Richter ist kein Sachverständiger hinsichtlich allgemein anerkannter Regeln der Technik
Ein Richter muss dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben. Anderenfalls verletzt er den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Richter ist regelmäßig kein Sachverständiger hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2014 gegen eine Baufirma auf Kostenvorschuss für die Beseitigung eines Mangels. Die Baufirma hatte für die Wohnungseigentumsanlage eine Tiefgarage errichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft behauptete, dass der Tiefgaragenboden nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das Landgericht Frankfurt a.M. holte ein Sachverständigengutachten ein und erachtete auf Basis dessen den Mangel für gegeben. Es gab der Klage daher im Jahr 2016 statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Baufirma. Sie stritt weiterhin das Vorliegen eines Mangels ab und beantragte die Anhörung des Sachverständigen..
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