Mittwoch, 6. Mai 2020

Werberecht: Abgelaufenes Zertifikat stellt Wettbewerbsverstoß dar

Abgelaufenes Zertifikat stellt Wettbewerbsverstoß dar


Wettbewerbsrecht: Abgelaufenes Zertifikat (Urteil vom 13.02.2018, 16 O 460/17)

Ein Sachverständiger darf neben einer bestehenden Registrierung oder einem Zertifikat nicht auch noch auf die nicht mehr aktuelle Vorläuferregistrierung oder das -zertifikat hinweisen, wenn nicht gleichzeitig ein klar erkennbarer Hinweis auf den Ablauf des Zertifikats erfolgt. 

(Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Osnabrück, WRP 2018, 638-639 (Urteil vom 13.02.2018, 16 O 460/17)


Das LG Osnabrück (Urt. v. 13.02.2018 - Az.: 16 O 460/17) gab der Klage statt. Der Anspruch aus §§ 8 III Nr. 2, 5 I Nr. 3 UWG auf Unterlassung der Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten wurde dem Kläger gegen den Sachverständigen zugesprochen.
Der Wettbewerbsverstoß ergebe sich aus der Tatsache, dass der Sachverständige mit seinem Internetauftritt den Eindruck erweckt habe, über ausschließlich gültige Zertifizierungen zu verfügen. Somit habe er dadurch im geschäftlichen Verkehr über die Eigenschaften seiner Person getäuscht.
Der Beklagte führe zwar eine aktuelle Zertifizierung, es stelle jedoch trotzdem eine Irreführung der einschlägigen Verkehrskreise dar, wenn neben der gültigen Registriernummer mit einer abgelaufenen Registriernummer geworben werde, ohne dass dessen fehlende Gültigkeit kenntlich gemacht werde.
Durch die Angabe einer abgelaufenen Registriernummer ohne Kenntlichmachung werde der Eindruck erweckt, der Sachverständige verfüge über zwei aktuelle Registrierungen. Dieses, eine besondere Sachkunde unterstreichendes Merkmal sei jedoch vorliegend nicht erfüllt. Die Angabe einer abgelaufenen Registriernummer sei zwar durchaus im Rahmen des Erlaubten, um auch durch diese identifiziert werden zu können. Jedoch sei eine Klarstellung hinsichtlich des Ablaufs des Zertifikats sowohl erforderlich als auch zumutbar gewesen, so das Gericht.
LG Osnabrück (Urt. v. 13.02.2018 - Az.: 16 O 460/17

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