Architektenvertrag kündigen
Der Bauherr darf als Auftraggeber – anders als der Architekt – den Vertrag jederzeit kündigen. Liegt kein wichtiger Grund vor, dann muss der Bauherr die mit dem Planer vereinbarten Leistungen bezahlen (BGB §649, Satz 1). Der Honoraranspruch des Architekten entfällt, wenn der Bauherr kündigt, weil er mit den Leistungen berechtigt unzufrieden oder das Vertrauensverhältnis zerstört ist. In diesem Fall hat der Architekt nur Anrecht auf das Honorar für seine bis zur Kündigung erbrachten abrechenbaren Leistungen. Hält der Bauherr die Leistungen für mangelhaft, ist er zu Honorarkürzungen berechtigt.
Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich folgende Gründe als wichtig an:
- Abweichung von Vorgaben des Vertrages
- Nichteinhaltung der gesetzten Fristen
- Besonders grobe Mängel
- Fehlende Kooperation
- Schuldhafte und erhebliche Überschreitung der vertraglichen Pflichten oder der Baukosten
- Längere Arbeitsunfähigkeit des Architekten
Tipp: Auch mehrere weniger gewichtige Gründe können in der Summe so schwerwiegend sein, dass sie die Vertragskündigung durch den Bauherrn rechtfertigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 – 23 U 102/12).
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Nachfolgendes Merkblatt dient dazu Verbraucher über ihre Rechte speziell im Zusammenhang mit Leistungen von Architekten und Ingenieuren zu informieren. Im Merkblatt wird nur auf das Wichtigste verwiesen und der Verbraucher sollte sich auch über dieses Merkblatt hinaus informieren. Dabei geht es um Verbraucher, die z. B. als Bauherrn eines Einfamilienhauses Leistungen der Architekten und Ingenieure in Anspruch nehmen. Das können Leistungen des Architekten sein, der das Haus entwirft, Leistungen eines Tragwerksplaners, der die statischen Berechnungen für das Haus vornimmt, oder Leistungen eines Ingenieurs für Technische Gebäudeausrüstung, der die Heizung des Gebäudes plant.
Quelle / Volltext
GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.V.
Friedrichsplatz 6
68165 Mannheim
Telefon 0621.860 861-0
Telefax 0621.860 861-20
Web www.ghv-guetestelle.de
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Verbindliche Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit EU-Recht unvereinbar – EuGH vom 04.07.2019 – C-377/17
Die Entscheidung hat zur Folge, dass Vertragsparteien seit 2006 an irgendwelche Mindest- oder Höchstsätze, wie sie in der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) enthalten sind, nicht (mehr) gebunden sind; sie können selber wirksam frei vereinbaren, welches Honorar der Architekt/Ingenieur für seine Leistungen erhalten soll.
Das Urteil wirft in der Praxis zahlreiche, bislang ungeklärte Rechtsfragen insbesondere über das Schicksal früher getroffener Vereinbarungen und Gerichtsentscheidungen auf, die von der Wirksamkeit der gesetzlichen Mindest- oder Höchstsätze ausgegangen sind. Hier ist die Einholung (fach)anwaltlichen Rates dringend geboten.
Urteil des EuGH vom 04.07.2019
C-377/17
Die Entscheidung hat zur Folge, dass Vertragsparteien seit 2006 an irgendwelche Mindest- oder Höchstsätze, wie sie in der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) enthalten sind, nicht (mehr) gebunden sind; sie können selber wirksam frei vereinbaren, welches Honorar der Architekt/Ingenieur für seine Leistungen erhalten soll.
Das Urteil wirft in der Praxis zahlreiche, bislang ungeklärte Rechtsfragen insbesondere über das Schicksal früher getroffener Vereinbarungen und Gerichtsentscheidungen auf, die von der Wirksamkeit der gesetzlichen Mindest- oder Höchstsätze ausgegangen sind. Hier ist die Einholung (fach)anwaltlichen Rates dringend geboten.
Urteil des EuGH vom 04.07.2019
C-377/17
C-377/17
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Werbung mit Hinweis „TÜV-geprüft“ – Weitergehende Angaben zu Hintergründen erforderlich
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Abgelaufenes Zertifikat stellt Wettbewerbsverstoß dar
Wettbewerbsrecht: Abgelaufenes Zertifikat (Urteil vom 13.02.2018, 16 O 460/17)
LG Osnabrück, WRP 2018, 638-639 (Urteil vom 13.02.2018, 16 O 460/17)
Das LG Osnabrück (Urt. v. 13.02.2018 - Az.: 16 O 460/17) gab der Klage statt. Der Anspruch aus §§ 8 III Nr. 2, 5 I Nr. 3 UWG auf Unterlassung der Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten wurde dem Kläger gegen den Sachverständigen zugesprochen.
Der Wettbewerbsverstoß ergebe sich aus der Tatsache, dass der Sachverständige mit seinem Internetauftritt den Eindruck erweckt habe, über ausschließlich gültige Zertifizierungen zu verfügen. Somit habe er dadurch im geschäftlichen Verkehr über die Eigenschaften seiner Person getäuscht.
Der Beklagte führe zwar eine aktuelle Zertifizierung, es stelle jedoch trotzdem eine Irreführung der einschlägigen Verkehrskreise dar, wenn neben der gültigen Registriernummer mit einer abgelaufenen Registriernummer geworben werde, ohne dass dessen fehlende Gültigkeit kenntlich gemacht werde.
Durch die Angabe einer abgelaufenen Registriernummer ohne Kenntlichmachung werde der Eindruck erweckt, der Sachverständige verfüge über zwei aktuelle Registrierungen. Dieses, eine besondere Sachkunde unterstreichendes Merkmal sei jedoch vorliegend nicht erfüllt. Die Angabe einer abgelaufenen Registriernummer sei zwar durchaus im Rahmen des Erlaubten, um auch durch diese identifiziert werden zu können. Jedoch sei eine Klarstellung hinsichtlich des Ablaufs des Zertifikats sowohl erforderlich als auch zumutbar gewesen, so das Gericht.
LG Osnabrück (Urt. v. 13.02.2018 - Az.: 16 O 460/17
_________________________________________________________https://bauexperte.com/Kosten-Preise/Dortmund.htm
Unsere deutschen Ordnungsbehörden haben sich bekanntlich darauf spezialisiert den Autofahrer im ruhenden wie im fahrenden Verkehr zu überwachen.
Man kann kaum noch irgendwo parken, ohne Gefahr zu laufen, dass hinter dem nächsten Hydranten eine städtische Politesse steht, die nur darauf wartet ein Knöllchen hinter den Scheibenwischer stecken zu können.
Immer modernere Blitzeranlagen, stationäre wie bewegliche, kommen zum Einsatz, um den Autofahrer bei Geschschwindigkeitsübertretungen gnadenlos abzukassieren.
Im Werberecht gibt es solche Massnahmen erstaunlicherweise nicht. Hier können die Firmen werben wie sie wollen, von sich aus greifen die Behörden kaum ein.
Es muss sich immer erst ein Kläger, ein Mitbewerber oder ein klagebefugter Verein wie die Wettbewerbszentrale finden, der sich dazu entschliesst, gegen die ungesetzliche Werbemassnahme vorzugehen.
Das ist auch der Grund, warum es in der Werbung von Sachverständigen so viele Gesetzesverletzungen gibt !
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Landgericht Dortmund 7 O 145 / 20 vom 27.4.2020
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In einem strittigen Verfahren mit Der Hausinspektor GMBH aus Ganderkese konnte ein seit Anfang April 2020 laufendes strittiges Verfahren jetzt Ende April 2020 unter Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens im Rahmen eines Vergleichs mit dem Gegner beendet werden.
Der Vergleich regelt das Streitverhältnis nicht nur mit dieser GMBH sondern bezieht auch 24 angeschlossene Franchising-Partner dieser GMBH mit ein.
In diesem Fall hatten wir kostenschonend abgemahnt, d.h., mit unserer Anwaltskanzlei Zarembski nur die federführende Franchisinggeberin, die DER HAUSINSPEKTOR GMBH und nicht alle alle ihr angeschlossenen Partnerbetriebe, obwohl alle wettbewerbswidrig geworben hatten.
Die beworbene Aussage "Honorare ab 400 EURO zuz. 19 % MWST " wurde zwischenzeitlich auf allen Internetseiten dieser GMBH gelöscht.
Da die gegnerische Anwaltskanzlei in dem Verfahren unsere seit vielen Jahren bestehende wettbewerbsrechtliche Aktivlegitimation angegriffen hatte sahen wir uns veranlasst zur Überprüfung unserer Aktivlegitimation ein weiteres Unterlassungsverfahren am Landgericht Dortmund einzureichen.
Es ging auch hier um die Werbung mit unzulässigen Preisangaben, um Preise zuz. MWST.
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Auch ein freier Baugutachter muss ein fundiertes Fach- und Erfahrungswissen nachweisen. Die Bezeichnung freier Baugutachter kann einem Sachverständigen untersagt werden, wenn er die dazu erforderliche besondere Sachkunde nicht nachweisen kann.
- Die Benutzung der Bezeichnung von der Handwerkskammer geprüfter freier Baugutachter für das Dachdeckerhandwerk ist irreführend.
- Die Verwendung eines Rundstempels mit der darin vorgesehenen Angabe anerkannter Baugutachter durch einen Grundstückssachverständigen ist irreführend, weil Verwechslungsgefahr mit dem Rundstempel eines öffentlich bestellten Sachverständigen besteht. Der Begriff des anerkannten Bausachverständigen legt die Assoziation nahe, dass eine staatliche oder amtliche Stelle die Anerkennung ausgesprochen hat.
- Die Benutzung der Bezeichnung anerkannter Baugutachter ist unlauter, weil sie die Assoziation nahelegt, dass eine staatliche oder amtliche Stelle die Anerkennung ausgesprochen hat.
- Die Benutzung der Bezeichnung anerkannt durch einen Fachverband oder eine Überwachungsorganisation ist irreführend, wenn der Bausachverständige nicht mehr Mitglied der Organisation ist bzw. die Organisation ein Anerkennungsverfahren nicht durchführt.
- Die Führung der Bezeichnung anerkannter Baugutachter erfüllt den objektiven Tatbestand des § 132a Abs. 2 StGB, wenn der Sachverständige nicht öffentlich bestellt ist.
- Die Werbung eines Bausachverständigen mit der Bezeichnung geprüfter Baugutachter ist irreführend, weil eine Einzelperson in keinem Fall auch nur ansatzweise über die vom Bundesgerichtshof geforderte überdurchschnittliche Sachkunde in allen das Bauwesen umfassenden Sachgebieten verfügen kann.
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