Rechtliches

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RECHT von A - Z 
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Hinweis: Unlauter agierende Kollegen erkennen Sie daran, dass diese sich als “Bausachverständige” pauschal titulieren und somit das Urteil des OLG Stuttgart, Az.: 2 U 13/07, vom 27.09.2007 ignorieren. 

Dieses Urteil beschäftigt sich mit der Zulässigkeit der Bezeichnung “Bausachverständiger” und der Beschränkung der Tätigkeit des Sachverständigen auf das Gebiet, für das er bestellt ist. 

Die Bezeichnung “Bausachverständiger” deutet auf ein derart umfangreiches Sachgebiet und Fachwissen hin, dass das Sachgebiet in all seinen Facetten wohl kaum von einem einzelnen Sachverständigen gutachterlich bearbeitet werden kann. 

Wir sind alle nicht allwissend.

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Mit fremden Federn schmücken....

Nicht erst seit der falschen Doktorabeit unseres EX-Verteidigungsministers Freiherr von Gutenberg gibt es Lug und Trug in unserer Geschäftswelt.
Immer wieder tauchen Fälle auf, in denen versucht wird mit falschen Zeugnissen und oder falschen Titeln Kasse zu machen.

Auch im Bereich der Gutachter und Sachverständigen kommen solche Fälle vor.

Und mal ehrlich :

Kämen Sie auf die Idee vor der Beauftragung eines Gutachters oder Sachverständigen zu prüfen, ob die angegebenen Zertifizierungen echt sind ?

Und man muss wissen:
Wir leben im digitalen Zeitalter.
Mit moderner Software ist es kein Problem Urkunden und Zertifikate zu manipulieren !




Einige Beispiele:

Wie aus einem kleinen Techniker ein grosser Ingenieur wird
Aus einem Anwaltsschriftsatz:
  1. Bezeichnen Sie sich in Ihrem Profil als Ing.
Profil ..................
Berufliches Vita
Ing. EurEta Bautechniker (staatlich geprüft)




Der Duden führt die Abkürzung „Ing.“ für den Begriff Ingenieur welche als Berufsbezeichnung / Titel durch diverse Gesetze (in NRW durch das IngG) auch als Abkürzung geschützt ist.
Auch die üblichen Verkehrskreise verstehen unter der Abkürzung Ing. eindeutig einen Ingenieur und ein entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium. Die Führung des Titels ist insoweit unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn Sie kein auf Grund eines mind. dreijährigen Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule Diplomgrad mit der Bezeichnung „Ingenieur“ verliehen bekommen hatten. Sollten Sie über den Studienabschluss verfügen kann dies natürlich durch Vorlage entsprechender Urkunden ausgeräumt werden. Auf die ihnen obliegende Auskunftspflicht des Abgemahnten weise ich hin.
vgl.: OLG Stuttgart, Az.: 2 U 35/15, Urteil vom 22.10.2015, 2 U 35/15 und OLG Bamberg, Az.: 3 U 7/11, Urteil vom: 25.05.2011
In der unberechtigten Führung eines Titels liegt eine Irreführung, weil der angesprochene Verkehr annimmt, dass die Person, die einen Titel führt, dazu auch berechtigt ist. Außerdem liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Bestimmung vor, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen zur berechtigten Titelführung nicht gegeben sind.
  1. Führen Sie Ihre von der HWK Südwestfalen verliehene Sachverständigen-Bezeichnung nicht entsprechend den Maßgaben der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Südwestfalen.
Der Sachverständige hat demnach gem. § 13 der Sachverständigenordnung bei seiner gutachterlichen Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, die Bezeichnung „von der Handwerkskammer Südwestfalen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das [Angabe des Sachgebietes gem. Bestellungsurkunde ]“ zu verwenden.
In Ihrem Fall also: „von der Handwerkskammer Südwestfalen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Zimmererhandwerk Schwerpunkt Holzrahmenbau“
Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist es dem Sachverständigen untersagt, diese Bezeichnung zu verwenden.
Sie werben mit „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (HWK) für Holzrahmenbau (Fertighäuser)“ in Zusammenhand mit weiteren angeblichen Sachverständigen-zertifizierungen. Wobei es sich in der Vielzahl es sich nur um „Sachkunde-Bescheinigungen“ handeln dürfte.
In einem Fall hat das LG Magdeburg, Az.: 7 O 399/15, Urteil vom 12.05.2015,dem Beklagten bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten) verboten mit ähnlichen Äußerungen zu werben.
Auf Ihren Webseiten jedoch führen Sie ein buntes Einerlei von Faketiteln, Ausbildungen, Mitgliedschaften (Ing.EurEta), u. s. w.
Ihre Internetwerbung ist mit der Sachverständigenordnung welche Ihnen aufgibt Ihre öffentliche Bestellung und Vereidigung nur in angemessener Weise bekannt zu machen und nur rein sachlich informativ zu werben. Sowie die geforderten Angaben wie die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Sachverständigenordnung genannten anzugeben umso der besonderen Stellung und Verantwortung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gerecht zu werden nicht in Einklang gebracht werden.


  1. Werben Sie mit „Planvorlagenerechtigt  (Bauanträge)“
Bei dieser Werbung geht der übliche Verkehrskreis davon aus, dass Sie bauvorlageberechtigt zumindest für das Bundesland Nordrhein-Westfalen gem. 67 § BauO NRW 2018 sind.
Weder bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, noch bei der Ingenieurkammer-Bau NRW konnten wir einen Eintrag zu Ihrer Person in den Listen der Bauvorlageberechtigten eruieren.  
Auch hier steht es Ihnen frei den Vorwurf durch entsprechenden Nachweis zu entkräften.

Jedenfalls ist hier eine Irreführung durch Unterlassung der angesprochenen Verkehrskreise anzunehmen, auch wenn Sie tatsächlich in anderen Bundesländern auf Grund Ihrer Techniker-Ausbildung bauvorlageberechtigt sind. Jedoch nicht in Nordrhein-Westfalen.


  1. Daneben täuschen Sie über das Alter Ihrer Gesellschaft.
Ihrer Werbung auf der vorgenannten Domain werben Sie für die Gesellschaft mit: 
„Bausachverständiger Baugutachter ...............hilft mit 35 jähriger Bausachverständigenerfahrung“
Der angesprochene Verkehrskreis wird so über das tatsächliche Alter Ihrer Gesellschaft getäuscht. Diese wurde nämlich erst am 24.10.2013 gegründet, ist also gerade einmal sechs Jahre alt und nicht 35 Jahre!
Wird mit dem Alter eines Unternehmens oder eines Geschäftszweiges geworben, so muss das Unternehmen während der gesamten Zeit ununterbrochen bestanden haben. Das gegenwärtige Unternehmen muss trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als identisch angesehen werden.

Alterswerbung ist daher nur zulässig, wenn Sie der Wahrheit entspricht. Im Zusammenhang mit der GmbH-Gesellschaft dürfte dies nicht der Fall sein, insofern liegt hier ebenfalls Irreführung durch Unterlassung vor.

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