Donnerstag, 30. April 2020

Mader Ingenieure in Erkrath

Mader Ingenieure
Sachverständige und Ingenieure für Brandschutz
Heinrich-Hertz-Str. 40
40699 Erkrath
Zur Kontaktaufnahme schreiben Sie uns eine Mail oder rufen Sie uns an.
info@mader-ing.de

0151 / 19 32 16 64
www.mader-ing.de
___________________________________________

Architekt in Wien



Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker für Architektur und Maschinenbau

Piaristengasse 54/26
1080 Wien



Ingenieurbüro Wopperer



Ingenieurbüro Wopperer
91790 Gunzenhausen

www.ib-wopperer.de
____________________________________________________________
veröffentlicht unter Gunzenhausen
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/gunzenhausen.html

Mittwoch, 29. April 2020



ABP Architekten & Ingenieure ist ein inhabergeführtes Architektur- und Planungsbüro mit Sitz in Hanau. Das Team aus erfahrenen Architekten und Bauingenieuren übernimmt Planungs- und Steuerungsaufgaben entlang der gesamten Leistungspalette von Bauvorhaben. ABP: Wir denken in Lösungen!


ABP GmbH
Am Freiheitsplatz 22 a-b
63450 Hanau
T +49 (0) 61 81 - 300 45 0
E info@abp-net.de



Sachverständiger für das Fliesenhandwerk in Dortmund



Jörg Kühnast öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Fliesen , Platten und Mosaik Handwerk in Dortmund ist Ihre erste Wahl, wenn Sie nach Sachverständigen-Gutachten oder Öffentlich bestellte Sachverständige suchen.

Für mehr Informationen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer (0231) 5676724 . Besuchen Sie uns auch unter der genannten Webadresse !


Jörg Kühnast  – öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Fliesen-,Platten-, und
Mosaikleger-Handwerk  § 13 SVO
Wittener Straße 265
44149 Dortmund

Tel.:  0231-5676724 | E Mail.:  
https://sachverstaendigenbuero-kuehnast.de

Veröffentlicht unter Dortmund
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/dortmund.html


Sonntag, 26. April 2020

Fall der Woche

Ein Kollege aus Nordrhein Westfalen nahm an einer Ausschreibung einer ostdeutschen Stadt teil, die Brandschutzdienstleistungen an kommunalen Gebäuden ausgeschrieben hatte.


Er kalkulierte knapp und gab sein Gebot ab:  28 500 EURO.

Monate später erhielt er darüber Bescheid, dass er unterlegen war, eine Dipl.Ingenieurin aus der Stadt hatte die Ausschreibung gewonnen. Mit einem Angebot von 14 000 EURO.

Kaum zu glauben !

Liegen hier alle denkbaren Verstösse gegen Ausschreibungsrichtlinien und gegen die HOAI, vielleicht auch unzulässiges Preisdamping vor ?

Rechtliches: 

  1. Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer haben  sich den Statuten der Kammer unterworfen insbesondere der Berufsordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer. So auch § 5 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung, die wie folgt lauten:
Seite 2

(1) Eine qualifizierte und erfolgreiche Ingenieurleistung erfordert eine leistungsgerechte, auskömmliche und angemessene Vergütung bzw. Honorierung.
(2) Für ihre berufliche Tätigkeit berechnen Ingenieure eine Vergütung entsprechend den jeweils gültigen Honorar-, Gebühren- und Entschädigungsordnungen oder anderen gesetzlichen Vergütungsregelungen. Diese geltenden Vergütungsregelungen sind einheitliche Regelwerke, die für alle Ingenieure bindend sind und aus Gründen der Wettbewerbsverzerrung weder unterschritten noch überschritten werden dürfen. Wer wettbewerbsverzerrende Honorare vereinbart oder berechnet, verhält sich berufsschädigend und macht sich strafbar.“

Der Anbieter ist also verpflichtet von seinem Auftraggeber eine leistungsgerechte, auskömmliche und angemessene Vergütung zu fordern. Sowie die jeweils gültige Honorarordnung z. B. bei der Angebotserstellung anzuwenden, hier die HOAI bzw. die AHO Heft 17. Sinn und Zweck der Regelung ist mithin die Verhinderung von „Preisdumping“ .

Verstöße gegen die Berufsordnung können gem. § 27 BbgIngKamG gerügt oder gem. § 28 BbgIngKamG in einem Ehrenverfahren geahndet werden. Im Ehrenverfahren kann unter anderem auf einen Verweis, ein Verwarngeld oder den Ausschluss aus der Ingenieurkammer erkannt werden.


Die Aufklärung des Falles ist noch anhängig, wir werden weiter berichten.

D.P.Müller
Redaktion

Freitag, 24. April 2020

Einsatz von Drohnen



Mit Kameradrohnen lassen sich Objekte ohne den Einsatz von teuren Gerüsten oder Hubsteigern
befliegen,

Auch diese Drohnentechnik steht uns zur Verfügung.


Dienstag, 21. April 2020

Informationen zum neuartigen Coronavirus / COVID-19

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt als Behörde im Geschäftsbereich des  Bundesminsteriums für Gesundheit auf diesen Seiten aktuelle und fachlich gesicherte Informationen rund um das Coronavirus und die Erkrankung COVID-19 bereit. Sie finden hier außerdem wichtige Hygiene- und Verhaltensregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen. Alle Informationen werden zur Zeit regelmäßig überprüft, angepasst und ergänzt.



https://www.infektionsschutz.de/

Arbeiten in der Pandemie


Die Arbeiten müssen ja irgendwie weitergehen.

www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Baupfusch im Fertighaus

Kfz-Gutachter & Sachverständiger Christian Saleh in Hamburg

Baupfusch in Deutschland

Montag, 20. April 2020

Gutachter und ihre Preisgestaltung

Gerichtsgutachten sind grundsätzlich auf gesetzlicher Grundlage, hier das JVEG abzurech-
nen. Die Honorarstundensätze liegen dabei für den von Ihnen erbrachte Leistung (Hono-
rargruppe 4, 7 und 8) zwischen 80 und 100 EUR/netto (gem. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG).

Dazu können ergänzend Fahrtkosten, sonstige Aufwendungen, etc. pp geltend gemacht werden.
2. Bei sonstigen Gutachten handelt es sich immer um einen Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB und um eine Architekten- bzw. Ingenieurleistung im Sinne gem. der HOAI. Wurde die Höhe
der Vergütung nicht festgelegt, so bestimmt sich die Vergütung gem. §§ 612 Abs. 2 bzw. 632 Abs. 2 BGB bei Bestehen einer Taxe nach der taxmäßigen Vergütung. Fehlt eine Taxe 
ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Unter einer Taxe ist eine nach öffentlich-rechtlicher Vorschrift festgelegte Gebühr zu verstehen. 
Dazu zählen z.B. die Gebühren-
ordnungen der Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure. Bis zur letzten 
Revision der HOAI waren dort für Gutachten als besondere Leistungen Stundensätze gesetzlich festgelegt. So durfte der Auftragnehmer für seine Leistungen 38,00 EUR (Mindest-
satz) bis 82,00 EUR/netto (Höchstsatz) pro Stunde berechnen, vgl. § 6 Abs. 2 HOAI 2002.

Zusätzliche Leistungen und darum handelt es sich bei Gutachten sind nach aktueller HOAI frei zu vereinbaren. Stundensätze legt die HOAI dabei nicht mehr fest. Seit Inkrafttreten
der HOAI 2009 gibt es keinerlei Vorschriften mehr zu Zeithonoraren. Selbstverständlich dürfen Auftragnehmer und Auftraggeber nach wie vor Zeithonorarvereinbarungen für die 
Erbringung von besonderen Leistungen schließen. Dabei ist es für Zeithonorarvereinbarungen, die vom Mindestsatz abweichen sollen, erforderlich, dass solche Vereinbarungen 
schriftlich bei Auftragserteilung geschlossen werden, vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 5 HOAI 2013.

Die Höhe der jeweiligen Stundensätze ist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber frei verhandelbar. Maßgebend ist allein, ob das nach Zeitaufwand berechnete Gesamthonorar mit den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI vereinbar ist. Dass die (Stunden-) Honorare für besondere Leistungen vollkommen frei, das heißt auch unabhängig von den Mindest-und Höchstsätzen der HOAI, vereinbart werden können, vgl. § 3 Abs. 1 HOAI 2013, sei der
Vollständigkeit halber noch einmal gesagt. Entsprechendes gilt, wenn Grundleistungen im Stundenlohn für Objekte erbracht werden, deren anrechenbare Kosten außerhalb der Ta-
felwerte liegen.

 Nach der regelmäßigen Rechtsprechung müssen Stundensätze ortsüblich und angemessen sein. „Nach §§ 6 und 33 HOAI kann die Vergütung des Sachverständigen als Zeithonorar vereinbart werden“. Ein Stundensatz von 72,50 EUR(/netto) kann hiernach
angemessen sein“, so dass VG Freiburg (vgl.: VG Freiburg, Az.: 4 K 2486/08, vom

22.07.2010). Die Bayerische Ingenieurkammer empfiehlt auskömmliche Stundensätze zwi-
schen 70,00 - 170,00 EUR/netto (vgl.: Flyer „Stundensätze im Ingenieurbüro“, 25.07.2019 
Bayerische Ingenieurkammer).

Die AHO-Stundensatzempfehlung 2018 des Ausschusses
der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V.  legt Stundensätze in Höhe von 65,00 - 140,00/netto EUR fest. Eine gemeinsame Veröffent-
lichung „Stundensätze für die Honorierung freiberuflicher Leistungen“ vom 01.01.2019 u.a. der Ingenieurkammer Baden-Württemberg KöR, Architektenkammer Baden-Württem-
berg KöR, Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, ... listet Stundensätze zwischen

61,00 - 98,00 EUR/netto auf.

Vermeiden Sie es auch Ihre Kunde bei Vertragsabschluss nicht über sonstige Kosten wie Fahrtkosten oder Kommunikationskosten aufzuklären. Bedenken Sie auch die Preissteigerung, einige Ur-
teile bzw. berufsständische Empfehlungen sind mehrere Jahre alt.


Hinzuweisen ist ergänzend: Dienstleister müssen seit dem 17.03.2010 die Dienstleistungs-Infor-
mationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) beachten. Demnach muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein
schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, vorlegen.

D.P.Müller
Redaktion

Lockangebote in der Bewerbung von Hausgutachten

Die Organisation "Der Hausinspektor" warb jahrelang in ihrem Internetportal www.Der-Hausinspektor.de  mit der Werbeaussage Honorare ab 400 EURO zuz. 19 % MwST für die Erstellung von Wertgutachten. Die Werbung richtete sich ausdrücklich an Paare, die die Investition ihres Lebens tätigen wollten; die eine Immobilie erwerben wollten.

In dem Portal gibt es eine Städteliste, in der regional zuständige Personen mit ihren Kontaktdaten als Gutachter benannt sind.

Diese Gutachter bekommen über dieses Portal Kundenkontakte, bekommen so auch Aufträge und können diese dann auch abrechnen.

Die Frage ist: Abrechnen in welcher Höhe ?

Zur Honorarhöhe gibt es verschiedene Vorschriften, Richtlinien oder Empfehlungen.

1. Gerichtsgutachten sind grundsätzlich auf gesetzlicher Grundlage (JVEG)  abzurechnen.

2. Bei sonstigen Gutachten handelt es sich immer um einen Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB und um eine Architekten - bzw. Ingenieursleistung im Sinne gem- der HOAI.

Die Organisation "Der Hausinspektor" bietet Hausbewertungen für Privatpersonen an, so dass hier der Punkt 2 zutrifft.

Für Häuser gibt es in Deutschland Durchschnittswerte, so ist ein Haus mit 125 qm Wohnfläche  im tiefsten Westerwald einfach weniger wert als ein Haus mit 125 qm Wohnfläche in der Metropole München. In München kostet z.B. ein Reihenhaus ca 8o0 000 - 1,2 Millionen Euro.

Siehe: https://www.immowert-kaiser.net/immobilienwert/M%C3%BCnchen

Der "Hausinspektor" Gutachter Herr Herbert S. Kaiser aus Anger bei München veröffentlicht auf seiner Internetseite https://www.immowert-kaiser.net/honorar auch seine Honorare für Gutachten.

Erstaunlicherweise fangen diese Honorare bei einem Kurzgutachten erst bei 890 EURO und bei einem ausführlichen Gutachten erst bei 1995 EURO an. Dann gibt es eine lange Zuschlagsliste z.B. mit der Position 


"Ermittlung der Wohnfläche  auf Basis vor Ort aufgenommener Raummaße inkl. Erstellung einer Planskizze ab   395 EURO - 695 Euro."

Dazu findet sich dieser Hinweis:
Hinweis zu Pauschalpreisen und zur gesetzlichen Mehrwertsteuer:
Die angeführten Pauschalpreise orientieren sich an der Honorartabelle des BDGS (Bundesverband deutscher Grundstückssachverständiger). Bei allen angegebenen Honoraren ist jeweils die gesetzliche MwSt. beinhaltet.

Wenn man sich dann diese Honorartabelle unter https://www.bdgs.de/infopool/vergutung-fur-immobilienbewertungen/ ansieht muss man feststellen, dass diese bei einem Wert von 100 000 EURO ein Honorar ab 1000 EURO ausweist.

Konkret heisst das: 

Es gibt das jahrelang beworbene Honorar 400 EURO zuz.MWST für Hausgutachten gar nicht !

Es handelte sich somit eindeutig um ein unzulässiges Lockangebot !

Was man von Dipl.Ing. und Architekten, die in Kenntnis der real entstehenden hohen Gutachterkosten mit nur 400 EURO Honorarhöhe werben halten soll bleibt jedem Leser selber überlassen.

Unsere Meinung: NICHT EMPFEHLENSWERT ! 

D.P.Müller
Redaktion












https://www.european-certification.eu/de

Einige Gutachter werben im Netz mit Zertifizierungen dieser Organsation.

Z.B. so:

Bausachverständiger für die Immobilienbewertung, Verkehrswertermittlung, Beleihungswert, Mieten und Pachten nach DIN EN ISO / IEC 17024 (EUcert CYF)

Was / Wer steckt dahinter ?



www.european-certification.eu/de

Im Rahmen unserer Testreihe hätten wir gerne Ihre Meinung dazu gehört.



Sonntag, 19. April 2020

Geld verdienen mit Solaranlagen

Das eigene Dach nutzen um Solarstrom zu erzeugen und zu nutzen - Immer noch eine interessante Alternative.

Hier erfahren Sie mehr über die vorhandenen Möglichkeiten.

www.solaranlage.eu




Links mit interessanten weiteren Informationen

Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)
www.sfv.de

www.stiftung-solarenergie.de

www.wikipedia.de



Installationsbetrieb gesucht ? 

https://www.photovoltaik.info/



Veröffentlicht in Redaktion
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/redaktion.html
D.P.Müller
Redaktion

Für Sie gelesen - Baurecht Schweiz

Es gibt kaum einen Umbau oder Neubau ohne Mängel. Weil die Handwerker oft unter Kosten- und Zeitdruck arbeiten, häufen sich Mängelrügen. Wichtig ist, dass Sie als Bauherr wissen, worauf Sie achten müssen, wie lange Sie Mängel beanstanden können und wer für Schäden haftet.

Die Bauabnahme ist für Bauherren der wichtigste Tag des Bauprojekts. An diesem Tag müssen Sie Ihr Haus vom Keller bis zum Dachstock auf Schäden prüfen und alle Mängel rügen. Ab diesem Tag laufen auch die Garantie- und Rügefristen. Laut Obligationenrecht ist die Garantiefrist für unbewegliche Objekte wie Häuser fünf Jahre und verdoppelt sich bei arglistiger Täuschung auf zehn Jahre. Während dieser Garantiezeit muss der Verkäufer oder Unternehmer alle Mängel beheben, die rechtzeitig – sprich sofort – gerügt werden. Falls Sie einen offensichtlichen Mangel nicht bei der Bauabnahme rügen, gilt das Bauwerk auch mit Mangel als genehmigt – und Sie verlieren Ihren Garantieanspruch. Darum kann es sich durchaus lohnen, wenn Sie sich von einem unabhängigen Bauherrenberater begleiten lassen.


Quelle / Volltext 
https://www.hausinfo.ch/de/home/recht/bau/baumaengel.html

Elektrotechnische Anlagen und Geräte

Was gehört zu diesem Sachgebiet? 

Das Sachgebiet Elektrotechnische Anlagen und Geräte umfasst die Themen:
Alarmanlagen, Alarmmeldetechnik, Alarmsysteme, Alarmtechnik, Batterie, Beleuchtung, Beleuchtungsanlagen, Beleuchtungssysteme, Beschallungsanlagen, Bewegungsmelder, Blitzschutz, Blitzschutzanlagen, Blitzschutztechnik, Brandmeldetechnik, Bühnentechnik, Datenverarbeitung, EDV, Einbruchsicherung, Einbruchssicherungsanlagen, Elektroheizung, Elektroinstallation, Elektromaschinenbau, Elektromechanik, Elektromotore, Elektronik, Elektrosmog, Elektrotechnik, Elektrowärme, Energie, Energiesparmassnahmen, Erdungen, Erdungsanlagen, Facility-Management, Fahrbahnheizung, Fenster, Fernleitungsbau, Fotovoltaik, Funkstrahlen, Funkstrahlung, Gefahrmeldeanlagen, Generatoren, Gleichrichter, Hardware, Haustechnik, Hausverwaltung, Heizungsanlagen, Hochfrequenztechnik, Hochspannung, Hochspannungsanlagen, Kraftwerksanlagen, Laser, LED, Leiterplatten, Leitsysteme, Leittechnik, Lichttechnik, Lichtwerbung, Meldeanlagen, Messgeräte, Messtechnik, Messverfahren, Nachtspeicher, Nachtstromheizung, Nachtstromspeicher, Neonröhren, Netzersatzanlagen, Niederspannungsanlagen, Notstromaggregate, Notstromversorgung, Parkschranken, Personenrufanlagen, Potentialausgleich, Raumbeobachtung, Raumüberwachung, Regeltechnik, Robotertechnik, Rolltore, Röntgenanlagen, Röntgengeräte, Schaltanlagen, Schwachstromanlagen, Sicherheitsanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsstromversorgung, Sicherungsanlagen, SMR-Technik, Solaranlagen, Solartechnik, Sonnenenergieanlagen, Solarenergie, Sonnenkollektoren, Starkstromtechnik, Störmeldeanlagen, Stromerzeugung, Stromerzeugungsaggregate, Stromversorgungsanlagen, Stromverteilung, Theatertechnik, Tore, Transformatoren, Türen, Überfallmeldeanlagen, Übergabestationen, Überlandversorgung, Überspannungsschutz, Überwachungsanlagen, Umformer, Umspannwerke, Verbrennung, Verkehrssicherung, Videoüberwachung, Wechselrichter, Windkraftanlagen, Zähler, Zugangskontrollanlagen, Zutrittskontrollanlagen

Veröffentlicht unter Sachgebiete
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/sachgebiet-elektrotechnik.html
D.P.Müller
Redaktion


Gutachter:

  • Kottwitz, Andreas
    Diplom-Ingenieur Beratender Ingenieur
    c/o KMT-CONSULT GmbH
    33613 Bielefeld
  • Leiber, Michael
    Diplom-Ingenieur
    c/o DTE Sicherheitstechnik GmbH
    24937 Flensburg
  • Pohlmann, Gerhard
    Diplom-Ingenieur
    c/o EMC Test NRW GmbH
    44227 Dortmund
  • Zingraff, Dr. rer. pol. Kurt
    Diplom-Ingenieur
    c/o ERG Elektrot. Revisions GmbH
    81241 München
  • Alhäuser, Dieter
    Diplom-Ingenieur
    57627 Hachenburg
  • Alheit, Gerhard
    Diplom-Ingenieur
    75177 Pforzheim
  • Baller, Jürgen
    Ingenieur
    69168 Wiesloch
  • Baumann, Kurt
    Diplom-Ingenieur
    76661 Philippsburg
  • Bentje, Holger
    Diplom-Ingenieur
    32825 Blomberg
  • Benzinger, Michael
    Diplom-Ingenieur (FH)
    82237 Steinebach / Wörthsee
  • Beste, Dr. oec. Wolfgang
    Diplom-Ingenieur
    29352 Adelheidsdorf
  • Betsch, Hartmut
    Diplom-Ingenieur
    71336 Waiblingen
  • Boss, Heinrich
    Ingenieur
    36341 Lauterbach






Samstag, 18. April 2020

Links und rechts im Internet

sgesetzblatt
www.bgbl.de

Bundestag Drucksachen
www.bundestag.de/drs

Bundeesverfassungsgericht
www.bundesverfassungsgericht.de

Europäischer Gerichtshof
www.europa.eu/european-union/law_de

Internationaler Gerichtshof
https://unric.org/de/un-aufgaben-ziele/voelkerrecht/79/

Wirtschaftlicher Dienst des Bundestages
www.bundestag.de/analysen

Zinsrechner
https://www.basiszinssatz.de/zinsrechner

Prozesskostenrechner
www.der-prozesskostenrechner.de





Gutachter und Zahlen

In einem aktuellen anhängigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren mussten wir erstaunlicherweise zur Kenntnis nehmen, dass einer dieser Herren Dipl. Ingenieure uns sehr grob beschimpfte und auch strafrechtlich relevant mit dem Ausdruck "Vollidiot" beleidigte.

Was war passiert ?

Die "Der Hausinspektor GMBH" mit Sitz in Ganderkese in Norddeutschland warb in Ihrer Internetseite  www.der-hausinspektor.de seit mehr als 10 Jahren für die Erstellung von Gutachten bei Immobilienerwerb; zu den anfallenden Kosten fand sich die Werbeaussage

Honorare ab 400,00 EURO zuz. 19 % MwST

Das ist ein ganz eindeutiger Verstoß gegen Preisangabenverordnung.
Einer unserer Kunden hatte sich dazu bei uns beschwert.
Deshalb haben wir uns den vorliegenden Sachverhalt einmal näher angeschaut.
Feststellen konnten wir, dass diese GMBH offenbar mit Franchisingpartnern in ganz Deutschland kooperierte, auf der Homepage findet sich eine entsprechende Deutschlandkarte mit den Anschriften dieser Partner.
Für jeden einzelnen dieser Partner, insgesamt für 25 Einzelbüros, ist zusätzlich in der Homepage eine Unterseite anklickbar.

Zum Beispiel so wie diese: https://www.der-hausinspektor.de/bausachverstaendiger-bochum 

Diese Seite gehört zu 
Dipl. Ing. Frank Krüger Werdener Straße 28 · 45219 Essen

Auf allen Unterseiten stand die wettbewerbsrechtlich unzulässige Preisangabe.

   Honorare ab 400,00 EURO zuz. 19 % MwST

(400 EURO für ein Gutachten eines durchschnittlichen Einfamilienhauses in Deutschland  mit einem Wert von 150 000 - 250 000 EURO ? 
Was sagt die HOAI denn dazu ? )

Ist das etwa eine Lockvogelwerbung und das erstellte Gutachten kostet am Ende doch vierstellig ?

Denn was kann ein Gutachter, der in der Regel einen Stundensatz von ca 150 EURO berechnet, für 400 EURO Honorar überhaupt leisten ? Nur 2,6 Stunden Zeiteinsatz !
Er muss das zu begutachtende Objekt anfahren, er muss es begehen, er muss messen, Daten aufschreiben, er muss Fotos machen, am Ende muss er auch noch alles im Büro zu einem schriftlichen Gutachten ausarbeiten und drucken, damit der Auftraggeber auch etwas in die Hand bekommt, was den Namen Gutachten verdient.

Alles für 400 EURO ? Unmöglich ! 

Nach Rücksprache mit unserem Anwalt entschlossen wir uns dazu, den Betreiber der Internetseite, die GMBH sowie eine der Unterseiten auf Unterlassung dieser unzulässigen Werbung in Anspruch zu nehmen.

Wir verzichteten absichtlich darauf alle Einzelseiten einzeln anwaltlich kostenpflichtig abmahnen zu lassen.

Die einzelnen Seitenverantwortlichen wurden dann mit dem vom Anwalt vorgegebenen Text von uns angeschrieben (abgemahnt), über den Sachverhalt informiert und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung  aufgefordert. 

Die notwendige Datensicherung haben wir von einer Fremdfirma durchführen lassen, die dabei entstandenen Kosten (75 EU) haben wir weitergereicht.

Wir haben in dem Schreiben auch nett und freundlich darauf hingewiesen, dass wir bewusst auf die Einschaltung eines teuren Anwalts verzichtet haben, eben um die Kosten gering zu halten.


Was passierte dann ?

Der für das Ruhrgebiet zuständige Dipl.Ing. Frank Krüger schickte uns schon morgens um 6.40 Uhr eine Mail mit beleidigendem Inhalt (Vollidiot)
Ein Rechtsanwalt Daniel Jansen meldete sich für einen von uns angeschriebenen Dipl.Ing Koch in Köln, 4 weitere Franchisingnehmer aus diesem Werbesystem meldeten sch schriftlich mit wortlautgleichen Schreiben und schickten uns die geforderte Unterlassungserklärung.

Die von uns angegriffene Werbeaussage wurde dann plötzlich vom zuständigen Admin aus dem Internetauftritt entfernt !

Bei unserem Anwalt hatte er sich bis dahin nicht gemeldet, obwohl es die Antwortpflicht des Abgemahnten gibt.

Wegen der 75 EURO Kostenpauschale regten sich manche doch so sehr auf, dass wir uns wirklich fragen, ob diese Herren nicht rechnen können ?

Eine per Anwalt ausgesprochene Abmahnung löst je nach Streitwert eine Rechnung in Höhe von ca 1000 EURO aus.
Eine einstweilige Verfügung bei Gericht kostet auch, je nach Streitwert, ca 800 EURO.
Ein Hauptverhandlungstermin kostet weitere Hunderte EUROS !

  
Nimmt man nur einmal an, dass je Einzelfall 2000 EURO an Kosten entstanden wären, dann hätte jeder einzelne dieser Herren 1925 EURO gespart.

Warum gespart ?

Weil wir eben darauf verzichtet haben in jedem Einzelfall eine teure Anwaltsabmahnung aussprechen zu lassen.

Können diese Herren etwa nicht rechnen ?

Aber es geht noch weiter:

Wie in solchen Fällen üblich wird die sogenannte Aktivlegitimation angegriffen, der Einwand   "unclean hands" wurde auch gebracht, der Begriff Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung mehr als einmal !

Was soll ein gegnerischer Anwalt aber auch tun, wenn die angegriffene Werbung eindeutig rechtswidrig ist ? Irgendwie muss er dieses Mandat ja abarbeiten, Geld verdienen will er auch noch, soll er dem Mandanten etwa sagen, dass er mit der Werbung Bockmist gebaut hat, dass es das beste ist, so etwas zu unterlassen, die Unterlassungserklärung abzugeben und ihn dann wegschicken ?


Das bringt wenig Mandatsumsatz.

Es bringt mehr den oder die Mandanten auf die Prozesschiene zu schieben.

Abgerechnet wird zum Schluss !

Diese Werbeaussage Honorare ab 400,00 EURO zuz. 19 % MwST  wurde ja schnell von der Internetseite entfernt; man muss jetzt fragen : 

Warum wohl ?
Etwa weil die Mandanten im Recht sind ?

Wohl kaum !

Interessant wird es jetzt in der nächsten Runde der Auseinandersetzung !
Wir haben bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht.
Mal abwarten, ob das Gericht den so durchwinkt oder ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

Ab jetzt verdienen die Anwälte an dem Verfahren !

Wir werden weiter berichten.
D.P.Müller
Redaktion









Freitag, 17. April 2020

News: 4000 EURO für Corona Beratungen

Aufträge kommen nicht mehr herein, Umsätze brechen weg, Kunden halten sich momentan zurück, wir stecken in der Krise.

Das wissen Sie als Unternehmer selber.

Aber wissen Sie auch die Lösungsmöglichkeiten für dieses Problem ?

Ein externer Berater hat einen anderen Blick auf das Ganze.

Und Sie erhalten als Unternehmen bis maximal 4000 EURO vom Bund, um einen solchen Berater zahlen zu können.

Fragen Sie uns - wir kennen uns aus !

Dieter Peter Müller
Redaktion


https://www.fuer-gruender.de/blog/bafa-beratungszuschuss-in-der-corona-krise/

Anwalt lehnt Gutachter im Mops-Streit ab

Im Zivilprozess um einen gepfändeten und bei Ebay verkauften Mops gibt es Streit um einen Sachverständigen: Weil der Tierarzt aus Sicht der Kläger in seinem Gutachten mit Mopshaltern „abrechnet“, sei er befangen.
Das Landgericht Münster hat den eigentlich angesetzten Verhandlungstermin am 22. April erst mal abgesagt. Über den Befangenheitsantrag müsse die Kammer zunächst entscheiden, ein neuer Termin sei noch offen, so ein Sprecher.

Qualzucht für Schönheitsideale und Modeerscheinungen

Wolfgang Kalla, Anwalt der Käuferin des Mopses „Edda“, stört sich nach eigenen Angaben an der Schlussbetrachtung des Gutachtens. Dort heiße es unter anderem: „Der Mops gehört zu einer der am schwersten von Qualzucht betroffenen Rassen. Der Grund für die Qualzucht sind Schönheitsideale und Modeerscheinungen.“ Der Erwerber eines Mopses könne daher nicht davon ausgehen, dass sein Hund gesund ist, so der Gutachter.
Die Frage der Gesundheit des Mopses steht im Mittelpunkt des Zivilprozesses: Die Klägerin hatte die als gesund, geimpft und entwurmt angepriesene Hündin Ende 2018 von einem Vollstreckungsbeamten der Stadt Ahlen für 690 Euro gekauft.
Das Tier - sie hat es umbenannt in „Wilma“ - sei aber krank gewesen und habe unter anderem mehrere teure Augen-Operationen benötigt. Die Käuferin will von der Stadt Ahlen unter anderem Schadenersatz von rund 20 000 Euro.
Quelle / Volltext: www.ksta.de/region/verfahren-anwalt-lehnt-gutachter-im-mops-streit-ab--36566096

Migranten als Kunden für Gutachter ?

Migranten

Fast 20 % unserer in Deutschland lebenden Bürger haben einen Migrationshintergrund.

Sie sind Mieter oder auch Wohnungseigentümer  - Hauseigentümer.

Oder Sie interessieren sich für Eigentum.

Damit sind sie auch potentielle Kunden für unsere Gutachter und Sachverständigen.

Den grössten Bereich stellen die in Deutschland lebenden Türken.

Diesen Bereich decken wir zukünftig mit unserem Berater Herrn Halil Colak ab.

Anfragen können somit auch in türkisch eingereicht werden.

Den Bereich der arabischsprachigen Interessenten decken wir mit unserem Berater Herrn Farid Manaa ab. Er stammt ursprünglich aus Tunesien, hat aber schon seit langem die deutsche Staatsbürgerschaft.

Er beantwortet arabischsprachige Anfragen.
Veröffentlicht unter 
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/migranten.html

Donnerstag, 16. April 2020

Neuzugang:Dipl.Ing. Harald Barz Stuttgart

Harald Barz

Diplom-Ingenieur

c/o Ingenieurgemeinschaft Bauen Dietrich +...

70199 Stuttgart

https://www.ig-bauen.de/team

Stellenangebot

Fa. Reco-san in 59199 Bönen sucht:


Trocknungstechniker (m/w/d) - Stand: Januar 2020

Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt:   Trocknungstechniker (m/w/d)

Ihr Aufgabengebiet:
  • Schadenaufnahme von Wasserschäden
  • Durchführung von Trocknungsmaßnahmen inkl. Auf- und Abbau von Trocknungsgeräten
  • Durchführung und Dokumentationen von (Kontroll-) Messungen
  • Überwachung und Pflege von Trocknungsanlagen

Wir erwarten umfangreiche Erfahrungen in den o. g. Bereichen. Teamfähigkeit, Flexibilität, persönliches 
Engagement und verantwortungsbewusstes Arbeiten sind eine notwendige Voraussetzung, um sich täglich
 auf neue Situationen einstellen zu können. Idealerweise haben Sie eine Ausbildung im Handwerk, 
vorzugsweise im Bereich Heizung und Sanitär. Ein Führerschein der Klasse B (alte Klasse 3) ist aufgrund der
 wechselnden Einsatzorte unabdingbar.

Wir bieten eine abwechslungsreiche und interessante Tätigkeit in einem engagierten Team, eine 
zukunftssichere Position in einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen und eine leistungsbezogene Vergütung.

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, bitten wir um Zusendung Ihrer aussagefähigen Bewerbungsunterlagen
 gerne mit Lichtbild, Gehaltsvorstellungen und Eintrittstermin per Mail an: bewerbungen@reco-san.de.

Arbeitgeber:

RecoSan GmbH
Poststraße 9 - 11 · 59199 Bönen
Tel 0 23 83 / 92 22 819 · Fax 0 23 83 / 92 20 714

Veröffentlicht am 17.04.2020 in

https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/stellenangebote.html

Dienstag, 14. April 2020

Sachverständiger in Drensteinfurt

8. Deutscher Baugerichtstag in Hamm/Westf. - ABGESAGT


15.05.20208. Deutscher Baugerichtstag in Hamm/Westf. - ABGESAGT
Die Stadt Hamm hat alle Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmern untersagt. Diese Regelung ist unbefristet und betrifft daher auch den Kongress.
Angesichts der gravierenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das gesamte öffentliche Leben ist die Absage von Großveranstaltungen wie dem Deutschen Baugerichtstag mit stets mehr als 500 Teilnehmern sowohl im Hinblick auf die Teilnehmer als auch die Allgemeinheit unvermeidlich. Der Vorstand des Deutschen Baugerichtstags e.V. steht daher hinter der Entscheidung der Stadt Hamm und sagt den 8. Baugerichtstag hiermit ab.
Bisher ist nicht entschieden, ob der 8. DBGT zu einem späteren Termin nachgeholt werden kann. Darüber wird der Vorstand beraten und entsprechend informieren.

Zur Infoseite: www.baugerichtstag.de/

Redaktion D.P.Müller

Veröffentlicht unter https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/termine.html

Urteil: 03.04.2020 // Sachverständigenbüro: Mitglied der IHK München / Oberbayern

Ein Sachverständiger verwendete einen ovalen Stempel in dessen Mittelfeld er die Angabe „Kfz-Sachverständigenbüro“ sowie den Hinweis „Schadengutachten / Fahrzeugbewertungen“ und seinen Namen angebracht hatte. Umlaufend befand sich die Angabe „Mitglied der IHK München und Oberbayern“ sowie der Firmenname des Sachverständigenbüros.


Das Sachverständigenbüro wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben. Die GmbH ist zwar Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer. Gleichwohl ist der Hinweis, Mitglied der Kammer zu sein, unlauter. Es handelt sich um eine sog. unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Zudem kann durch die Verwendung der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der Sachverständige selbst sei von der IHK bestellt worden. Denn die Kammern sind auch als Bestellungskörperschaften für Sachverständige berufen.

Die Wettbewerbszentrale hat die konkrete Stempelgestaltung mit der Angabe „Mitglied der IHK München und Oberbayern“ beanstandet woraufhin das Unternehmen eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Redaktion D.P. Müller

Veröffentlicht unter 

Zertifizierung

Mehr SCHEIN als SEIN ?

In den letzten Jahren hat es eine Vielzahl von Neugründungen von Zertifizierungsgesellschaften gegeben. Diese versuchen zunehmend, ihre Dienstleistungen auch an Sachverständige zu verkaufen. Neben der Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems werden auch Personalzertifizierungen angeboten. Bei einer Zertifizierung des Qualitätsmanagements handelt es sich - vereinfacht dargestellt - um die Definition und Festschreibung bestimmter Arbeitsabläufe, um bestimmte organisatorische Strukturen sicherzustellen. Eine solche Zertifizierung sagt somit weder etwas über die Qualität der Produkte oder der Dienstleistungen noch über die Qualifikation des Sachverständigen aus. Der letztgenannte Aspekt ist hingegen Grundlage für eine Personalzertifizierung. Mit einer solchen wird eine besondere Sach- und Fachkenntnis dokumentiert.

Immer mehr Sachverständige und Unternehmen lassen ihr Qualitätsmanagement zertifizieren (QM-Zertifizierung). Andere streben eine Personalzertifizierung an. Alle verfolgen damit immer auch das Ziel, mit dieser Zertifizierung zu werben. Erweckt die Werbung mit der QM-Zertifizierung allerdings den Eindruck, dass auch die Dienstleistung oder die Person des Sachverständigen zertifiziert sei, liegt ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß vor. Im Rahmen der Werbung mit Zertifizierungen muss daher ein besonderes Augenmerk auf die Wahl der Formulierungen gelegt werden.
D.P.Müller

04.06.2018 // Sachverständigenwerbung mit Siegel „IHK geprüft“ und „IHK zertifiziert“

04.06.2018 // Sachverständigenwerbung mit Siegel „IHK geprüft“ und „IHK zertifiziert“

Eine Sachverständigen-GmbH warb auf ihrer Homepage in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Angabe des Sachverständigenbüros und der von ihr betriebenen sechs Standorte mit dem nachstehend einkopierten Siegel

Siegel2

und führte im Folgenden weiter aus:

IHKzertifiziert

Da das Sachverständigenbüro nicht „IHK geprüft“ ist, täuscht das Unternehmen die angesprochenen Verkehrskreise über die Betriebsverhältnisse (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Da sich die Homepage des Unternehmens gezielt auch an Verbraucher wendet und die Werbung nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, wird auch gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen( § 3 Abs. 1 und 2 UWG). Denn wenn der Verbraucher die Wahl zwischen einem IHK-geprüften Sachverständigenbüro und/oder IHK-zertifizierten Sachverständigen hat, dann wird er sich für ein solches Sachverständigenbüro und deren Sachverständige – weil besonders qualifiziert – entscheiden.

Ein weiterer Wettbewerbsverstoß gegen die vorgenannten Vorschriften liegt darin begründet, dass das werbende Unternehmen nicht mitteilt, welche Mitarbeiter aus den sechs aufgelisteten Büros von welcher Industrie- und Handelskammer zertifiziert wurden. Weil das Sachverständigenbüro nicht die richtige Firmierung gemäß Handelsregistereintragung im Impressum angegeben hatte, musste dies wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) moniert werden.

Auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale reagierte das Unternehmen zunächst nicht. In einem darauf hin eingeleiteten Verfahren bei der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten legte die Gegenseite ein Zertifikat einer IHK (Teilnahmebestätigung an einem Lehrgang „Experte für Immobilienbewertung (IHK))“ vor. Da diese Teilnahmebescheinigung jedoch personenbezogen ist, darf das Sachverständigenbüro in der beanstandeten Weise damit nicht werben. Das Unternehmen hat sich sodann im Beisein seines anwaltlichen Vertreters und des Geschäftsführers in allen Beanstandungspunkten unterworfen, so dass ein Vergleich mit einem entsprechenden Unterlassungstenor abgeschlossen wurde.


Veröffentlicht unter 

https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/urteile.html

16.08.2018 // Wer mit „Vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ wirbt, muss auch vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger sein

16.08.2018 // Wer mit „Vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ wirbt, muss auch vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger sein

Das LG Essen hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Kfz.-Sachverständiger damit wirbt, dass er vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) anerkannt ist, tatsächlich aber vom Bundesverbund für Kfz-Sachverständigen Handwerk e.V. (BVkSH) anerkannt ist (Urteil v. 12.07.2018, Az. 43 O 16/18, n. rkr.).

Zum Sachverhalt

Der Beklagte betreibt ein Kfz.-Sachverständigenbüro und warb auf seiner Webseite mit Ablichtung eines Gutachtendeckblatts auf dem „Vom BVSK anerkannter Kfz-Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertung“ stand. Der Beklagte war jedoch nicht Mitglied dieses Verbands und hatte auch keine Fachkundeprüfung abgelegt. Stattdessen war er Mitglied des Verbunds „BVkSH“. Hiergegen wandte sich die Wettbewerbszentrale, die im Verhalten des Beklagten eine Irreführung sah. Das LG Essen folgte dieser Einschätzung.

Die Entscheidung des LG Essen

Das Landgericht führte aus, dass das Verhalten des Beklagten irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG sei. Die Werbung auf der Webseite des Beklagten stelle eine geschäftliche Handlung dar, da das abgelichtete Deckblatt die Anerkennung als Sachverständiger durch den BVSK herausstelle und zur Werbung geeignet sei. Die Angabe sei auch objektiv unwahr und geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen. Hierbei sei auch nicht unerheblich, in welchem Fachverband er Mitglied sei. Das LG Essen führte dazu aus: „Vorliegend richtet sich die Werbung des Beklagten an Verbraucher, aber potentiell auch an fachkundige Kreise wie Gerichte, Versicherungsunternehmen etc. Diese verstehen die Gestaltung der Homepage des Beklagten aber so, dass er von einem bestimmten Fachverband, dem BVSK, anerkannt sei. Dies spielt insbesondere für die Interessenten aus Justiz, Versicherung, Wirtschaft, Anwaltschaft im Kfz.-Gewerbe durchaus eine Rolle, da es insoweit um einen Ausdruck von Kompetenz und Seriosität geht. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frage, um welchen Fachverband es sich handelt, da der BVSK nach der eigenen Kenntnis der Kammer in Fachkreisen bekannt ist.“

Ebenso sei nicht von Belang, ob der Beklagte durch das Einstellen des Deckblatts bewusst oder fahrlässig gehandelt habe, da es beim Unterlassungsanspruch auf ein Verschulden nicht ankomme.


Veröffentlicht unter Urteile
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/urteile.html

20.11.2018 // Prüfung, Zulassung oder Zertifizierung als Sachverständiger ist nicht mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzen

LG Osnabrück, Versäumnisurteil vom 20.09.2018, Az. 15 O 395/18)

Ein Sachverständiger hatte in einem Akquiseschreiben, in dem er sich als Bausachverständiger sowie Gutachter mit einer über 170-jährigen Erfahrung seines Büros im Sachverständigenwesen vorstellte, für zahlreiche Leistungen verschiedener baubezogener Gewerke geworben und darum gebeten, ihn in Adressliste als Sachverständigenbüro oder als Partner aufzunehmen. Die Kopfzeilen seines Briefbogens enthielten folgende Aussagen:

R. …, Bausachverständigenbüro, gegr. 1845
geprüfter, zertifizierter und zugelassener Sachverständiger nach deutschem, europäischem und internationalem staatlichen Recht DIN EN ISO/IEC 17024
(gleichzusetzen mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung)
Für das: Zimmererhandwerk, Trockenbauerhandwerk, Dachdecker- und Bauklempnerhandwerk
Als Sachverständiger zugelassen bei allen deutschen Amts-, Land-, Oberlandesgerichten sowie Staatsanwaltschaften


Die Werbeaussagen – abgesehen von der Nennung der Gewerke für die der Sachverständige tätig ist – sind irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Die Werbung unter Hinweis auf eine „Prüfung“, „Zertifizierung“ oder „Zulassung“ bedarf immer der Angabe einer Institution die den Sachverständigen geprüft, zertifiziert oder zugelassen hat. Das haben bereits zahlreiche Gerichte – auch für häufig anzutreffende „Anerkennungen“ – so entschieden.

Aber auch der Hinweis, dies sei nach deutschem, europäischem und internationalem Recht geschehen, verstößt gegen das Irreführungsverbot. Denn weder eine Prüfung noch eine Zulassung als Sachverständiger basieren auf der in Bezug genommenen Norm (DIN EN ISO/IEC 17024). Genauso wenig erfolgt eine Prüfung oder Zulassung als Sachverständiger nach deutschem, europäischem und internationalem staatlichen Recht. Eine Prüfung oder Zulassung als Sachverständiger durch einen Verband basiert auf den Statuten des Verbandes und nicht auf Grundlage staatlichen Rechts.

Schon gar nicht ist eine Prüfung oder Zulassung mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzen. Denn die öffentliche Bestellung hat – anders als die beiden vorgenannten Institute – eine rechtliche Grundlage (§§ 36, 36a GewO, 91 Nr. 8 HwO, Landesarchitekten- sowie Ingenieurgesetze in Verbindung mit den als Satzungsrecht ausgestalteten Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften). Aber auch eine Zertifizierung ist mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung nicht gleichzusetzen, weil diese von privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen durchgeführt wird und es maßgebliche Unterschiede bei den Verfahren gibt.

Schließlich ist auch die behauptete Zulassung bei allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie Staatsanwaltschaften falsch, denn weder die Gerichte noch Staatsanwaltschaften lassen Sachverständige zu. Ein solches Zulassungsverfahren existiert nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht dadurch, dass der Sachverständige bereits vor Gericht tätig war oder ihm von dort oder der Staatsanwaltschaft ein Gutachtenauftrag erteilt wurde. Soweit er in seinem Akquiseschreiben im Rahmen der Unterschriftsleistung hierauf noch einmal – und mit dem Zusatz: „gerichtlich bestellter Sachverständiger für Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie Staatsanwaltschaften“ – hingewiesen hat, ist auch dies irreführend. Denn die Beauftragung durch eine der genannten Institutionen stellt keine gerichtliche Bestellung dar. Insoweit wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen der falsche Eindruck erweckt, die gerichtliche Bestellung sei vergleichbar einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung durch eine Körperschaft. Dies auch deswegen, weil in einem gerichtlichen Verfahren auch ein Sachverständiger unter „Eid gestellt“ werdenkann.

Auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale hat der Sachverständige keine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung abgegeben, sondern die Ansicht vertreten, er sei im Wesentlichen berechtigt in der beanstandeten Weise auch weiterhin werben zu dürfen. Das darauf hin angerufene Gericht hat den Sachverständigen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel in allen Punkten zur Unterlassung verurteilt (LG Osnabrück, Versäumnisurteil vom 20.09.2018, Az. 15 O 395/18). Das Urteil ist rechtskräftig.

Veröffentlicht unter Urteile