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03.04.2020 // Sachverständigenbüro: Mitglied der IHK München / Oberbayern
Ein Sachverständiger verwendete einen ovalen Stempel in dessen Mittelfeld er die Angabe „Kfz-Sachverständigenbüro“ sowie den Hinweis „Schadengutachten / Fahrzeugbewertungen“ und seinen Namen angebracht hatte. Umlaufend befand sich die Angabe „Mitglied der IHK München und Oberbayern“ sowie der Firmenname des Sachverständigenbüros.
Das Sachverständigenbüro wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben. Die GmbH ist zwar Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer. Gleichwohl ist der Hinweis, Mitglied der Kammer zu sein, unlauter. Es handelt sich um eine sog. unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Zudem kann durch die Verwendung der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der Sachverständige selbst sei von der IHK bestellt worden. Denn die Kammern sind auch als Bestellungskörperschaften für Sachverständige berufen.
Die Wettbewerbszentrale hat die konkrete Stempelgestaltung mit der Angabe „Mitglied der IHK München und Oberbayern“ beanstandet woraufhin das Unternehmen eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Redaktion D.P. Müller
Veröffentlicht unter
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/urteile.html
Das Sachverständigenbüro wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben. Die GmbH ist zwar Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer. Gleichwohl ist der Hinweis, Mitglied der Kammer zu sein, unlauter. Es handelt sich um eine sog. unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Zudem kann durch die Verwendung der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der Sachverständige selbst sei von der IHK bestellt worden. Denn die Kammern sind auch als Bestellungskörperschaften für Sachverständige berufen.
Die Wettbewerbszentrale hat die konkrete Stempelgestaltung mit der Angabe „Mitglied der IHK München und Oberbayern“ beanstandet woraufhin das Unternehmen eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Redaktion D.P. Müller
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https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/urteile.html
04.06.2018 // Sachverständigenwerbung mit Siegel „IHK geprüft“ und „IHK zertifiziert“
Eine Sachverständigen-GmbH warb auf ihrer Homepage in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Angabe des Sachverständigenbüros und der von ihr betriebenen sechs Standorte mit dem nachstehend einkopierten Siegel

und führte im Folgenden weiter aus:

Da das Sachverständigenbüro nicht „IHK geprüft“ ist, täuscht das Unternehmen die angesprochenen Verkehrskreise über die Betriebsverhältnisse (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Da sich die Homepage des Unternehmens gezielt auch an Verbraucher wendet und die Werbung nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, wird auch gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen( § 3 Abs. 1 und 2 UWG). Denn wenn der Verbraucher die Wahl zwischen einem IHK-geprüften Sachverständigenbüro und/oder IHK-zertifizierten Sachverständigen hat, dann wird er sich für ein solches Sachverständigenbüro und deren Sachverständige – weil besonders qualifiziert – entscheiden.
Ein weiterer Wettbewerbsverstoß gegen die vorgenannten Vorschriften liegt darin begründet, dass das werbende Unternehmen nicht mitteilt, welche Mitarbeiter aus den sechs aufgelisteten Büros von welcher Industrie- und Handelskammer zertifiziert wurden. Weil das Sachverständigenbüro nicht die richtige Firmierung gemäß Handelsregistereintragung im Impressum angegeben hatte, musste dies wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) moniert werden.
Auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale reagierte das Unternehmen zunächst nicht. In einem darauf hin eingeleiteten Verfahren bei der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten legte die Gegenseite ein Zertifikat einer IHK (Teilnahmebestätigung an einem Lehrgang „Experte für Immobilienbewertung (IHK))“ vor. Da diese Teilnahmebescheinigung jedoch personenbezogen ist, darf das Sachverständigenbüro in der beanstandeten Weise damit nicht werben. Das Unternehmen hat sich sodann im Beisein seines anwaltlichen Vertreters und des Geschäftsführers in allen Beanstandungspunkten unterworfen, so dass ein Vergleich mit einem entsprechenden Unterlassungstenor abgeschlossen wurde.
und führte im Folgenden weiter aus:
Da das Sachverständigenbüro nicht „IHK geprüft“ ist, täuscht das Unternehmen die angesprochenen Verkehrskreise über die Betriebsverhältnisse (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Da sich die Homepage des Unternehmens gezielt auch an Verbraucher wendet und die Werbung nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, wird auch gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen( § 3 Abs. 1 und 2 UWG). Denn wenn der Verbraucher die Wahl zwischen einem IHK-geprüften Sachverständigenbüro und/oder IHK-zertifizierten Sachverständigen hat, dann wird er sich für ein solches Sachverständigenbüro und deren Sachverständige – weil besonders qualifiziert – entscheiden.
Ein weiterer Wettbewerbsverstoß gegen die vorgenannten Vorschriften liegt darin begründet, dass das werbende Unternehmen nicht mitteilt, welche Mitarbeiter aus den sechs aufgelisteten Büros von welcher Industrie- und Handelskammer zertifiziert wurden. Weil das Sachverständigenbüro nicht die richtige Firmierung gemäß Handelsregistereintragung im Impressum angegeben hatte, musste dies wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) moniert werden.
Auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale reagierte das Unternehmen zunächst nicht. In einem darauf hin eingeleiteten Verfahren bei der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten legte die Gegenseite ein Zertifikat einer IHK (Teilnahmebestätigung an einem Lehrgang „Experte für Immobilienbewertung (IHK))“ vor. Da diese Teilnahmebescheinigung jedoch personenbezogen ist, darf das Sachverständigenbüro in der beanstandeten Weise damit nicht werben. Das Unternehmen hat sich sodann im Beisein seines anwaltlichen Vertreters und des Geschäftsführers in allen Beanstandungspunkten unterworfen, so dass ein Vergleich mit einem entsprechenden Unterlassungstenor abgeschlossen wurde.
16.08.2018 // Wer mit „Vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ wirbt, muss auch vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger sein
Das LG Essen hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Kfz.-Sachverständiger damit wirbt, dass er vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) anerkannt ist, tatsächlich aber vom Bundesverbund für Kfz-Sachverständigen Handwerk e.V. (BVkSH) anerkannt ist (Urteil v. 12.07.2018, Az. 43 O 16/18, n. rkr.).
Zum Sachverhalt
Der Beklagte betreibt ein Kfz.-Sachverständigenbüro und warb auf seiner Webseite mit Ablichtung eines Gutachtendeckblatts auf dem „Vom BVSK anerkannter Kfz-Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertung“ stand. Der Beklagte war jedoch nicht Mitglied dieses Verbands und hatte auch keine Fachkundeprüfung abgelegt. Stattdessen war er Mitglied des Verbunds „BVkSH“. Hiergegen wandte sich die Wettbewerbszentrale, die im Verhalten des Beklagten eine Irreführung sah. Das LG Essen folgte dieser Einschätzung.
Die Entscheidung des LG Essen
Das Landgericht führte aus, dass das Verhalten des Beklagten irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG sei. Die Werbung auf der Webseite des Beklagten stelle eine geschäftliche Handlung dar, da das abgelichtete Deckblatt die Anerkennung als Sachverständiger durch den BVSK herausstelle und zur Werbung geeignet sei. Die Angabe sei auch objektiv unwahr und geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen. Hierbei sei auch nicht unerheblich, in welchem Fachverband er Mitglied sei. Das LG Essen führte dazu aus: „Vorliegend richtet sich die Werbung des Beklagten an Verbraucher, aber potentiell auch an fachkundige Kreise wie Gerichte, Versicherungsunternehmen etc. Diese verstehen die Gestaltung der Homepage des Beklagten aber so, dass er von einem bestimmten Fachverband, dem BVSK, anerkannt sei. Dies spielt insbesondere für die Interessenten aus Justiz, Versicherung, Wirtschaft, Anwaltschaft im Kfz.-Gewerbe durchaus eine Rolle, da es insoweit um einen Ausdruck von Kompetenz und Seriosität geht. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frage, um welchen Fachverband es sich handelt, da der BVSK nach der eigenen Kenntnis der Kammer in Fachkreisen bekannt ist.“
Ebenso sei nicht von Belang, ob der Beklagte durch das Einstellen des Deckblatts bewusst oder fahrlässig gehandelt habe, da es beim Unterlassungsanspruch auf ein Verschulden nicht ankomme.
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Zum Sachverhalt
Der Beklagte betreibt ein Kfz.-Sachverständigenbüro und warb auf seiner Webseite mit Ablichtung eines Gutachtendeckblatts auf dem „Vom BVSK anerkannter Kfz-Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertung“ stand. Der Beklagte war jedoch nicht Mitglied dieses Verbands und hatte auch keine Fachkundeprüfung abgelegt. Stattdessen war er Mitglied des Verbunds „BVkSH“. Hiergegen wandte sich die Wettbewerbszentrale, die im Verhalten des Beklagten eine Irreführung sah. Das LG Essen folgte dieser Einschätzung.
Die Entscheidung des LG Essen
Das Landgericht führte aus, dass das Verhalten des Beklagten irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG sei. Die Werbung auf der Webseite des Beklagten stelle eine geschäftliche Handlung dar, da das abgelichtete Deckblatt die Anerkennung als Sachverständiger durch den BVSK herausstelle und zur Werbung geeignet sei. Die Angabe sei auch objektiv unwahr und geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen. Hierbei sei auch nicht unerheblich, in welchem Fachverband er Mitglied sei. Das LG Essen führte dazu aus: „Vorliegend richtet sich die Werbung des Beklagten an Verbraucher, aber potentiell auch an fachkundige Kreise wie Gerichte, Versicherungsunternehmen etc. Diese verstehen die Gestaltung der Homepage des Beklagten aber so, dass er von einem bestimmten Fachverband, dem BVSK, anerkannt sei. Dies spielt insbesondere für die Interessenten aus Justiz, Versicherung, Wirtschaft, Anwaltschaft im Kfz.-Gewerbe durchaus eine Rolle, da es insoweit um einen Ausdruck von Kompetenz und Seriosität geht. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frage, um welchen Fachverband es sich handelt, da der BVSK nach der eigenen Kenntnis der Kammer in Fachkreisen bekannt ist.“
Ebenso sei nicht von Belang, ob der Beklagte durch das Einstellen des Deckblatts bewusst oder fahrlässig gehandelt habe, da es beim Unterlassungsanspruch auf ein Verschulden nicht ankomme.
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https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/urteile.htmlLG Osnabrück, Versäumnisurteil vom 20.09.2018, Az. 15 O 395/18)
Ein Sachverständiger hatte in einem Akquiseschreiben, in dem er sich als Bausachverständiger sowie Gutachter mit einer über 170-jährigen Erfahrung seines Büros im Sachverständigenwesen vorstellte, für zahlreiche Leistungen verschiedener baubezogener Gewerke geworben und darum gebeten, ihn in Adressliste als Sachverständigenbüro oder als Partner aufzunehmen. Die Kopfzeilen seines Briefbogens enthielten folgende Aussagen:
R. …, Bausachverständigenbüro, gegr. 1845
geprüfter, zertifizierter und zugelassener Sachverständiger nach deutschem, europäischem und internationalem staatlichen Recht DIN EN ISO/IEC 17024
(gleichzusetzen mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung)
Für das: Zimmererhandwerk, Trockenbauerhandwerk, Dachdecker- und Bauklempnerhandwerk
Als Sachverständiger zugelassen bei allen deutschen Amts-, Land-, Oberlandesgerichten sowie Staatsanwaltschaften
Die Werbeaussagen – abgesehen von der Nennung der Gewerke für die der Sachverständige tätig ist – sind irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Die Werbung unter Hinweis auf eine „Prüfung“, „Zertifizierung“ oder „Zulassung“ bedarf immer der Angabe einer Institution die den Sachverständigen geprüft, zertifiziert oder zugelassen hat. Das haben bereits zahlreiche Gerichte – auch für häufig anzutreffende „Anerkennungen“ – so entschieden.
Aber auch der Hinweis, dies sei nach deutschem, europäischem und internationalem Recht geschehen, verstößt gegen das Irreführungsverbot. Denn weder eine Prüfung noch eine Zulassung als Sachverständiger basieren auf der in Bezug genommenen Norm (DIN EN ISO/IEC 17024). Genauso wenig erfolgt eine Prüfung oder Zulassung als Sachverständiger nach deutschem, europäischem und internationalem staatlichen Recht. Eine Prüfung oder Zulassung als Sachverständiger durch einen Verband basiert auf den Statuten des Verbandes und nicht auf Grundlage staatlichen Rechts.
Schon gar nicht ist eine Prüfung oder Zulassung mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzen. Denn die öffentliche Bestellung hat – anders als die beiden vorgenannten Institute – eine rechtliche Grundlage (§§ 36, 36a GewO, 91 Nr. 8 HwO, Landesarchitekten- sowie Ingenieurgesetze in Verbindung mit den als Satzungsrecht ausgestalteten Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften). Aber auch eine Zertifizierung ist mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung nicht gleichzusetzen, weil diese von privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen durchgeführt wird und es maßgebliche Unterschiede bei den Verfahren gibt.
Schließlich ist auch die behauptete Zulassung bei allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie Staatsanwaltschaften falsch, denn weder die Gerichte noch Staatsanwaltschaften lassen Sachverständige zu. Ein solches Zulassungsverfahren existiert nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht dadurch, dass der Sachverständige bereits vor Gericht tätig war oder ihm von dort oder der Staatsanwaltschaft ein Gutachtenauftrag erteilt wurde. Soweit er in seinem Akquiseschreiben im Rahmen der Unterschriftsleistung hierauf noch einmal – und mit dem Zusatz: „gerichtlich bestellter Sachverständiger für Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie Staatsanwaltschaften“ – hingewiesen hat, ist auch dies irreführend. Denn die Beauftragung durch eine der genannten Institutionen stellt keine gerichtliche Bestellung dar. Insoweit wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen der falsche Eindruck erweckt, die gerichtliche Bestellung sei vergleichbar einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung durch eine Körperschaft. Dies auch deswegen, weil in einem gerichtlichen Verfahren auch ein Sachverständiger unter „Eid gestellt“ werdenkann.
Auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale hat der Sachverständige keine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung abgegeben, sondern die Ansicht vertreten, er sei im Wesentlichen berechtigt in der beanstandeten Weise auch weiterhin werben zu dürfen. Das darauf hin angerufene Gericht hat den Sachverständigen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel in allen Punkten zur Unterlassung verurteilt (LG Osnabrück, Versäumnisurteil vom 20.09.2018, Az. 15 O 395/18). Das Urteil ist rechtskräftig.
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R. …, Bausachverständigenbüro, gegr. 1845
geprüfter, zertifizierter und zugelassener Sachverständiger nach deutschem, europäischem und internationalem staatlichen Recht DIN EN ISO/IEC 17024
(gleichzusetzen mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung) Für das: Zimmererhandwerk, Trockenbauerhandwerk, Dachdecker- und Bauklempnerhandwerk
Als Sachverständiger zugelassen bei allen deutschen Amts-, Land-, Oberlandesgerichten sowie Staatsanwaltschaften
Die Werbeaussagen – abgesehen von der Nennung der Gewerke für die der Sachverständige tätig ist – sind irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Die Werbung unter Hinweis auf eine „Prüfung“, „Zertifizierung“ oder „Zulassung“ bedarf immer der Angabe einer Institution die den Sachverständigen geprüft, zertifiziert oder zugelassen hat. Das haben bereits zahlreiche Gerichte – auch für häufig anzutreffende „Anerkennungen“ – so entschieden.
Aber auch der Hinweis, dies sei nach deutschem, europäischem und internationalem Recht geschehen, verstößt gegen das Irreführungsverbot. Denn weder eine Prüfung noch eine Zulassung als Sachverständiger basieren auf der in Bezug genommenen Norm (DIN EN ISO/IEC 17024). Genauso wenig erfolgt eine Prüfung oder Zulassung als Sachverständiger nach deutschem, europäischem und internationalem staatlichen Recht. Eine Prüfung oder Zulassung als Sachverständiger durch einen Verband basiert auf den Statuten des Verbandes und nicht auf Grundlage staatlichen Rechts.
Schon gar nicht ist eine Prüfung oder Zulassung mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzen. Denn die öffentliche Bestellung hat – anders als die beiden vorgenannten Institute – eine rechtliche Grundlage (§§ 36, 36a GewO, 91 Nr. 8 HwO, Landesarchitekten- sowie Ingenieurgesetze in Verbindung mit den als Satzungsrecht ausgestalteten Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften). Aber auch eine Zertifizierung ist mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung nicht gleichzusetzen, weil diese von privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen durchgeführt wird und es maßgebliche Unterschiede bei den Verfahren gibt.
Schließlich ist auch die behauptete Zulassung bei allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie Staatsanwaltschaften falsch, denn weder die Gerichte noch Staatsanwaltschaften lassen Sachverständige zu. Ein solches Zulassungsverfahren existiert nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht dadurch, dass der Sachverständige bereits vor Gericht tätig war oder ihm von dort oder der Staatsanwaltschaft ein Gutachtenauftrag erteilt wurde. Soweit er in seinem Akquiseschreiben im Rahmen der Unterschriftsleistung hierauf noch einmal – und mit dem Zusatz: „gerichtlich bestellter Sachverständiger für Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie Staatsanwaltschaften“ – hingewiesen hat, ist auch dies irreführend. Denn die Beauftragung durch eine der genannten Institutionen stellt keine gerichtliche Bestellung dar. Insoweit wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen der falsche Eindruck erweckt, die gerichtliche Bestellung sei vergleichbar einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung durch eine Körperschaft. Dies auch deswegen, weil in einem gerichtlichen Verfahren auch ein Sachverständiger unter „Eid gestellt“ werdenkann.
Auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale hat der Sachverständige keine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung abgegeben, sondern die Ansicht vertreten, er sei im Wesentlichen berechtigt in der beanstandeten Weise auch weiterhin werben zu dürfen. Das darauf hin angerufene Gericht hat den Sachverständigen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel in allen Punkten zur Unterlassung verurteilt (LG Osnabrück, Versäumnisurteil vom 20.09.2018, Az. 15 O 395/18). Das Urteil ist rechtskräftig.
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https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/urteile.html09.07.2019 // Unzulässige Zertifizierungshinweise als Sachverständiger
Ein Sachverständiger hatte sich auf seiner Homepage im Rahmen seiner Vita als
"seit 2018 vom BISG e.V. zertifizierter Sachverständiger"
bezeichnet und an anderer Stelle wie folgt geworben:
"IT-Sachverständiger …
BISG-zertifizierter Sachverständiger
Ernennung als BISG-zertifizierter Sachverständiger erhalten
Ich freue mich, die Ernennung zum BISG-zertifizierten Sachverständigen durch den Bundesverband der IT-Sachverständigen und Gutachter e.V. erhalten zu haben."
Eine solche Darstellung verstößt mehrfach gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG), weil der genannte Verein BISG (Bundesfachverband der IT-Sachverständigen und –Gutachter e.V.) kein Zertifizierungsverfahren auf Basis entsprechender Normen (z.B. DIN, EN, ISO, IEC) ausweislich der dem Teilnehmer der Schulung ausgehändigter Urkunde durchführt. Nach dieser Urkunde hat der Betreffende „erfolgreich die BISG-Schulung zum Sachverständigen absolviert“ und wird im „BISG-Sachverständigenregister mit der ID-Nr. … geführt.“ Danach ist der Schulungsteilnehmer berechtigt, die Bezeichnung „Sachverständiger für die Informatik-Fachbereiche: Netzwerk, Sicherheit, Datenschutz“ zu führen. Mithin sind auch die Hinweise auf eine „Ernennung als BISG-zertifizierter Sachverständiger“ sowie „“Ernennung zum BISG-zertifizierten Sachverständigen“ unlauter. Neben den Verstößen gegen das Irreführungsverbot liegt außerdem ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 Abs. 1 und 2 UWG) vor.
Die Wettbewerbszentale mahnte den Betreffenden wegen der wettbewerbswidrigen Verwendung der Bezeichnungen ab. Dieser ließ sich anwaltlich beraten und gab nach weiterer Korrespondenz mit der anwaltlichen Vertretung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so dass die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden konnte.
News der Wettbewerbszentrale vom 16.08.2018 // Wer mit „Vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ wirbt, muss auch vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger sein
News der Wettbewerbszentrale vom 04.06.2018 // Sachverständigenwerbung mit Siegel „IHK geprüft“ und „IHK zertifiziert“
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Quelle / Volltext
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"seit 2018 vom BISG e.V. zertifizierter Sachverständiger"
bezeichnet und an anderer Stelle wie folgt geworben:
"IT-Sachverständiger …
BISG-zertifizierter Sachverständiger
Ernennung als BISG-zertifizierter Sachverständiger erhalten
Ich freue mich, die Ernennung zum BISG-zertifizierten Sachverständigen durch den Bundesverband der IT-Sachverständigen und Gutachter e.V. erhalten zu haben."
Eine solche Darstellung verstößt mehrfach gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG), weil der genannte Verein BISG (Bundesfachverband der IT-Sachverständigen und –Gutachter e.V.) kein Zertifizierungsverfahren auf Basis entsprechender Normen (z.B. DIN, EN, ISO, IEC) ausweislich der dem Teilnehmer der Schulung ausgehändigter Urkunde durchführt. Nach dieser Urkunde hat der Betreffende „erfolgreich die BISG-Schulung zum Sachverständigen absolviert“ und wird im „BISG-Sachverständigenregister mit der ID-Nr. … geführt.“ Danach ist der Schulungsteilnehmer berechtigt, die Bezeichnung „Sachverständiger für die Informatik-Fachbereiche: Netzwerk, Sicherheit, Datenschutz“ zu führen. Mithin sind auch die Hinweise auf eine „Ernennung als BISG-zertifizierter Sachverständiger“ sowie „“Ernennung zum BISG-zertifizierten Sachverständigen“ unlauter. Neben den Verstößen gegen das Irreführungsverbot liegt außerdem ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 Abs. 1 und 2 UWG) vor.
Die Wettbewerbszentale mahnte den Betreffenden wegen der wettbewerbswidrigen Verwendung der Bezeichnungen ab. Dieser ließ sich anwaltlich beraten und gab nach weiterer Korrespondenz mit der anwaltlichen Vertretung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so dass die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden konnte.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 20.11.2018 // Prüfung, Zulassung oder Zertifizierung als Sachverständiger ist nicht mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzenNews der Wettbewerbszentrale vom 16.08.2018 // Wer mit „Vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ wirbt, muss auch vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger sein
News der Wettbewerbszentrale vom 04.06.2018 // Sachverständigenwerbung mit Siegel „IHK geprüft“ und „IHK zertifiziert“
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