Dienstag, 14. April 2020

Unzulässige Zertifizierungshinweise als Sachverständiger

09.07.2019 // Unzulässige Zertifizierungshinweise als Sachverständiger

Ein Sachverständiger hatte sich auf seiner Homepage im Rahmen seiner Vita als

"seit 2018 vom BISG e.V. zertifizierter Sachverständiger"

bezeichnet und an anderer Stelle wie folgt geworben:

"IT-Sachverständiger …
BISG-zertifizierter Sachverständiger
Ernennung als BISG-zertifizierter Sachverständiger erhalten
Ich freue mich, die Ernennung zum BISG-zertifizierten Sachverständigen durch den Bundesverband der IT-Sachverständigen und Gutachter e.V. erhalten zu haben."


Eine solche Darstellung verstößt mehrfach gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG), weil der genannte Verein BISG (Bundesfachverband der IT-Sachverständigen und –Gutachter e.V.) kein Zertifizierungsverfahren auf Basis entsprechender Normen (z.B. DIN, EN, ISO, IEC) ausweislich der dem Teilnehmer der Schulung ausgehändigter Urkunde durchführt. Nach dieser Urkunde hat der Betreffende „erfolgreich die BISG-Schulung zum Sachverständigen absolviert“ und wird im „BISG-Sachverständigenregister mit der ID-Nr. … geführt.“ Danach ist der Schulungsteilnehmer berechtigt, die Bezeichnung „Sachverständiger für die Informatik-Fachbereiche: Netzwerk, Sicherheit, Datenschutz“ zu führen. Mithin sind auch die Hinweise auf eine „Ernennung als BISG-zertifizierter Sachverständiger“ sowie „“Ernennung zum BISG-zertifizierten Sachverständigen“ unlauter. Neben den Verstößen gegen das Irreführungsverbot liegt außerdem ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 Abs. 1 und 2 UWG) vor.

Die Wettbewerbszentale mahnte den Betreffenden wegen der wettbewerbswidrigen Verwendung der Bezeichnungen ab. Dieser ließ sich anwaltlich beraten und gab nach weiterer Korrespondenz mit der anwaltlichen Vertretung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so dass die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden konnte.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 20.11.2018 // Prüfung, Zulassung oder Zertifizierung als Sachverständiger ist nicht mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzen

News der Wettbewerbszentrale vom 16.08.2018 // Wer mit „Vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ wirbt, muss auch vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger sein

News der Wettbewerbszentrale vom 04.06.2018 // Sachverständigenwerbung mit Siegel „IHK geprüft“ und „IHK zertifiziert“

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>


Quelle / Volltext
Veröffentlicht unter Urteile
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/urteile.html

Faule Gutachter ?

Für Sie gelesen:

Warum dieses Thema?

Das Problem "Gutachter" (bzw. auch Schlechtachter) ist einer der großen Themenschwerpunkte des DokZentrums ansTageslicht.de. Dies ist u.a. dem Umstand geschuldet, dass wir im Jahr 2016 begonnen hatten, uns zunächst mit dem Problem der potenziell kontaminierten Kabinenluft zu beschäftigen und als Folge dann mit dem Problemkreis Krank durch Arbeit. Dabei sind wir dann auch auf Asbest gestoßen. Und haben spätestens da festgestellt, dass Gutachter - offenbar ziemlich oft - sogenannte Gefälligkeitsgutachten erstellen. 
Das halten wir für ein grundsätzliches Problem. Anders und ganz offen gesagt: für Betrug. Ein ehemaliger Staatsanwalt, der zuletzt als Professor für Öffentliches Recht und Umweltrecht in Frankfurt/M. gelehrt hatte, Erich SCHÖNDORF, sprach von Wissenschaftskriminalität.
Deswegen beschäftigen wir uns damit.
Das Problemfeld ist allerdings sehr umfassend. Und meistens auch kompliziert. Es übersteigt eigentlich die Kapazitäten des DokZentrums ansTageslicht.de. Aber wir wollen dennoch dranbleiben, weil es zu wichtig ist, als von vorneherein aufzugeben. Bedeutet aber, dass dieser Themenschwerpunkt ständig im Aufbau und Ausbau sein wird und nur in dem Rahmen Gestalt annehmen kann, wie dies mit begrenzten Ressourcen möglich ist.
Das anvisierte Ziel, eine Datenbank aufzubauen, in der man einfach nachschlagen, um zu sehen,
  • ob und was über bestimmte Namen bekannt geworden ist,
  • welcher Gutachter beispielsweise auf wessen Pay-roll steht
  • oder für wen regelmäßig als Auftragnehmer arbeitet,
dies kann nur ein mittel- bzw. langfristiges Ziel sein. Deswegen müssen wir zunächst 'kleinere Brötchen backen'. Aber wir wollen zumindest damit anfangen.
Quelle / Volltext

www.anstageslicht.de/themen/justiz-und-polizei/gutachter-schlechtachter/lesen-sie-diesen-text-zuerst/

Veröffentlicht unter https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/redaktion.html

8. Deutscher Baugerichtstag in Hamm/Westf. - ABGESAGT

15.05.20208. Deutscher Baugerichtstag in Hamm/Westf. - ABGESAGT
Die Stadt Hamm hat alle Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmern untersagt. Diese Regelung ist unbefristet und betrifft daher auch den Kongress.
Angesichts der gravierenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das gesamte öffentliche Leben ist die Absage von Großveranstaltungen wie dem Deutschen Baugerichtstag mit stets mehr als 500 Teilnehmern sowohl im Hinblick auf die Teilnehmer als auch die Allgemeinheit unvermeidlich. Der Vorstand des Deutschen Baugerichtstags e.V. steht daher hinter der Entscheidung der Stadt Hamm und sagt den 8. Baugerichtstag hiermit ab.
Bisher ist nicht entschieden, ob der 8. DBGT zu einem späteren Termin nachgeholt werden kann. Darüber wird der Vorstand beraten und entsprechend informieren.

Zur Infoseite: www.baugerichtstag.de/

Veröffentlicht unter https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/termine.html


Sachverständigenbüro Winfried Schulz Drensteinfurt

Versicherungsschäden am Bau

Die Zahl der Versicherungsschäden wegen Baumängeln hat sich zwischen 2009 und 2016 fast verdoppelt. Immer öfter treten Feuchtigkeit oder Undichtigkeit als Schadensbilder auf. Besonders betroffen sind Dächer, Decken, Fußböden und Wände.

Probleme mit einem Schwörer Fertighaus

Bau - Pfusch

Fall der Woche

Ein Ehepaar in Bönen, beide knapp über 70, will sein grosses voll ausgebautes Haus (Doppelhaushälfte) verkaufen und in eine seniorengerechte Erdgeschosswohnung umziehen.


Der Zufall will es, dass ein anderes befreundetes Ehepaar junge Leute, sie OP - Schwester, er in der Medizintechik und freiwilliger Feuerwehrmann, in der Verwandschaft hat, die gerade ein Haus in Bönen suchen.

So kam der Kontakt zustande.

Es kam zum Besichtigungstermin, man wurde sich einig, der Kaufvertrag über 200 000 EURO wurde geschlossen.

Es wurde geheiratet.

Das alte Ehepaar zog aus, das junge Paar zog ein, das junge Paar begann damit, das Haus nach eigenen Vorstellungen zu renovieren.

Die Kollegen der freiwilligen Feuerwehr halfen so oft es ging.

Dann Monate später der Schock: Wasser im Keller.

Warum, weshalb, woher ? Kaum zu glauben, denn das Haus liegt in Hanglage, jegliches Wasser müsste eigentlich hangabwärts laufen und in der Kanalisation verschwinden.

Davon war doch niemals die Rede gewesen, bei der Besichtigung war auch kein Wasser im Keller zu sehen oder zu riechen gewesen.

Was tun ?

Ursachenforschung betreiben !

Ein Spezialunternehmen wurde beauftragt sich den feuchten Keller anzusehen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Schock ! 65 000 EURO sollte die Sanierung kosten.

Das Gespräch mit den Verkäufern wurde gesucht, die taten ahnungslos, lehnten jegliche Ausgleichszahlung ab.

Nach und nach stellte sich dann heraus, dass das alte Ehepaar das Haus selbst vor mehr als 20 jahren umgebaut hatte, es war im hinteren Bereich ein grosser Anbau angebaut worden.
Dabei war auch der Keller erweitert worden.
Dieser ganze Umbau war "privat" gemacht worden, er hatte deshalb auch über 8 Jahre gedauert.

Was war da wohl schief gegangen ?

Mittlerweile ist das Haus in den oberen drei Etagen top renoviert, das Wasserproblem im Keller besteht immer noch.

Die Ehepaare gehen sich mittlerweile aus dem Weg !

https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/redaktion.html
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Rückblick auf 1975

Rückblick:
Der Autor dieses Blocks kann auf eine 50 jährige Berufstätigkeit zurückblicken.
Bereits 1975 bekam er es in seiner neuen Heimat im Münsterland mit Gutachtern zu tun.
Damals war er als junger Berufsanfänger, frisch von der Dortmunder Uni kommend,  als Betriebsleiter der Parkettfabrik Volpert in Nottuln angefangen.
Der Chef, Herr Volpert, produzierte dort Hirnholzpflaster, eigene und externe Verlegekolonnen verlegten das Plaster bundesweit in Schulen, Turnhallen, Gaststätten und Kirchen.
Der Chef in seinem Fach ein Genie, war aber leider fast blind, weshalb er eigentlich neue Augen brauchte.
Diese Augen waren die Augen des Autors.
Zusammen fuhren sie auf jeder Holzbearbeitungs - Messe, auch regel,ässig auf die Hannover Messe, um dort die neusten Innovationen mitzubekommen.

Im Betrieb in Nottuln tüftelten sie dann zusammen an neuen Parkettsorten; das was man heute als Laminat in jedem Baumarkt finden kann hatte damals in dieser Zeit seinen Ursprung.

Ein Mitbewerber war schon damals Haro in Bayern.
Was heute kaum jemand glaubt: Die Hauptschwierigkeit bei der Herstellung der neuen Parkettdielen bestand damals darin, diese gerade aus der Maschine zu bekommen.
Durch die verwendeten verschiedenen Furnierschichten auf dem ebenfalls aus Holz bestehenden Trägermaterial kamen die Dinger monatelang krumm aus der Produktion. 

Es gab somit auch viel Abfall.


Der Zufall wollte es, dass die Fa.Hinterding aus Emsdetten damals sogenannte Kaminheizkessel baute. Das waren Heizkessel, die man in die in den Bauernhäusern üblichen offenen Kamine einbaute; die waren an das Heizsystem angeschlossen; es gab sie zur Verbesserung des Wirkungsgrades  mit und ohne Türen, auch mit Glastüren, so dass man optisch die offene Flamme geniessen konnte.


Zusammen mit ehemaligen Schweissern der Firma Hinterding wurde die Fa.Lösa Kaminheizkessel gegründet, es wurden Heizkessel am laufenden Band produziert.


Dann passierte in Havixbeck ein Unfall mit einem Kessel eines anderen Herstellers, ein dort installierter Kessel explodierte und verletzte 2 Kinder schwer.


Die Medien griffen das natürlich auf, so dass die Behörden einschritten.


Diese Kessel mussten ab da eine TÜV-Prüfung haben.


Für die Fa. Lösa bedeutete das, dass etliche Gutachten vorzulegen waren, um die Serienfertigung beibehalten zu können.


Alles wurde vom TÜV NORD gemäss einer bestehenden Druckkesselverordnung vorgegeben.

Das waren noch Zeiten !

Leider waren die dann vorbei, als eine unserer Trocknungskammern in der Parkettfabrik in Nottuln nachts in Brand geriet und die Fabrik bis auf die Grundmauern abbrannte.

Der Chef kassierte die fällige Versicherungssumme und baute den Betrieb in Krefeld wieder auf.
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/redaktion.html

Sachverständiger Drensteinfurt

Bergschäden an Gebäuden

  • Das Sachgebiet Bergschäden an Gebäuden umfasst die Themen:
    Bergschaden, Bergschäden, Setzungen, Setzungsmessungen, Setzungsschaden, Setzungsschäden

  • Bettenworth, Olaf
    Diplom-Ingenieur
    45133 Essen
  • Brabender, Frank
    Diplom-Ingenieur
    45886 Gelsenkirchen
  • Jung, Hans-Helmut
    Diplom-Ingenieur
    45257 Essen
  • Kleinschmidt, Ernst A.
    Diplom-Ingenieur
    46286 Dorsten
  • Kuhn, Gustav
    Diplom-Ingenieur
    93170 Bernhardswald
  • Motel, Jörn
    Diplom-Ingenieur
    12587 Berlin
  • Schürken, Johannes
    Diplom-Ingenieur
    46244 Bottrop
  • Schwinn, Gerhard
    Diplom-Ingenieur (FH)
    66773 Schwalbach
  • Ständer, Ludwig
    Diplom-Ingenieur
    45259 Essen
  • Weyel, Claus-Peter
    Diplom-Ingenieur
    59071 Hamm
  • Badura, Bruno
    46514 Schermbeck

Sonntag, 12. April 2020

Sachgebiet Dachkonstruktionen

Dachkonstruktionen

Was gehört zu diesem Sachgebiet? 
Das Sachgebiet Dachkonstruktionen umfasst die Themen:
Dach, Dachbegrünungen, Dächer, Dachkonstruktionen, Dachterrassen, Flachdach, Flachdachbau, Flachdächer, Glasbau, Gründach, Gründächer, Lichtdach, Lichtdachbau, Lichtdächer, Reetdach, Reetdächer

  • Drefahl, Jens
    Diplom-Ingenieur
    c/o SV-Büro JDrefahl - z. H. Frau Kadzik
    14197 Berlin
  • Adriaans, Richard
    Diplom-Ingenieur
    32051 Herford
  • Barth, Gunter
    Diplom-Ingenieur
    65835 Liederbach
  • Becker, Horst
    Betriebswirt Dachdeckermeister
    21337 Lüneburg
  • Brummer, Karl Otto
    Freier Architekt BDB
    68229 Mannheim
  • Commentz, Carlos
    Diplom-Ingenieur
    53844 Troisdorf



Gutachter für Bönen gesucht

Für die Verkehrswertermittlung eines Wohn - und Geschäftshauses in 59199 Bönen Bahnhofstr. wird ein Gutachter gesucht.
Angebote bitte unter w-2015@gmx.de  an die Redaktion.


Sachgebiet Elektrotechnische Anlagen und Geräte

Das Sachgebiet Elektrotechnische Anlagen und Geräte umfasst die Themen:
Alarmanlagen, Alarmmeldetechnik, Alarmsysteme, Alarmtechnik, Batterie, Beleuchtung, Beleuchtungsanlagen, Beleuchtungssysteme, Beschallungsanlagen, Bewegungsmelder, Blitzschutz, Blitzschutzanlagen, Blitzschutztechnik, Brandmeldetechnik, Bühnentechnik, Datenverarbeitung, EDV, Einbruchsicherung, Einbruchssicherungsanlagen, Elektroheizung, Elektroinstallation, Elektromaschinenbau, Elektromechanik, Elektromotore, Elektronik, Elektrosmog, Elektrotechnik, Elektrowärme, Energie, Energiesparmassnahmen, Erdungen, Erdungsanlagen, Facility-Management, Fahrbahnheizung, Fenster, Fernleitungsbau, Fotovoltaik, Funkstrahlen, Funkstrahlung, Gefahrmeldeanlagen, Generatoren, Gleichrichter, Hardware, Haustechnik, Hausverwaltung, Heizungsanlagen, Hochfrequenztechnik, Hochspannung, Hochspannungsanlagen, Kraftwerksanlagen, Laser, Leiterplatten, Leitsysteme, Leittechnik, Lichttechnik, Lichtwerbung, Meldeanlagen, Messgeräte, Messtechnik, Messverfahren, Nachtspeicher, Nachtstromheizung, Nachtstromspeicher, Neonröhren, Netzersatzanlagen, Niederspannungsanlagen, Notstromaggregate, Notstromversorgung, Parkschranken, Personenrufanlagen, Potentialausgleich, Raumbeobachtung, Raumüberwachung, Regeltechnik, Robotertechnik, Rolltore, Röntgenanlagen, Röntgengeräte, Schaltanlagen, Schwachstromanlagen, Sicherheitsanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsstromversorgung, Sicherungsanlagen, SMR-Technik, Solaranlagen, Solartechnik, Sonnenenergieanlagen, Sonnenkollektoren, Starkstromtechnik, Störmeldeanlagen, Stromerzeugung, Stromerzeugungsaggregate, Stromversorgungsanlagen, Stromverteilung, Theatertechnik, Tore, Transformatoren, Türen, Überfallmeldeanlagen, Übergabestationen, Überlandversorgung, Überspannungsschutz, Überwachungsanlagen, Umformer, Umspannwerke, Verbrennung, Verkehrssicherung, Videoüberwachung, Wechselrichter, Windkraftanlagen, Zähler, Zugangskontrollanlagen, Zutrittskontrollanlagen


  • Bayerl, Dr. techn. Manfred
    Diplom-Ingenieur
    c/o Bürogemeinschaft Franckenberg
    10707 Berlin
  • Bornhöft, Peter
    Diplom-Ingenieur
    c/o Ingenieur- und Sachverständigenbüro...
    70347 Stuttgart
  • Dilssner, Stephan
    Diplom-Ingenieur (FH)
    c/o Sachverständigenbüro Prang
    14167 Berlin
  • Effenberger, Dr. Erwin
    Diplom-Ingenieur
    c/o SIEGERT electronic GmbH
    90556 Cadolzburg
  • Eulberg, Raimund
    Diplom-Ingenieur
    c/o VÜA Siegen
    56244 Hartenfels
  • Kloth, Hartmut B.
    Staatlich geprüfter Techniker
    c/o Schadensfeststellungsbüro für...
    32805 Horn-Bad Meinberg
  • Kottwitz, Andreas
    Diplom-Ingenieur Beratender Ingenieur
    c/o KMT-CONSULT GmbH
    33613 Bielefeld
  • Leiber, Michael
    Diplom-Ingenieur
    c/o DTE Sicherheitstechnik GmbH
    24937 Flensburg
  • Pohlmann, Gerhard
    Diplom-Ingenieur
    c/o EMC Test NRW GmbH
    44227 Dortmund
  • Zingraff, Dr. rer. pol. Kurt
    Diplom-Ingenieur
    c/o ERG Elektrot. Revisions GmbH
    81241 München
  • Alhäuser, Dieter
    Diplom-Ingenieur
    57627 Hachenburg
  • Alheit, Gerhard
    Diplom-Ingenieur
    75177 Pforzheim
  • Baller, Jürgen
    Ingenieur
    69168 Wiesloch
  • Baumann, Kurt
    Diplom-Ingenieur
    76661 Philippsburg
  • Bentje, Holger
    Diplom-Ingenieur
    32825 Blomberg
  • Benzinger, Michael
    Diplom-Ingenieur (FH)
    82237 Steinebach / Wörthsee
  • Beste, Dr. oec. Wolfgang
    Diplom-Ingenieur
    29352 Adelheidsdorf
  • Betsch, Hartmut
    Diplom-Ingenieur
    71336 Waiblingen
  • Boss, Heinrich
    Ingenieur
    36341 Lauterbach
  • Brunner, Peter
    Diplom-Ingenieur
    91781 Weissenburg
  • Budelmann, Gerhard
    Diplom-Ingenieur (FH)
    13509 Berlin
  • Buhr, Jürgen
    Diplom-Ingenieur
    25355 Barmstedt
  • Burkhart, Christian
    Diplom-Ingenieur (Uni)
    82343 Pöcking
  • Dehmann, Joachim
    Diplom-Toningenieur
    40215 Düsseldorf
  • Dickmann, Walter
    Diplom-Ingenieur
    58708 Menden
  • Dohrmann, Hans-Jürgen
    Ingenieur
    45127 Essen
  • Dolag, Manfred
    Ingenieur (grad.)
    81673 München
  • Eden, Harald
    Diplom-Ingenieur
    26123 Oldenburg
  • Endress, Herbert
    Diplom-Ingenieur
    35792 Löhnberg
  • Farkas, Prof. Laszlo
    Diplom-Ingenieur
    56281 Emmelshausen
  • Fischer, Bernd
    Diplom-Ingenieur
    26725 Emden
  • Flechner, Wolfgang D.
    Diplom-Ingenieur VDE/VDI
    26384 Wilhelmshaven
  • Fleckenstein, Prof. Volker
    Diplom-Ingenieur
    90427 Nürnberg
  • Freystedt, Bernd
    Diplom-Ingenieur
    48167 Münster
  • Friedrichkeit, Hans J.
    Diplom-Ingenieur, Diplom...
    79689 Maulburg
  • Friedrichs, Thomas
    Diplom-Ingenieur
    26603 Aurich

Sachgebiet: 1700: Brandschutz und Brandursachen

Sachverständiger für Brandursachen


Die Brandursachenermittlung ist eine forensische Tätigkeit, die an Brandorten nach einem Brand erfolgt und aus der Sichtung, Dokumentation, Sicherung und Auswertung der dort zu findenden Spuren auf wissenschaftlicher Basis besteht. Es geht hierbei um die genaue Erklärung eines tatsächlich abgelaufenen Ereignisses aus den Spuren, die dieses Ereignis hinterlassen hat. Die Tätigkeit hat damit eine gewisse Ähnlichkeit zu der Tätigkeit eines Archäologen.


Die Brandursachenermittlung ist von den Aufgaben BrandschutzBrandbekämpfung und Brandschadenermittlung zu trennen.
Fachleute für den vorbeugenden Brandschutz, Brandbekämpfung (Feuerwehr) oder Brandschadenermittlung sind nicht automatisch auch Fachleute für die Brandursachenermittlung, ebenso wenig wie ein Fachmann für Brandursachenermittlung nicht automatisch Brandschutzplanungen, Brandschauen oder Brandschutzprüfungen durchführen kann. Ein Brandursachenermittler ist ebenfalls nicht automatisch für den Feuerwehrdienst qualifiziert. Die Brandschadenermittlung ist den Bereichen Wertermittlung und Brandschadensanierung zuzuordnen. Die verschiedenen Tätigkeiten beschäftigen sich zwar alle mit dem Phänomen Feuer, dennoch liegen die jeweiligen Schwerpunkte so weit auseinander, dass eine professionelle Tätigkeit auf einem der Gebiete nicht zwangsläufig zu ausreichenden Kenntnissen auf den anderen Tätigkeitsgebieten führt.

Die Zuständigkeit für die Brandursachenermittlung liegt zuerst bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, um festzustellen, ob eine Straftat, also Brandstiftung vorliegt oder nicht. Die Staatsanwaltschaften bedienen sich hierzu der Kräfte der PolizeiKriminalpolizeiKriminaltechnik, der Fachabteilungen der Landeskriminalämter, der Fachabteilung des Bundeskriminalamtes oder externer Sachverständiger. Die Feststellung technischer oder natürlicher Brandursachen dient lediglich dem möglichen Ausschluss einer Brandstiftung und wird, so eine dieser strafrechtlich nicht relevanten Ursachen konkret vorliegt, durch die Staatsanwaltschaft/Polizei nicht weiter verfolgt.
Erst nach einer Freigabe durch die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlung von Brandursachen für den zivilrechtlichen Bereich durchgeführt werden, um die Haftung für entstandene Schäden zu regeln. Hierbei geht es um Themen wie Versicherung, Konventionalstrafen, Regress und/oder Produkthaftung. Die zivilrechtliche Bedeutung überwiegt die strafrechtliche naturgemäß bei weitem, da Brandstiftung nur einen (anzahlmäßig kleinen) Bereich möglicher Brandursachen bildet.
Weiterhin ist die Brandursachenermittlung, zumindest bei größeren Brandereignissen, von Bedeutung, um den vorbeugenden Brandschutz zu unterstützen. Ist die Entstehung eines Brandes bekannt, so kann dieses Wissen gegebenenfalls in kommenden Vorschriften und Normen berücksichtigt werden.

Um die unterschiedlichen Brandursachen erkennen zu können, müssen die vielfältigen Spurenbilder eines Brandes ausgewertet und gesichert werden. Wichtigste Aufgabe dabei ist die Ermittlung des Brandherdes. Hierbei spielt die Rekonstruktion des ursprünglichen Brandentstehungsbereiches eine wichtige Rolle. Bereits die Ermittlung des Brandherdes ist eine nicht ganz einfache Aufgabe, die viel Erfahrung, Unvoreingenommenheit und sorgfältiges, umsichtiges Arbeiten mit Hintergrundkenntnissen verlangt.
Kommt es bereits in diesem frühen Stadium der Ermittlung zu Fehlern (z. B. durch fehlende Gründlichkeit oder mangelnde Kenntnisse des Untersuchenden), so führen diese letztlich zu einem falschen Ergebnis.
Ist der Brandherd bekannt, muss dieser auf mögliche Zündquellen und den dazugehörigen Brennstoff abgesucht werden. Konnte der Brandherd nicht, oder nicht sicher festgestellt werden, muss der gesamte primäre Brandentstehungsbereich entsprechend abgesucht werden. Ist der primäre Brandentstehungsbereich nicht mehr vorhanden, weil er weggebrannt ist (Beispiel: Holzzwischendecke), muss der gesamte darunter liegende Bereich entsprechend abgesucht werden. Grundsätzlich sind dann alle in dem jeweiligen Bereich aufgefundenen Geräte und technische Einrichtungen auf mögliche Defekte und Manipulationen hin zu untersuchen, die zu einer Brandentstehung hätten führen können.
Konnte eine Brandursache nicht positiv nachgewiesen werden, war es bis Februar 2011 über das Eliminations- oder Ausschlussverfahren möglich, diese Brandursache nachzuweisen, indem alle möglichen anderen Brandursachen bis auf diese ausgeschlossen wurden. Jedoch war das Eliminationsverfahren, das am häufigsten missbräuchlich verwendete Verfahren, da es oft auch dann eingesetzt wurde, wenn der Brandherd nicht zweifelsfrei bestimmt werden konnte. Hier musste das Eliminationsverfahren jedoch zwangsläufig versagen, da das zu betrachtende Brandobjekt dann in der Regel viel zu groß war, um alle möglichen Brandursachen wirklich nachgewiesen ausschließen zu können. Zum Beispiel hätten nach einem Wohnhausbrand noch alle elektrischen Leitungen restlos vorhanden gewesen sein müssen, um einen technischen Defekt allein am elektrischen Leitungsnetz sicher ausschließen zu können.
Prinzipiell müssen alle relevanten Spuren und Informationen vorurteilsfrei aufgenommen und dokumentiert werden. Aufgrund dieser Spuren wird eine Hypothese entwickelt, die anhand der gefundenen Spuren und gewonnenen Informationen geprüft wird. Widersprechen Spuren oder Informationen der Hypothese, ergibt sich daraus, dass die Hypothese falsch ist. Es muss dann also nach einer neuen Hypothese gesucht werden. Dies ist ein iterativer Prozess, da die Spuren- und Informationsgewinnung sowie das Aufstellen der Hypothesen parallel ablaufen. Hierbei muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass nicht Spuren oder Informationen unterdrückt werden, weil sie nicht zu einer Hypothese passen. Es darf auch keinesfalls dazu kommen, dass nur noch Spuren gesucht werden, die zu einer einmal aufgestellten Hypothese passen, was ein klassischer Ermittlungsfehler wäre.

Da der Strafrahmen bei Brandstiftung in den unterschiedlichen Ausprägungen im deutschen Strafgesetzbuch von Straffreiheit bis hin zu lebenslanger Haft reichen kann und Gerichte sich weitgehend auf die Ermittlungsergebnisse der Brandursachenermittler stützen, kann die Arbeit der Brandursachenermittler für die Beschuldigten sehr weitreichende Konsequenzen haben. Gemessen daran, ist an die Arbeitsgüte bei der Brandursachenermittlung ein extrem hoher Anspruch zu stellen.
Im Zivilrecht ist die Arbeit der Brandursachenermittler häufig ausschlaggebend dafür, ob Versicherungsleistungen ausgezahlt werden oder nicht. Hierbei geht es in vielen Fällen um Geldbeträge die für die Existenz Betroffener entscheidend sein können, so dass auch hier ein sehr hoher Anspruch an die Arbeitsgüte bei der Brandursachenermittlung gestellt werden muss.

Eine geregelte Ausbildung existiert in Deutschland noch nicht. Für die Prüfung zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für Brandursachen ist das Fachgremium der IHK Darmstadt zuständig.

Sachverständige für Blitzschutzanlagen

Beispiel eines optimalen Datensatzes:  Blitzschutzanlagen

Datensatz: 



Name / Adresse :
Raimund Eulberg
Diplom-Ingenieur
c/o VÜA Siegen
Gartenstrasse 11
56244 Hartenfels
Telefon :
02626/6700, 0271/48863-0





Tätigkeitsbereich:
Beschaffenheit und Sicherheit von elektrischen Nieder- und Mittelspannungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Hebezeugen mit Ausnahme von Aufzügen
Sachgebiete:
1550: Blitzschutzanlagen
2350: Elektrotechnische Anlagen und Geräte
Zweigstelle:
Weidenauer Strasse 226
57076 Siegen
Postfach

  • Eintrag Städteliste
  • https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/hartenfels.html


  • Weitere Eintragungen
  • Eulberg, Raimund
  • Diplom-Ingenieur
    c/o VÜA Siegen
    56244 Hartenfels
  • Zingraff, Dr. rer. pol. Kurt
    Diplom-Ingenieur
    c/o ERG Elektrot. Revisions GmbH
    81241 München
  • Boss, Heinrich
    Ingenieur
    36341 Lauterbach
  • Dickmann, Walter
    Diplom-Ingenieur
    58708 Menden
  • Gross, Stefan
    Diplom-Ingenieur (FH)
    66119 Saarbrücken
  • Hattrup, Ludger
    Ingenieur
    59387 Ascheberg
  • Hinderthür, Klaus
    Diplom-Ingenieur
    57072 Siegen
  • Hinderthür, Klaus
    Diplom-Ingenieur (FH)
    57072 Siegen
  • Maier, Gerhard
    Diplom-Ingenieur
    73760 Ostfildern
  • Noll, Harald
    Diplom-Ingenieur
    34266 Niestetal
  • Ponater, Helmut
    Diplom-Ingenieur (FH)
    91301 Forchheim
  • Richter, Achim
    Ingenieur (grad.)
    56076 Koblenz
  • Ruhl, Jürgen
    Diplom-Ingenieur
    36043 Fulda
  • Seeger, Alfred
    Diplom-Physiker
    64297 Darmstadt
  • Steinhauser, Bruno
    Diplom-Ingenieur (FH)
    68789 St. Leon-Rot
  • Thomas, Enno
    Elektronik-Techniker
    61440 Oberursel
  • Ziersch, Gerald
    Diplom-Ingenieur
    35325 Mücke
  • Graf, Albert
    58762 Altena

Neuzugang Herbert Kremer Hofstadt 9 53809 Ruppichteroth

Herbert Kremer
Hofstadt 9 

53809 Ruppichteroth

Wasserwirtschaft, Siedlungsabfälle, Abwässer und Gewässerschutz


Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (310)


https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/ruppichteroth.html

Neuzugang Hannover

Gutachterbüro Heuer

Tim Heuer
Marienstraße 28
30171 Hannover
Tel:01714841046

www.cm-messung-hannover.de
www.gutachter-heuer.de

Mitglied im Gutachter und Sachverständigen Verband e.V

Der Architektenvertrag


Möchten Sie Ihr Traumhaus gemeinsam mit einem Architekten verwirklichen? Bitte nicht ohne Architektenvertrag. Lesen Sie hier nach, worauf Sie beim Abschluss des Vertrages achten sollten!

“Vertrauen ist gut, Verbindlichkeit ist besser!” Dieser Grundsatz gilt auch für die Zusammenarbeit mit Architekten. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte man die Leistungen und Pflichten des Architekten gegenüber dem Bauherrn genau und ausführlich in einem Vertrag beschreiben.
Achtung: Der sogenannte Architektenvertrag kann zwar, rein rechtlich betrachtet, auch mündlich zwischen Architekten und Bauherrn geschlossen werden. Aber seien wir ehrlich: Geht es um eine Investition wie eine Immobilie, möchte man im Falle eines Falles ein hieb- und stichfestes Schriftdokument vorlegen können.

Gemeinsame Ziele vertraglich fixieren

Im Architektenvertrag fassen angehender Bauherr und Architekt zusammen, welche Leistungen in welchem Umfang erbracht werden sollen. Die Ausgestaltung kann dabei gemeinsam angegangen werden. Manche Architekturbüros legen dem angehenden Bauherrn aber auch einfach den bereits allen Absprachen entsprechenden Vertrag zur Unterzeichnung vor.
Doch was genau ist Vertragsgegenstand und woran bemisst sich das Architektenhonorar?

Wesen und Inhalt des Architektenvertrags

Grundsätzlich handelt es sich bei den meisten geschlossenen Architektenverträgen um Werkverträge. Anders als bei einem Dienstvertrag, der die (von einem Projektziel losgelöste) Arbeitsleistung festhält, steht beim Werkvertrag nach § 631 ff BGB das zu erbringende “Werk” im Vordergrund und ist Vertragsgegenstand.
Dieses nicht näher bestimmte “Werk” kann aus dem kompletten Neu-, aber auch aus dem Umbau und der Veränderung bestehender Verhältnisse bestehen. Der sogenannte “Werklohn” wird vereinbart für eine einmalige Leistung, die ohne bedeutende Mängel innerhalb der besprochenen Frist erbracht wird. Die Höhe der Vergütung richtete sich nach dem Werk selbst
In dieser Vereinbarung werden v.a. die folgenden Punkte erläutert und festgeschrieben:
  • das Raumprogramm mit zeichnerischen Grundlagen als erster Schritt des Gebäudeentwurfs (Raumbuch)
  • die Vorstellungen hinsichtlich der Raumfunktion
  • die Kostenvorgaben einschließlich einer Kostenobergrenze
  • die Material- und Gestaltungsvorgaben
  • alle Termine und Fristen

Die vertraglichen Grundlagen

Die vertraglichen Bestimmungen basieren auf der HOAI, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bzw. auf dem im BGB festgeschriebenen Werkvertragsrecht. 

HOAI und die Leistungsphasen

Die HOAI regelt das Honorar des Architekten, das diese nicht selbst festlegen dürfen. Der Vertrag beschreibt zudem entweder sämtliche Arbeiten (Vollbeauftragung) oder die Beauftragung in unterschiedlichen Leistungspaketen.
Diese untergliedern sich in 9 Leistungsphasen:
Leistungsphase 1 (LP1): Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2 (LP2): Vorplanung
Leistungsphase 3 (LP3): Entwurfsplanung
Leistungsphase 4 (LP4): Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5 (LP5): Ausführungsplanung
Leistungsphase 6 (LP6): Vorbereitung der Vergabe (Erstellen von Leistungsverzeichnissen)
Leistungsphase 7 (LP7): Mitwirkung bei der Vergabe
Leistungsphase 8 (LP8): Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation
Leistungsphase 9 (LP9): Objektbetreuung
Nicht alle aufgeführten Leistungsphasen müssen zwingend im Architektenvertrag dokumentiert und koordiniert werden. Wenn der Architekt beispielsweise nur während der Planungsphase zu Rate gezogen werden soll, kann sich der Architektenvertrag auch nur auf die Leistungsphasen 1-5 beschränken.

“Stufenvertrag” oder Architektenvertrag über einen bestimmten Teil der Umsetzung?

Meist enthalten diese einzelnen „Stufenverträge“ eine verbindliche Verpflichtung des Bauherrn zur weiteren Beauftragung des Architekten. Wer z.B. nach der Leistungsphase 3 ohne Architektenhilfe weiter vorgehen möchte, sollte daher diesen Passus beachten. Häufig wird ein Vertrag über die Leistungsstufen 1 bis 4 abgeschlossen.
Unabhängig von dieser Vertragsgestaltung lassen sich stets individuelle Zusatzleistungen vereinbaren. Das können bestimmte Arbeitsschritte sein oder auch Sonderleistungen aus den HOAI-Angeboten wie etwa die architektonische Gartengestaltung.

Tipps rund um das Leistungsverzeichnis

Jeder Architektenvertrag braucht ein Leistungsverzeichnis (LV). In diesem werden alle Leistungen des Architekten, die er erbringt, möglichst detailliert beschrieben. Ist das nicht der Fall, hat der Bauherr rechtlich keine Ansprüche auf einzelne Leistungen. Das Leistungsverzeichnis ist vor allem wichtig für die Vorbereitung der Vergabe und listet alle Leistungen des Bauvorhabens auf. Es bildet die Grundlage für das Einholen sowie Vergleichen der einzelnen Aufträge (meist aufgegliedert nach Gewerken). Der Architekt hat die Aufgabe, stets jenes Angebot auszuwählen, das wirtschaftlich am 

Architektenhaftung

Ist der Architekt als Planer für Mängel verantwortlich, muss er dafür haften. Diese Architektenhaftung schließt jedoch nicht automatisch Mängel am Bauwerk ein, die in der Verantwortung des beauftragten Bauunternehmers liegen. Das ist nur dann der Fall, wenn diese Mängel zumindest teilweise aus Fehlern des Architekten resultieren – also aus einer mangelhaften Bauüberwachung oder anderen Fehlern.

Bauverzögerung und Mehrkosten: Wenn’s mal wieder länger dauert...

Von Verzug spricht man, wenn ein Architekt die vertraglich geregelte Leistung nicht bis zum Eintritt der festgelegten Fälligkeit erbringt. In diesem Fall kann ihn der Bauherr mahnen, die Aufgabe innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigen. Diese Mahnung kann zwar auch mündlich ausgesprochen werden, allerdings ist aus Beweisgründen bei einer Bauverzögerung die Schriftform immer die bessere Alternative.

Planungsfehler und Baufehler - wer haftet?

Die Frage „Wer haftet für Fehler am Bau?“ ist leider immer wieder ein Thema. Grundsätzlich muss man zunächst einmal zwischen Planungsfehlern und Baufehlern unterscheiden.
Die Bauplanung durch den Architekten muss grundsätzlich den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entsprechen. Auf dieser Planung basieren alle folgenden Phasen und Schritte durch die ausführenden Unternehmen. Entspricht die Planung durch den Architekten nicht den allgemein geltenden Vorgaben oder ist gar fehler- oder mangelhaft, können Fehler bei der Umsetzung unmittelbar auf ihn zurückgeführt werden
Für sogenannte Baufehler oder Baumängel, die bei der Ausführung des Baus geschehen und nichts mit der Planung des Architekten zu tun haben, haftet dagegen der verantwortliche Bauunternehmer.

Die gesamtschuldnerische Haftung

Der Laie kann oft schwer feststellen, ob hinter einem Problem ein Fehler bei der Planung oder ein Baumangel steckt bzw. ob der Architekt bei seiner Überwachungsaufgabe geschlampt hat. Um den Bauherren hier zu unterstützen, hat der Gesetzgeber die sogenannte gesamtschuldnerische Haftung geschaffen.
Sie sieht vor, dass Bauunternehmer, Architekten und sonstige Beteiligte an der Bauausführung bei festgestellten Baumängeln zunächst gemeinsam gegenüber dem Bauherrn haften. Dieser kann es sich also aussuchen, an wen er sich für die Geltendmachung seiner Ansprüche wendet. Die Beteiligten müssen anschließend untereinander klären, wer tatsächlich verantwortlich und haftbar ist.

Kündigung des Architektenvertrags durch den Bauherrn

Nicht immer läuft die vertraglich zwischen Bauherrn und Architekten geregelte Beziehung harmonisch. Mitunter stimmt einfach die Chemie zwischen den Beteiligten nicht oder es ergeben sich große Unstimmigkeiten beim Leistungsverzeichnis Bau. Der große Vorteil des Bauherrn gegenüber dem Architekten ist, dass er den geschlossenen Werkvertrag - anders als der Architekt - jederzeit kündigen kann!
Wer einen Architektenvertrag kündigen möchte, kann dies grundsätzlich tun, da es sich dabei laut Gesetzgeber um einen Werkvertrag handelt. Es ist also jederzeit und auch ohne Begründung eine ordentliche Kündigung möglich. Der Architekt darf in diesem Fall die vereinbarte Vergütung maximal bis zur Höhe des vereinbarten Honorars verlangen.
Aber Vorsicht: Sonderregelungen und Pauschalen sind vertraglich möglich!
Er kann in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings auch deutlich höhere Pauschalen für den Fall einer Vertragsauflösung festlegen. Diese Bestimmung sollte man daher genau prüfen, bevor man den Vertrag unterzeichnet.

Keine Honoraransprüche des Architekten bei wichtigen und anerkannten Kündigungsgründen

Jeder weitere Honoraranspruch des Architekten entfällt grundsätzlich immer dann, wenn es zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Bauherrn kommt. Wichtige und anerkannte Kündigungsgründe sind zum Beispiel die Abweichung von den im Vertrag geregelten Vorgabengrobe Mängel und mangelnde Kooperation, das erhebliche und schuldhafte Überschreiten von Baukosten und Vertragsfristen sowie eine längere Erkrankung des Architekten.

Sonderkündigungsrecht beim Architektenvertrag

Außerdem gibt es noch ein Sonderkündigungsrecht. Der Bauherr kann den mit dem Architekten geschlossenen Vertrag kündigen, sobald er eine grobe Kostenschätzung und erste Skizzen erhalten hat. Der Architekt darf in diesem Fall nur die dafür erbrachten Leistungen verrechnen.