nicht zu vermitteln. So werden bei dem Kauf eines durchschnittlichen Einfamilienhauses zwar (allein vom Käufer) mitunter 10.000 € an den Immobilienmakler gezahlt, der Sachverständige, der mit seinem Gutachten oder der Plausibilisierung des geforderten Kaufpreises zur Sicherheit aller Beteiligten beitragen könnte, jedoch oftmals mit der Begründung nicht zu Rate gezogen, dass sein (ohnehin schon knapp kalkuliertes) Honorar von beispielsweise 600,00 € zu hoch sei. Man lasse es dann darauf ankommen oder würde jemanden finden, der das Gutachten auch für 300,00 € erstelle. Diese Art der Entwicklung und der Preispolitik kann nicht zu einer auskömmlichen und erst recht nicht kompetenten Erstellung eines belastbaren Gutachtens führen. Da erscheint die ersatzlose Streichung einer bis 2009 gültigen 1 http://www.immobilienscout24.de/de/immobilienbewertung/immobilienwertberechnen/index.jsp (17.11.2013) 2 Wie vor (02.12.2015) Einleitung 15 Honorartabelle (verbindlich zwar nur für Architekten und Ingenieure, jedoch als Orientierung oftmals auch in weiteren Kreisen und auch nach der Streichung noch weiterhin herangezogen) für die Vergütung von Immobiliensachverständigen in diesem Zusammenhang als sehr fragwürdig und dient ebenfalls nicht einer Etablierung auskömmlicher Honorare, da diese nun vollständig frei zu vereinbaren sind. Und auch andere Honorartabellen sind nicht verbindlich. Transparenz der Immobilienbewertung war ein Ziel der vom ehem. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) verabschiedeten Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Diese sollte für mehr Durchsicht, Vergleichbarkeit und Erleichterung für die Sachverständigen sorgen sowie die fachliche Qualität vieler Wertermittlungen erhöhen.3 Doch die Umsetzung der neuen Verordnung hat viele involvierte Personenkreise vor massive Probleme gestellt. So ist die vollständige Einführung der bereits seit dem Jahre 2010 gültigen ImmoWertV und der damit verbundenen Richtlinien gegen Ende 2015 immer noch nicht abgeschlossen und erst im April 2014, mit Veröffentlichung der entsprechenden Marktberichte, waren viele Gutachterausschüsse in der Lage, die für die Umsetzung erforderlichen Daten und Auswertungen zur Verfügung zu stellen. Zahlreiche Gutachterausschüsse, die aufgrund gesetzlichen Auftrags dazu verpflichtet sind, die ImmoWertV anzuwenden und die erforderlichen Daten und Grundlagen (mittlerweile hauptsächlich) den Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, aber oftmals personell nicht angemessen ausgestattet sind, konnten diesen Verpflichtungen daher zunächst entweder nicht, nicht vollumfänglich oder erst spät nachkommen, sodass sich die Sachverständigen über Jahre in einem unsicheren Rechtsraum mit Übergangsregelungen und Zwischenlösungen befanden. Des Weiteren werden Reformen mitunter nicht durchgeführt. So hat zum Beispiel zu viel Kritik an den Inhalten zu einer Nichtumsetzung der Aktualisierung der Normalherstellungskosten 2005 (NHK 2005) geführt. Trotz des Expertenkreises, der für die Überarbeitung eingesetzt wurde, wurden die vorgeschlagenen und teilweise tiefgreifenden Modelländerungen als nicht praktikabel angesehen. Oftmals gewinnt man den Eindruck, dass die Gesetze, Normen und Richtlinien an den Bedürfnissen und Erfordernissen des Marktes vorbei entwickelt werden. Es werden Verordnungen veröffentlicht, die bei jahrelang in der Immobilienbranche tätigen und mit viel Berufserfahrung ausgestatteten Personen oft auf breite Kritik stoßen. Dies war mitunter bei der zuvor genannten ImmoWertV, aber auch der verabschiedeten Sachwertrichtlinie (SW-RL) sowie den dazugehörigen Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) der Fall. Insgesamt ist festzuhalten, dass dem Immobilienmarkt in Deutschland eine große wirtschaftliche Bedeutung zukommt, dass es jedoch gerade im Bereich der Immobilienbewertung zahlreiche Konstellationen gibt, die, trotz aller geforderter Transparenz und Professionalität, gerade das Gegenteil erzeugen. http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/SW/GesetzeUndVerordnungen/ immobilienwertermittlungsverordnung.html?nn=82008 (17.11.2013)
Ziel der Dissertation ist es, das aktuelle System des deutschen Sachverständigenwesens darzustellen, Problemstellungen, Schwachstellen und Fehlentwicklungen zu erkennen sowie konkrete Verbesserungs- und Optimierungsvorschläge zu erarbeiten.
Volltext:
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Gerichtsentscheidungen
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Schädlingsbefall: Wer haftet, wenn zwei Handwerker pfuschen
26.6.2020 – Zwei Handwerkerfirmen waren damit beauftragt worden, das Dachgeschoss eines Hauses zu sanieren. Dabei hatten sie es unterlassen, die Bauherrin auf erkennbaren Schädlingsbefall hinzuweisen. Die Unternehmen sind daher zum Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Landgericht Bremen mit Urteil vom 14. Februar 2020 entschieden (4 O 1372/12).
Quelle / Volltext
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Achtung: Messestand gilt als Geschäftsraum, mit der Folge, dass der Verbraucher einen dort abgeschlossenen Vertrag nicht einfach widerrufen kann!
Der EuGH hat mit Urteil vom 07.08.2018 - Rs. C-485/17 entschieden, dass ein verständiger Verbraucher damit rechnen muss, auf einem Messestand auf einen Vertragsabschluss wie in einem Geschäftsraum des Unternehmers angesprochen zu werden. Unterzeichnet er dort einen Vertrag, kann er ihn nicht einfach mit Bezug auf die Regelung widerrufen, es läge hier ein “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag” (§ 312g Abs. 1 BGB) vor.
Der EuGH hat mit Urteil vom 07.08.2018 - Rs. C-485/17 entschieden, dass ein verständiger Verbraucher damit rechnen muss, auf einem Messestand auf einen Vertragsabschluss wie in einem Geschäftsraum des Unternehmers angesprochen zu werden. Unterzeichnet er dort einen Vertrag, kann er ihn nicht einfach mit Bezug auf die Regelung widerrufen, es läge hier ein “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag” (§ 312g Abs. 1 BGB) vor.
Keine Vergütung nach einem berechtigten Widerruf!
Das OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018 - 10 U 143/17 (nicht rechtskräftig), hat entschieden:
- Bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Abendeinladung liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor (§ 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht (§ 312g Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB), über welches der Architekt zu belehren hat (§ 312d Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. 246a und 246b EGBGB).
- Ohne Belehrung über den Widerruf endet die Frist zum Widerruf nicht nach 14 Tagen, sondern nach 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 abs. 3 S. 2 BGB).
- Ein Schreiben, dass kein Vertrag geschlossen sei, stellt einen wirksamen Widerruf dar.
- Der Widerruf kann in einem Prozess auch dann berücksichtigt werden, wenn sich der Verbraucher nicht darauf beruft.
- Eine Rückgewähr ist auch bei Architektenleistungen ausgeschlossen, entsprechend hat der Architekt keinen Anspruch auf Wertersatz.
(Nicht rechtskräftig ist die Entscheidung nur zur Art des Widerrufs.)
Das OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018 - 10 U 143/17 (nicht rechtskräftig), hat entschieden:
- Bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Abendeinladung liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor (§ 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht (§ 312g Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB), über welches der Architekt zu belehren hat (§ 312d Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. 246a und 246b EGBGB).
- Ohne Belehrung über den Widerruf endet die Frist zum Widerruf nicht nach 14 Tagen, sondern nach 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 abs. 3 S. 2 BGB).
- Ein Schreiben, dass kein Vertrag geschlossen sei, stellt einen wirksamen Widerruf dar.
- Der Widerruf kann in einem Prozess auch dann berücksichtigt werden, wenn sich der Verbraucher nicht darauf beruft.
- Eine Rückgewähr ist auch bei Architektenleistungen ausgeschlossen, entsprechend hat der Architekt keinen Anspruch auf Wertersatz.
(Nicht rechtskräftig ist die Entscheidung nur zur Art des Widerrufs.)
Verbraucher können sich darauf verlassen, dass Architekten erfahren sind, wenn sie in der Kammer eingetragen sind!
Das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2017 - 12 N 77.16, hat entschieden, dass die Eintragung in die Architektenliste (Fachrichtung Architektur) eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit, die sich zu einem wesentlichen Teil auf die Planung von Bauwerken bezieht (Leistungsphasen 1 bis 5 nach HOAI), erfordert.
Das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2017 - 12 N 77.16, hat entschieden, dass die Eintragung in die Architektenliste (Fachrichtung Architektur) eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit, die sich zu einem wesentlichen Teil auf die Planung von Bauwerken bezieht (Leistungsphasen 1 bis 5 nach HOAI), erfordert.
Achtung bei Verträgen mit nicht deutschen Architekten und Ingenieuren!
So hat der BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 249/04, entschieden, dass im Vertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen wirksam sind. Gerade in den grenznahen Bereichen mit Sitz des Planers in Frankreich, Belgien, Holland, Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich oder der Schweiz gilt dies zu beachten.
So hat der BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 249/04, entschieden, dass im Vertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen wirksam sind. Gerade in den grenznahen Bereichen mit Sitz des Planers in Frankreich, Belgien, Holland, Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich oder der Schweiz gilt dies zu beachten.
Sonderkündigungsrecht von Architekten- und Ingenieurverträgen!
Nach § 650r BGB gibt es für den Auftraggeber bei Architekten- und Ingenieurverträgen (welche nach dem 01.01.2018 geschlossen sind) ein Sonderkündigungsrecht nach Vorlage der Unterlagen nach § 650p Abs. 2 BGB (Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung). Dieses erlischt bei einem Verbraucher nur dann, wenn der Architekt oder Ingenieur den Verbraucher in Textform über dieses Recht, die Frist und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.
Nach § 650r BGB gibt es für den Auftraggeber bei Architekten- und Ingenieurverträgen (welche nach dem 01.01.2018 geschlossen sind) ein Sonderkündigungsrecht nach Vorlage der Unterlagen nach § 650p Abs. 2 BGB (Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung). Dieses erlischt bei einem Verbraucher nur dann, wenn der Architekt oder Ingenieur den Verbraucher in Textform über dieses Recht, die Frist und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.
Kein Verzug ohne Belehrung!
Der BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07, hat entschieden, dass die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (BGB § 286 Abs. 3 Satz 1) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen vermag.
Der BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07, hat entschieden, dass die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (BGB § 286 Abs. 3 Satz 1) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen vermag.
Architektenverträge können nicht an den Grundstücksverkauf gekoppelt werden!
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10) setzt einen Schlusspunkt. Das so genannte Kopplungsverbot gewährt einem Bauherrn die Freiheit, zwischen verschiedenen Ingenieuren oder Architekten nach fachlichen Kriterien zu wählen. Er soll nicht schon durch den Erwerb eines Grundstücks an einen bestimmten Vertragspartner gebunden sein.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10) setzt einen Schlusspunkt. Das so genannte Kopplungsverbot gewährt einem Bauherrn die Freiheit, zwischen verschiedenen Ingenieuren oder Architekten nach fachlichen Kriterien zu wählen. Er soll nicht schon durch den Erwerb eines Grundstücks an einen bestimmten Vertragspartner gebunden sein.
Gut, wenn man Verbraucher ist!
So hat das OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 9/13, entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI regelmäßig dann nicht greifen, wenn der Architekt ein niedrigeres Pauschalhonorar anbietet und später die höheren Mindestsätze abrechnen will. Denn ein Verbraucher könne erwarten und erwartet es nach der Lebenserfahrung regelmäßig, unter keinen Umständen mehr zahlen zu müssen, noch dazu, wenn die Pauschale als Festpreis bezeichnet ist, so das Gericht.
So hat das OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 9/13, entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI regelmäßig dann nicht greifen, wenn der Architekt ein niedrigeres Pauschalhonorar anbietet und später die höheren Mindestsätze abrechnen will. Denn ein Verbraucher könne erwarten und erwartet es nach der Lebenserfahrung regelmäßig, unter keinen Umständen mehr zahlen zu müssen, noch dazu, wenn die Pauschale als Festpreis bezeichnet ist, so das Gericht.
Verbraucher aufgepasst
Lt. OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - 12 U 152/14, kann ein Bauunternehmer, der zunächst mit Planung und Bau beauftragt ist, die Planungsleistungen nach den Vorschriften der HOAI abrechnen, wenn der Bau nicht realisiert werden soll.
Lt. OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - 12 U 152/14, kann ein Bauunternehmer, der zunächst mit Planung und Bau beauftragt ist, die Planungsleistungen nach den Vorschriften der HOAI abrechnen, wenn der Bau nicht realisiert werden soll.
Vermessungsleistungen von Landkreisen ohne Umsatzsteuer!
So hat der BGH, Urteil vom 10.06.2010 - I ZR 96/08 entschieden, dass ein Landkreis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, für von ihm erbrachte ingenieurtechnische Vermessungsleistungen auf das nach HOAI abgerechnete Honorar Umsatzsteuer aufzuschlagen.
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So hat der BGH, Urteil vom 10.06.2010 - I ZR 96/08 entschieden, dass ein Landkreis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, für von ihm erbrachte ingenieurtechnische Vermessungsleistungen auf das nach HOAI abgerechnete Honorar Umsatzsteuer aufzuschlagen.
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Verbindliche Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit EU-Recht unvereinbar – EuGH vom 04.07.2019 – C-377/17
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2g und Abs. 3 der RL 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt dadurch verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass Vertragsparteien seit 2006 an irgendwelche Mindest- oder Höchstsätze, wie sie in der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) enthalten sind, nicht (mehr) gebunden sind; sie können selber wirksam frei vereinbaren, welches Honorar der Architekt/Ingenieur für seine Leistungen erhalten soll.
Das Urteil wirft in der Praxis zahlreiche, bislang ungeklärte Rechtsfragen insbesondere über das Schicksal früher getroffener Vereinbarungen und Gerichtsentscheidungen auf, die von der Wirksamkeit der gesetzlichen Mindest- oder Höchstsätze ausgegangen sind. Hier ist die Einholung (fach)anwaltlichen Rates dringend geboten.
Urteil des EuGH vom 04.07.2019
C-377/17
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Das eigene Dach nutzen um Solarstrom zu erzeugen und zu nutzen - Immer noch eine interessante Alternative.
Hier erfahren Sie mehr über die vorhandenen Möglichkeiten.
Veröffentlicht in Redaktion
D.P.Müller
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2g und Abs. 3 der RL 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt dadurch verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass Vertragsparteien seit 2006 an irgendwelche Mindest- oder Höchstsätze, wie sie in der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) enthalten sind, nicht (mehr) gebunden sind; sie können selber wirksam frei vereinbaren, welches Honorar der Architekt/Ingenieur für seine Leistungen erhalten soll.
Das Urteil wirft in der Praxis zahlreiche, bislang ungeklärte Rechtsfragen insbesondere über das Schicksal früher getroffener Vereinbarungen und Gerichtsentscheidungen auf, die von der Wirksamkeit der gesetzlichen Mindest- oder Höchstsätze ausgegangen sind. Hier ist die Einholung (fach)anwaltlichen Rates dringend geboten.
Urteil des EuGH vom 04.07.2019
C-377/17
C-377/17
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Das eigene Dach nutzen um Solarstrom zu erzeugen und zu nutzen - Immer noch eine interessante Alternative.
Warum dieses Thema?
Das Problem "Gutachter" (bzw. auch Schlechtachter) ist einer der großen Themenschwerpunkte des DokZentrums ansTageslicht.de. Dies ist u.a. dem Umstand geschuldet, dass wir im Jahr 2016 begonnen hatten, uns zunächst mit dem Problem der potenziell kontaminierten Kabinenluft zu beschäftigen und als Folge dann mit dem Problemkreis Krank durch Arbeit. Dabei sind wir dann auch auf Asbest gestoßen. Und haben spätestens da festgestellt, dass Gutachter - offenbar ziemlich oft - sogenannte Gefälligkeitsgutachten erstellen.
Das halten wir für ein grundsätzliches Problem. Anders und ganz offen gesagt: für Betrug. Ein ehemaliger Staatsanwalt, der zuletzt als Professor für Öffentliches Recht und Umweltrecht in Frankfurt/M. gelehrt hatte, Erich SCHÖNDORF, sprach von Wissenschaftskriminalität.
Deswegen beschäftigen wir uns damit.
Das Problemfeld ist allerdings sehr umfassend. Und meistens auch kompliziert. Es übersteigt eigentlich die Kapazitäten des DokZentrums ansTageslicht.de. Aber wir wollen dennoch dranbleiben, weil es zu wichtig ist, als von vorneherein aufzugeben. Bedeutet aber, dass dieser Themenschwerpunkt ständig im Aufbau und Ausbau sein wird und nur in dem Rahmen Gestalt annehmen kann, wie dies mit begrenzten Ressourcen möglich ist.
Das anvisierte Ziel, eine Datenbank aufzubauen, in der man einfach nachschlagen, um zu sehen,
- ob und was über bestimmte Namen bekannt geworden ist,
- welcher Gutachter beispielsweise auf wessen Pay-roll steht
- oder für wen regelmäßig als Auftragnehmer arbeitet,
dies kann nur ein mittel- bzw. langfristiges Ziel sein. Deswegen müssen wir zunächst 'kleinere Brötchen backen'. Aber wir wollen zumindest damit anfangen.
Quelle / Volltextwww.anstageslicht.de/themen/justiz-und-polizei/gutachter-schlechtachter/lesen-sie-diesen-text-zuerst/
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Rückblick:
Der Autor dieses Blocks kann auf eine 50 jährige Berufstätigkeit zurückblicken.
Bereits 1975 bekam er es in seiner neuen Heimat im Münsterland mit Gutachtern zu tun.
Damals war er als junger Berufsanfänger, frisch von der Dortmunder Uni kommend, als Betriebsleiter der Parkettfabrik Volpert in Nottuln angefangen.
Der Chef, Herr Volpert, produzierte dort Hirnholzpflaster, eigene und externe Verlegekolonnen verlegten das Plaster bundesweit in Schulen, Turnhallen, Gaststätten und Kirchen.
Der Chef in seinem Fach ein Genie, war aber leider fast blind, weshalb er eigentlich neue Augen brauchte.
Diese Augen waren die Augen des Autors.
Zusammen fuhren sie auf jeder Holzbearbeitungs - Messe, auch regel,ässig auf die Hannover Messe, um dort die neusten Innovationen mitzubekommen.
Im Betrieb in Nottuln tüftelten sie dann zusammen an neuen Parkettsorten; das was man heute als Laminat in jedem Baumarkt finden kann hatte damals in dieser Zeit seinen Ursprung.
Ein Mitbewerber war schon damals Haro in Bayern.
Was heute kaum jemand glaubt: Die Hauptschwierigkeit bei der Herstellung der neuen Parkettdielen bestand damals darin, diese gerade aus der Maschine zu bekommen.
Durch die verwendeten verschiedenen Furnierschichten auf dem ebenfalls aus Holz bestehenden Trägermaterial kamen die Dinger monatelang krumm aus der Produktion.
Es gab somit auch viel Abfall.
Der Zufall wollte es, dass die Fa.Hinterding aus Emsdetten damals sogenannte Kaminheizkessel baute. Das waren Heizkessel, die man in die in den Bauernhäusern üblichen offenen Kamine einbaute; die waren an das Heizsystem angeschlossen; es gab sie zur Verbesserung des Wirkungsgrades mit und ohne Türen, auch mit Glastüren, so dass man optisch die offene Flamme geniessen konnte.
Zusammen mit ehemaligen Schweissern der Firma Hinterding wurde die Fa.Lösa Kaminheizkessel gegründet, es wurden Heizkessel am laufenden Band produziert.
Dann passierte in Havixbeck ein Unfall mit einem Kessel eines anderen Herstellers, ein dort installierter Kessel explodierte und verletzte 2 Kinder schwer.
Die Medien griffen das natürlich auf, so dass die Behörden einschritten.
Diese Kessel mussten ab da eine TÜV-Prüfung haben.
Für die Fa. Lösa bedeutete das, dass etliche Gutachten vorzulegen waren, um die Serienfertigung beibehalten zu können.
Alles wurde vom TÜV NORD gemäss einer bestehenden Druckkesselverordnung vorgegeben.
Das waren noch Zeiten !
Leider waren die dann vorbei, als eine unserer Trocknungskammern in der Parkettfabrik in Nottuln nachts in Brand geriet und die Fabrik bis auf die Grundmauern abbrannte.
Der Chef kassierte die fällige Versicherungssumme und baute den Betrieb in Krefeld wieder auf.
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