Gerichtsgutachten sind grundsätzlich auf gesetzlicher Grundlage, hier das JVEG abzurech-
nen. Die Honorarstundensätze liegen dabei für den von Ihnen erbrachte Leistung (Hono-
rargruppe 4, 7 und 8) zwischen 80 und 100 EUR/netto (gem. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG).
Dazu können ergänzend Fahrtkosten, sonstige Aufwendungen, etc. pp geltend gemacht werden.
2. Bei sonstigen Gutachten handelt es sich immer um einen Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB und um eine Architekten- bzw. Ingenieurleistung im Sinne gem. der HOAI. Wurde die Höhe
der Vergütung nicht festgelegt, so bestimmt sich die Vergütung gem. §§ 612 Abs. 2 bzw. 632 Abs. 2 BGB bei Bestehen einer Taxe nach der taxmäßigen Vergütung. Fehlt eine Taxe
ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Unter einer Taxe ist eine nach öffentlich-rechtlicher Vorschrift festgelegte Gebühr zu verstehen.
Dazu zählen z.B. die Gebühren-
ordnungen der Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure. Bis zur letzten
Revision der HOAI waren dort für Gutachten als besondere Leistungen Stundensätze gesetzlich festgelegt. So durfte der Auftragnehmer für seine Leistungen 38,00 EUR (Mindest-
satz) bis 82,00 EUR/netto (Höchstsatz) pro Stunde berechnen, vgl. § 6 Abs. 2 HOAI 2002.
Zusätzliche Leistungen und darum handelt es sich bei Gutachten sind nach aktueller HOAI frei zu vereinbaren. Stundensätze legt die HOAI dabei nicht mehr fest. Seit Inkrafttreten
der HOAI 2009 gibt es keinerlei Vorschriften mehr zu Zeithonoraren. Selbstverständlich dürfen Auftragnehmer und Auftraggeber nach wie vor Zeithonorarvereinbarungen für die
Erbringung von besonderen Leistungen schließen. Dabei ist es für Zeithonorarvereinbarungen, die vom Mindestsatz abweichen sollen, erforderlich, dass solche Vereinbarungen
schriftlich bei Auftragserteilung geschlossen werden, vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 5 HOAI 2013.
Die Höhe der jeweiligen Stundensätze ist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber frei verhandelbar. Maßgebend ist allein, ob das nach Zeitaufwand berechnete Gesamthonorar mit den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI vereinbar ist. Dass die (Stunden-) Honorare für besondere Leistungen vollkommen frei, das heißt auch unabhängig von den Mindest-und Höchstsätzen der HOAI, vereinbart werden können, vgl. § 3 Abs. 1 HOAI 2013, sei der
Vollständigkeit halber noch einmal gesagt. Entsprechendes gilt, wenn Grundleistungen im Stundenlohn für Objekte erbracht werden, deren anrechenbare Kosten außerhalb der Ta-
felwerte liegen.
Nach der regelmäßigen Rechtsprechung müssen Stundensätze ortsüblich und angemessen sein. „Nach §§ 6 und 33 HOAI kann die Vergütung des Sachverständigen als Zeithonorar vereinbart werden“. Ein Stundensatz von 72,50 EUR(/netto) kann hiernach
angemessen sein“, so dass VG Freiburg (vgl.: VG Freiburg, Az.: 4 K 2486/08, vom
22.07.2010). Die Bayerische Ingenieurkammer empfiehlt auskömmliche Stundensätze zwi-
schen 70,00 - 170,00 EUR/netto (vgl.: Flyer „Stundensätze im Ingenieurbüro“, 25.07.2019
Bayerische Ingenieurkammer).
Die AHO-Stundensatzempfehlung 2018 des Ausschusses
der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V. legt Stundensätze in Höhe von 65,00 - 140,00/netto EUR fest. Eine gemeinsame Veröffent-
lichung „Stundensätze für die Honorierung freiberuflicher Leistungen“ vom 01.01.2019 u.a. der Ingenieurkammer Baden-Württemberg KöR, Architektenkammer Baden-Württem-
berg KöR, Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, ... listet Stundensätze zwischen
61,00 - 98,00 EUR/netto auf.
Vermeiden Sie es auch Ihre Kunde bei Vertragsabschluss nicht über sonstige Kosten wie Fahrtkosten oder Kommunikationskosten aufzuklären. Bedenken Sie auch die Preissteigerung, einige Ur-
teile bzw. berufsständische Empfehlungen sind mehrere Jahre alt.
Hinzuweisen ist ergänzend: Dienstleister müssen seit dem 17.03.2010 die Dienstleistungs-Infor-
mationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) beachten. Demnach muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein
schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, vorlegen.
D.P.Müller
Redaktion
IBH - Information-Beratung-Hilfe für Bauherren bei Baupfusch und Baumängeln. Redaktion: 02383 - 9182775 Informationsblog für alle Themen rund um die Immobile
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Montag, 20. April 2020
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