Dienstag, 12. Mai 2020

Sachverstaendiger für Brandschutz in 59514 Welver

Timo Schubert
Hellweg 8
59514 Welver

Kontakt

Telefon: 0157/85101013
E-Mail: schubert@projektleitung-brandschutz.de

Internet-Gutachten

Es gibt heute qualitativ hochwertige Angebote, um im Internet seine Immobilie bewerten zu lassen. Angebote sind kostenpflichtig, jedoch mit zwischen €20 und 50€ kostengünstig. Sie ersetzen natürlich keine Begutachtung durch einen Sachverständigen.

Außerdem findet man Grundstückswerte (Bodenrichtwerte) der Gutachterausschüsse ebenfalls im Internet (teilweise kostenlos, oder begrenzt kostenlos). Stichwort: BORIS. Google nutzen!

Beispiel für Online Immobilienwert Rechner: www.immobilienwertrechner.de Unternehmen aus Berlin mit wissenschaftlichem Hintergrund (Uni B) gefördert von der IBB. Kosten: ca. 20€. Besondere Konditionen für professionelle Nutzung. Bewertung bundesweit. In Ballungsgebieten sehr zuverlässig. In der Fläche wird der Beobachtungsradius stark erweitert und Werte interpoliert.

Handhabung sehr einfach. Gute graphische Darstellung des Ergebnisses für private Nutzer. Voll integriertes Business Intelligence Tool für Profis, die es wissen wollen. Interessante georeferentielle Darstellungen, daher eigene Interpretationen möglich.

Mittwoch, 6. Mai 2020

Sachverstaendige in München





Haak Sachverständige 
Kathrin Haak
Gräfstrasse 66 
81241 München
Telefon: 089-24203441
 Fax: 089-24203442

www.haaksachverstaendige.de

Veröffentlicht unter München
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/munchen.html

Angebot

Hier könnte Ihr Firmeneintrag / Ihr Video stehen:

Kostenloser Grundeintrag 

bestehend aus dem 
Adressdatensatz
Telefon

KOSTENLOS !


Standard Eintrag

Wie Grundeintrag
zusätzliche Verlinkung zur Homepage

39,50 / Jahr zuz. 19 % MWST


Laufzeit 1 Jahr, beginnend ab dem nächsten 1. des Folgemonats 


Der Kunde ist vorleistungspflichtig !


Bei Interesse an einem Eintrag senden Sie uns eine Mail mit Ihren Daten an rgoeddemeyer@gmail.com


Sie haben noch keinen Imagevideo ?
Hier finden Sie bundesweit Kamaeraleute, die gerne für Sie tätig werden: www.dasauge.de

Im Ruhrgebiet empfehlen wir Ihnen 
Herrn Wolfram Ter Jung in Schwerte
www.cutterjung.de

Wärmebrücken im Bau



Baugutachter Schmalfuß & Partner 
86196 Augsburg 
Fraunhoferstr. 29 
0172-9352727

www.bauexperte.info

Veröffentlicht unter Augsburg
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/augsburg.html

Schimmel im Bau



Sachverständiger  Christian Ellebracht

Sachverständigenbüro
Lesteweg 38
33106 Paderborn


Kontakt:

Telefon: +49 5251 8735943
E-Mail: info@bb-ellebracht.de

TÜV - geprüft ?


Werbung mit Hinweis „TÜV-geprüft“ – Weitergehende Angaben zu Hintergründen erforderlich


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ebenfalls Ende 2014 (Urteil vom 25. November 2014, Az.: I-20 U 208/13) sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob und inwieweit ein werbender Hinweis mit der Aussage „TÜV-geprüft“ zulässig ist, wenn und soweit keine weitergehenden Erläuterungen dargelegt wurden.

Urteil im Volltext bei https://openjur.de/u/759086.html

Werberecht: Abgelaufenes Zertifikat stellt Wettbewerbsverstoß dar

Abgelaufenes Zertifikat stellt Wettbewerbsverstoß dar


Wettbewerbsrecht: Abgelaufenes Zertifikat (Urteil vom 13.02.2018, 16 O 460/17)

Ein Sachverständiger darf neben einer bestehenden Registrierung oder einem Zertifikat nicht auch noch auf die nicht mehr aktuelle Vorläuferregistrierung oder das -zertifikat hinweisen, wenn nicht gleichzeitig ein klar erkennbarer Hinweis auf den Ablauf des Zertifikats erfolgt. 

(Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Osnabrück, WRP 2018, 638-639 (Urteil vom 13.02.2018, 16 O 460/17)


Das LG Osnabrück (Urt. v. 13.02.2018 - Az.: 16 O 460/17) gab der Klage statt. Der Anspruch aus §§ 8 III Nr. 2, 5 I Nr. 3 UWG auf Unterlassung der Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten wurde dem Kläger gegen den Sachverständigen zugesprochen.
Der Wettbewerbsverstoß ergebe sich aus der Tatsache, dass der Sachverständige mit seinem Internetauftritt den Eindruck erweckt habe, über ausschließlich gültige Zertifizierungen zu verfügen. Somit habe er dadurch im geschäftlichen Verkehr über die Eigenschaften seiner Person getäuscht.
Der Beklagte führe zwar eine aktuelle Zertifizierung, es stelle jedoch trotzdem eine Irreführung der einschlägigen Verkehrskreise dar, wenn neben der gültigen Registriernummer mit einer abgelaufenen Registriernummer geworben werde, ohne dass dessen fehlende Gültigkeit kenntlich gemacht werde.
Durch die Angabe einer abgelaufenen Registriernummer ohne Kenntlichmachung werde der Eindruck erweckt, der Sachverständige verfüge über zwei aktuelle Registrierungen. Dieses, eine besondere Sachkunde unterstreichendes Merkmal sei jedoch vorliegend nicht erfüllt. Die Angabe einer abgelaufenen Registriernummer sei zwar durchaus im Rahmen des Erlaubten, um auch durch diese identifiziert werden zu können. Jedoch sei eine Klarstellung hinsichtlich des Ablaufs des Zertifikats sowohl erforderlich als auch zumutbar gewesen, so das Gericht.
LG Osnabrück (Urt. v. 13.02.2018 - Az.: 16 O 460/17

Dienstag, 5. Mai 2020

Der Sachverstaendige im Heizungsbereich



Sie sind Sachverstaendiger / Gutachter und möchten sich hier auch mit einem Video präsentieren ?
Senden Sie uns ihre Anfrage an rgoeddemeyer@gmail.com oder rufen uns an unter 02383 918 2775.
Wir rufen innerhalb von 24 Stunden zurück.

Der KFZ Sachverstaendige Reinhard Brandt, Düsseldorf

Der Sachverstaendige

So werden Sie Sachverstaendiger



Veröffentlicht unter Wermelskirchen
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/wermelskirchen.html

Sie sind Sachverstaendiger / Gutachter und möchten sich hier auch mit einem Video präsentieren ?
Senden Sie uns ihre Anfrage an rgoeddemeyer@gmail.com oder rufen uns an unter 02383 918 2775.
Wir rufen innerhalb von 24 Stunden zurück.

Sonntag, 3. Mai 2020

Fall der Woche

Ein Kollege aus Nordrhein Westfalen nahm an einer Ausschreibung einer ostdeutschen Stadt teil, die Brandschutzdienstleistungen an kommunalen Gebäuden ausgeschrieben hatte.


Er kalkulierte knapp und gab sein Gebot ab:  28 500 EURO.

Monate später erhielt er darüber Bescheid, dass er unterlegen war, eine Dipl.Ingenieurin aus der Stadt hatte die Ausschreibung gewonnen. Mit einem Angebot von 14 000 EURO.

Kaum zu glauben !

Liegen hier alle denkbaren Verstösse gegen Ausschreibungsrichtlinien und gegen die HOAI, vielleicht auch unzulässiges Preisdamping vor ?

Rechtliches: 

  1. Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer haben  sich den Statuten der Kammer unterworfen insbesondere der Berufsordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer. So auch § 5 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung, die wie folgt lauten:
Seite 2

(1) Eine qualifizierte und erfolgreiche Ingenieurleistung erfordert eine leistungsgerechte, auskömmliche und angemessene Vergütung bzw. Honorierung.
(2) Für ihre berufliche Tätigkeit berechnen Ingenieure eine Vergütung entsprechend den jeweils gültigen Honorar-, Gebühren- und Entschädigungsordnungen oder anderen gesetzlichen Vergütungsregelungen. Diese geltenden Vergütungsregelungen sind einheitliche Regelwerke, die für alle Ingenieure bindend sind und aus Gründen der Wettbewerbsverzerrung weder unterschritten noch überschritten werden dürfen. Wer wettbewerbsverzerrende Honorare vereinbart oder berechnet, verhält sich berufsschädigend und macht sich strafbar.“

Der Anbieter ist also verpflichtet von seinem Auftraggeber eine leistungsgerechte, auskömmliche und angemessene Vergütung zu fordern. Sowie die jeweils gültige Honorarordnung z. B. bei der Angebotserstellung anzuwenden, hier die HOAI bzw. die AHO Heft 17. Sinn und Zweck der Regelung ist mithin die Verhinderung von „Preisdumping“ .

Verstöße gegen die Berufsordnung können gem. § 27 BbgIngKamG gerügt oder gem. § 28 BbgIngKamG in einem Ehrenverfahren geahndet werden. Im Ehrenverfahren kann unter anderem auf einen Verweis, ein Verwarngeld oder den Ausschluss aus der Ingenieurkammer erkannt werden.


Die Aufklärung des Falles ist noch anhängig, wir werden weiter berichten.

D.P.Müller
Redaktion

Freitag, 1. Mai 2020

Der Immobilienmarkt in Deutschland

Das in deutsche Immobilien gebundene Nettoanlagevermögen beträgt über 10 Billionen Euro, der Beitrag der Immobilienbranche beläuft sich auf 19 Prozent der gesamten Wertschöpfung in Deutschland. 170 Milliarden Euro umfasste das Transaktionsvolumen im Jahr 2012, die Branche beschäftigt rund vier Millionen Personen: Die wirtschaftliche Bedeutung der deutschen Immobilienwirtschaft ist immens.

Die wirtschaftliche Bedeutung der deutschen Immobilienwirtschaft ist erheblich. Auf beruflicher Ebene eng mit Immobilien verbunden sind, neben Käufern und Verkäufern, Maklern und Immobiliengesellschaften, Notaren und Juristen, auch Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Diesen Markt teilen sich immer mehr "Sachverständige".

Inzwischen gibt es ca 30 Organisationen in Deutschland, die Weiterbildungen / Zertifizierungen zum Sachverständigen anbieten.

Immer mehr europäisch ausgerichtete Organisationen drängen auf diesen Markt.

Wer will kann im Fernstudium schon ab ca 3000 Euro seinen "Schein" erwerben, wer will kann aber auch 8 Semester Architektur studieren.

Am Ende dürfen beide Personen Gutachten für Immobilien erstellen.

Zu den Hintergründen:

Die wirtschaftliche Bedeutung der deutschen Immobilienwirtschaft ist immens. Neben Käufern und Verkäufern, Maklern, Immobiliengesellschaften, Notaren, Juristen etc., sind in der Immobilienbranche auch Immobilien-Sachverständige tätig. Das Sachverständigenwesen besitzt in Deutschland eine lange Tradition und ist auch international hoch anerkannt. Trotz der Wichtigkeit der Immobilienbewertung sind jedoch elementare Anforderungen an den Sachverständigen zur Ausübung seines Berufs zunächst nicht vorhanden. So bewegen sich zahlreiche „sachverständige“ Personen auf dem hochsensiblen Immobilienmarkt ohne eine entsprechende Ausbildung, tragen die ungeschützte Bezeichnung des Sachverständigen und unterliegen dabei keinerlei Kontrolle. Der in vielen Bereichen ungeregelte und nicht reglementierte Bereich des Sachverständigenwesens in Deutschland hat zu Auswüchsen und einer zunehmenden Zersplitterung geführt. Insgesamt ist festzuhalten, dass dem Immobilienmarkt in Deutschland zwar eine große wirtschaftliche Bedeutung zukommt, dass es jedoch gerade im Bereich der Immobilienbewertung zahlreiche Konstellationen gibt, die, trotz aller geforderter Transparenz und Professionalität, gerade das Gegenteil erzeugen.

Das in deutsche Immobilien gebundene Nettoanlagevermögen beträgt über 10 Billionen Euro, der Beitrag der Immobilienbranche beläuft sich auf 19 Prozent der gesamten Wertschöpfung in Deutschland. 170 Milliarden Euro umfasste das Transaktionsvolumen im Jahr 2012, die Branche beschäftigt rund vier Millionen Personen: Die wirtschaftliche Bedeutung der deutschen Immobilienwirtschaft ist immens. Auch und gerade im Bereich der Immobilienbewertung sind daher zahleiche Akteure vorhanden. Es treten u.a. Käufer und Verkäufer, Makler, Immobiliengesellschaften, Notare, Juristen und etliche mehr auf den Plan. Darunter auch Immobiliensachverständige. Das Sachverständigenwesen besitzt in Deutschland eine lange Tradition, ist facettenreich, international hoch anerkannt und nimmt das Vorhandensein von Professionalität für sich in Anspruch. Der deutsche Grundstücksmarkt ist ein komplexes System, das Transparenz, Kompetenz und Sachverstand der verantwortlichen Beteiligten erfordert. Diese Eigenschaften bringen die Immobiliensachverständigen mit. Zumindest sollte dies die Forderung sein. Eine fachbezogene, fundierte und nachzuweisende Ausbildung beispielsweise im Bereich der Architektur oder des Bauingenieurwesens, eine stetige Fortbildung, kontrolliert durch unabhängige Instanzen und Gremien, ein gesetzlicher Schutz des Sachverständigen gegen Willkür, Inkompetenz und sogenannte „schwarze Schafe“, festgeschrieben in einem Berufsgesetz, eine stetig geforderte Weiterbildung sowie eine stichprobenartige Vorlage von Gutachten zur Prüfung: All diese elementaren Anforderungen sind in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Immobiliensachverständigen nicht erforderlich. Vielmehr bewegen sich zahlreiche „sachverständige“ Personen auf dem hochsensiblen und naturgemäß hochpreisigen Immobilienmarkt ohne eine entsprechende Ausbildung, tragen die ungeschützte Bezeichnung des Sachverständigen, unterliegen keinerlei Kontrolle und die erstellten „Gutachten“ sind oftmals weit entfernt von geforderten Richtlinien und Gesetzen. Im Gegensatz hierzu agieren hoch professionelle Immobiliensachverständige am Markt, geschult durch fundierte Aus-, Fort- und Weiterbildungen, ausgestattet mit jahrelanger Berufserfahrung auf dem komplexen Grundstücksmarkt und der Fähigkeit zur Erstellung aktueller und auch komplizierter Wertermittlungen. Doch auch diese Spezialisten sehen sich in direkter Konkurrenz zu den übrigen angeblich „sachverständigen“ Personen. Der in vielen Bereichen ungeregelte und nicht reglementierte Bereich des Sachverständigenwesens in Deutschland hat daher zu Auswüchsen geführt, die zu einer beginnenden und weiterhin zunehmenden Zersplitterung desselben in Deutschland geführt haben. So hat sich, neben der seit Jahrzehnten anerkannten öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, auch eine Vielzahl von Alternativen entwickelt. Und diese haben in den letzten Jahren dermaßen an Anzahl und Umfang zugenommen, dass sich selbst die (angehenden) Sachverständigen mit einer Flut von Personenzertifizierungen, sonstigen Zertifikaten und Qualifizierungen konfrontiert sehen, die sie nicht umfänglich durchschauen und deren Bedeutung und Notwendigkeit sie nicht immer beurteilen können. Hinzu kommt die stetig an Bedeutung zunehmende Bewertung von Immobilien im Rahmen von Immobilienkrediten durch Kreditinstitute. Und dass sich die damit einhergehenden Anforderungen an den Gut- Einführung und Problemstellung 14 achter im kreditwirtschaftlichen Bereich mitunter deutlich von denen der Verkehrswertermittlung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unterscheiden. Durch diese unterschiedlichen an den Gutachter gestellten Anforderungen sowie die fast unüberschaubare Anzahl an Anbietern wie Akademien, Veranstaltern, Instituten, Schulen etc. wird die notwendige Transparenz bezüglich der beruflichen Qualifikation des Sachverständigen deutlich erschwert. Nicht nur der Gutachter selbst, sondern auch die Nachfrager von Wertermittlungen, Stellungnahmen und sonstigen Hilfestellungen bezüglich Grundstücken und Immobilien sind oftmals überfordert und nicht in der Lage, die Spreu vom Weizen zu trennen. Geschürt wird die zunehmende Anzahl von Berufsqualifikationen u.a. durch das Fehlen eines einheitlichen Berufsgesetzes. So kann sich nahezu jeder mit der Erstellung von Wertermittlungen beschäftigen und ebenfalls nahezu jeder als Sachverständiger bezeichnen. Ein Schutz dieser Bezeichnung fehlt in Deutschland. Im Gegensatz beispielsweise zur Ausbildung und der Tätigkeit als Architekt. Dieser zunehmenden Intransparenz und Undurchsichtigkeit gegenüber steht jedoch die stetig voranschreitende und sogar gesetzlich geforderte Transparenz am Grundstücksmarkt selbst. So sollen beispielsweise Immobilien in München-Schwabing mit Immobilen in der ländlich geprägten Eifel vergleichbar gemacht werden. Diese Forderung geht völlig an der Tatsache der Heterogenität von Immobilien vorbei (oftmals weisen selbst zwei nebeneinanderliegende und baugleiche Immobilien nicht den gleichen Wert auf). Zudem ist eine Vielzahl fachunkundiger Beteiligter der Annahme, Wertermittlungen seien ohne viel Aufwand zu erstellen, da alle erforderlichen Daten und Grundlagen zunehmend über das Internet für jeden abrufbar sind.

Dies führt unter anderem dazu, dass Leistungen des Sachverständigen teilweise nicht mehr ausreichend honoriert werden. So bezieht sich nach Erfahrungen des Verfassers die erste Frage von Kunden, die eine Gutachtenerstellung wünschen, oftmals auf die zu erwartenden Kosten. Fragen bezüglich der Qualifikation und Erfahrung des Sachverständigen oder ein Interesse an der Vorgehensweise der Gutachtenerstellung sind hingegen meist nebensächlich. Dass der Umfang der Gutachten selbst bei marktüblichen Einfamilienhäusern seit Jahren zunimmt und immer mehr behördliche Abfragen, Rückversicherungen etc. schon aus Haftungsgründen mit in die Bewertung einfließen (müssen), ist den Interessenten oftmals nicht zu vermitteln. So werden bei dem Kauf eines durchschnittlichen Einfamilienhauses zwar (allein vom Käufer) mitunter 10.000 € an den Immobilienmakler gezahlt, der Sachverständige, der mit seinem Gutachten oder der Plausibilisierung des geforderten Kaufpreises zur Sicherheit aller Beteiligten beitragen könnte, jedoch oftmals mit der Begründung nicht zu Rate gezogen, dass sein (ohnehin schon knapp kalkuliertes) Honorar von beispielsweise 600,00 € zu hoch sei. Man lasse es dann darauf ankommen oder würde jemanden finden, der das Gutachten auch für 300,00 € erstelle. Diese Art der Entwicklung und der Preispolitik kann nicht zu einer auskömmlichen und erst recht nicht kompetenten Erstellung eines belastbaren Gutachtens führen. 

Donnerstag, 30. April 2020

Mader Ingenieure in Erkrath

Mader Ingenieure
Sachverständige und Ingenieure für Brandschutz
Heinrich-Hertz-Str. 40
40699 Erkrath
Zur Kontaktaufnahme schreiben Sie uns eine Mail oder rufen Sie uns an.
info@mader-ing.de

0151 / 19 32 16 64
www.mader-ing.de
___________________________________________

Architekt in Wien



Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker für Architektur und Maschinenbau

Piaristengasse 54/26
1080 Wien



Ingenieurbüro Wopperer



Ingenieurbüro Wopperer
91790 Gunzenhausen

www.ib-wopperer.de
____________________________________________________________
veröffentlicht unter Gunzenhausen
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/gunzenhausen.html

Mittwoch, 29. April 2020



ABP Architekten & Ingenieure ist ein inhabergeführtes Architektur- und Planungsbüro mit Sitz in Hanau. Das Team aus erfahrenen Architekten und Bauingenieuren übernimmt Planungs- und Steuerungsaufgaben entlang der gesamten Leistungspalette von Bauvorhaben. ABP: Wir denken in Lösungen!


ABP GmbH
Am Freiheitsplatz 22 a-b
63450 Hanau
T +49 (0) 61 81 - 300 45 0
E info@abp-net.de



Sachverständiger für das Fliesenhandwerk in Dortmund



Jörg Kühnast öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Fliesen , Platten und Mosaik Handwerk in Dortmund ist Ihre erste Wahl, wenn Sie nach Sachverständigen-Gutachten oder Öffentlich bestellte Sachverständige suchen.

Für mehr Informationen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer (0231) 5676724 . Besuchen Sie uns auch unter der genannten Webadresse !


Jörg Kühnast  – öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Fliesen-,Platten-, und
Mosaikleger-Handwerk  § 13 SVO
Wittener Straße 265
44149 Dortmund

Tel.:  0231-5676724 | E Mail.:  
https://sachverstaendigenbuero-kuehnast.de

Veröffentlicht unter Dortmund
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/dortmund.html


Sonntag, 26. April 2020

Fall der Woche

Ein Kollege aus Nordrhein Westfalen nahm an einer Ausschreibung einer ostdeutschen Stadt teil, die Brandschutzdienstleistungen an kommunalen Gebäuden ausgeschrieben hatte.


Er kalkulierte knapp und gab sein Gebot ab:  28 500 EURO.

Monate später erhielt er darüber Bescheid, dass er unterlegen war, eine Dipl.Ingenieurin aus der Stadt hatte die Ausschreibung gewonnen. Mit einem Angebot von 14 000 EURO.

Kaum zu glauben !

Liegen hier alle denkbaren Verstösse gegen Ausschreibungsrichtlinien und gegen die HOAI, vielleicht auch unzulässiges Preisdamping vor ?

Rechtliches: 

  1. Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer haben  sich den Statuten der Kammer unterworfen insbesondere der Berufsordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer. So auch § 5 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung, die wie folgt lauten:
Seite 2

(1) Eine qualifizierte und erfolgreiche Ingenieurleistung erfordert eine leistungsgerechte, auskömmliche und angemessene Vergütung bzw. Honorierung.
(2) Für ihre berufliche Tätigkeit berechnen Ingenieure eine Vergütung entsprechend den jeweils gültigen Honorar-, Gebühren- und Entschädigungsordnungen oder anderen gesetzlichen Vergütungsregelungen. Diese geltenden Vergütungsregelungen sind einheitliche Regelwerke, die für alle Ingenieure bindend sind und aus Gründen der Wettbewerbsverzerrung weder unterschritten noch überschritten werden dürfen. Wer wettbewerbsverzerrende Honorare vereinbart oder berechnet, verhält sich berufsschädigend und macht sich strafbar.“

Der Anbieter ist also verpflichtet von seinem Auftraggeber eine leistungsgerechte, auskömmliche und angemessene Vergütung zu fordern. Sowie die jeweils gültige Honorarordnung z. B. bei der Angebotserstellung anzuwenden, hier die HOAI bzw. die AHO Heft 17. Sinn und Zweck der Regelung ist mithin die Verhinderung von „Preisdumping“ .

Verstöße gegen die Berufsordnung können gem. § 27 BbgIngKamG gerügt oder gem. § 28 BbgIngKamG in einem Ehrenverfahren geahndet werden. Im Ehrenverfahren kann unter anderem auf einen Verweis, ein Verwarngeld oder den Ausschluss aus der Ingenieurkammer erkannt werden.


Die Aufklärung des Falles ist noch anhängig, wir werden weiter berichten.

D.P.Müller
Redaktion

Freitag, 24. April 2020

Einsatz von Drohnen



Mit Kameradrohnen lassen sich Objekte ohne den Einsatz von teuren Gerüsten oder Hubsteigern
befliegen,

Auch diese Drohnentechnik steht uns zur Verfügung.


Dienstag, 21. April 2020

Informationen zum neuartigen Coronavirus / COVID-19

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt als Behörde im Geschäftsbereich des  Bundesminsteriums für Gesundheit auf diesen Seiten aktuelle und fachlich gesicherte Informationen rund um das Coronavirus und die Erkrankung COVID-19 bereit. Sie finden hier außerdem wichtige Hygiene- und Verhaltensregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen. Alle Informationen werden zur Zeit regelmäßig überprüft, angepasst und ergänzt.



https://www.infektionsschutz.de/

Arbeiten in der Pandemie


Die Arbeiten müssen ja irgendwie weitergehen.

www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Baupfusch im Fertighaus

Kfz-Gutachter & Sachverständiger Christian Saleh in Hamburg

Baupfusch in Deutschland

Montag, 20. April 2020

Gutachter und ihre Preisgestaltung

Gerichtsgutachten sind grundsätzlich auf gesetzlicher Grundlage, hier das JVEG abzurech-
nen. Die Honorarstundensätze liegen dabei für den von Ihnen erbrachte Leistung (Hono-
rargruppe 4, 7 und 8) zwischen 80 und 100 EUR/netto (gem. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG).

Dazu können ergänzend Fahrtkosten, sonstige Aufwendungen, etc. pp geltend gemacht werden.
2. Bei sonstigen Gutachten handelt es sich immer um einen Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB und um eine Architekten- bzw. Ingenieurleistung im Sinne gem. der HOAI. Wurde die Höhe
der Vergütung nicht festgelegt, so bestimmt sich die Vergütung gem. §§ 612 Abs. 2 bzw. 632 Abs. 2 BGB bei Bestehen einer Taxe nach der taxmäßigen Vergütung. Fehlt eine Taxe 
ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Unter einer Taxe ist eine nach öffentlich-rechtlicher Vorschrift festgelegte Gebühr zu verstehen. 
Dazu zählen z.B. die Gebühren-
ordnungen der Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure. Bis zur letzten 
Revision der HOAI waren dort für Gutachten als besondere Leistungen Stundensätze gesetzlich festgelegt. So durfte der Auftragnehmer für seine Leistungen 38,00 EUR (Mindest-
satz) bis 82,00 EUR/netto (Höchstsatz) pro Stunde berechnen, vgl. § 6 Abs. 2 HOAI 2002.

Zusätzliche Leistungen und darum handelt es sich bei Gutachten sind nach aktueller HOAI frei zu vereinbaren. Stundensätze legt die HOAI dabei nicht mehr fest. Seit Inkrafttreten
der HOAI 2009 gibt es keinerlei Vorschriften mehr zu Zeithonoraren. Selbstverständlich dürfen Auftragnehmer und Auftraggeber nach wie vor Zeithonorarvereinbarungen für die 
Erbringung von besonderen Leistungen schließen. Dabei ist es für Zeithonorarvereinbarungen, die vom Mindestsatz abweichen sollen, erforderlich, dass solche Vereinbarungen 
schriftlich bei Auftragserteilung geschlossen werden, vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 5 HOAI 2013.

Die Höhe der jeweiligen Stundensätze ist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber frei verhandelbar. Maßgebend ist allein, ob das nach Zeitaufwand berechnete Gesamthonorar mit den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI vereinbar ist. Dass die (Stunden-) Honorare für besondere Leistungen vollkommen frei, das heißt auch unabhängig von den Mindest-und Höchstsätzen der HOAI, vereinbart werden können, vgl. § 3 Abs. 1 HOAI 2013, sei der
Vollständigkeit halber noch einmal gesagt. Entsprechendes gilt, wenn Grundleistungen im Stundenlohn für Objekte erbracht werden, deren anrechenbare Kosten außerhalb der Ta-
felwerte liegen.

 Nach der regelmäßigen Rechtsprechung müssen Stundensätze ortsüblich und angemessen sein. „Nach §§ 6 und 33 HOAI kann die Vergütung des Sachverständigen als Zeithonorar vereinbart werden“. Ein Stundensatz von 72,50 EUR(/netto) kann hiernach
angemessen sein“, so dass VG Freiburg (vgl.: VG Freiburg, Az.: 4 K 2486/08, vom

22.07.2010). Die Bayerische Ingenieurkammer empfiehlt auskömmliche Stundensätze zwi-
schen 70,00 - 170,00 EUR/netto (vgl.: Flyer „Stundensätze im Ingenieurbüro“, 25.07.2019 
Bayerische Ingenieurkammer).

Die AHO-Stundensatzempfehlung 2018 des Ausschusses
der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V.  legt Stundensätze in Höhe von 65,00 - 140,00/netto EUR fest. Eine gemeinsame Veröffent-
lichung „Stundensätze für die Honorierung freiberuflicher Leistungen“ vom 01.01.2019 u.a. der Ingenieurkammer Baden-Württemberg KöR, Architektenkammer Baden-Württem-
berg KöR, Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, ... listet Stundensätze zwischen

61,00 - 98,00 EUR/netto auf.

Vermeiden Sie es auch Ihre Kunde bei Vertragsabschluss nicht über sonstige Kosten wie Fahrtkosten oder Kommunikationskosten aufzuklären. Bedenken Sie auch die Preissteigerung, einige Ur-
teile bzw. berufsständische Empfehlungen sind mehrere Jahre alt.


Hinzuweisen ist ergänzend: Dienstleister müssen seit dem 17.03.2010 die Dienstleistungs-Infor-
mationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) beachten. Demnach muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein
schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, vorlegen.

D.P.Müller
Redaktion

Lockangebote in der Bewerbung von Hausgutachten

Die Organisation "Der Hausinspektor" warb jahrelang in ihrem Internetportal www.Der-Hausinspektor.de  mit der Werbeaussage Honorare ab 400 EURO zuz. 19 % MwST für die Erstellung von Wertgutachten. Die Werbung richtete sich ausdrücklich an Paare, die die Investition ihres Lebens tätigen wollten; die eine Immobilie erwerben wollten.

In dem Portal gibt es eine Städteliste, in der regional zuständige Personen mit ihren Kontaktdaten als Gutachter benannt sind.

Diese Gutachter bekommen über dieses Portal Kundenkontakte, bekommen so auch Aufträge und können diese dann auch abrechnen.

Die Frage ist: Abrechnen in welcher Höhe ?

Zur Honorarhöhe gibt es verschiedene Vorschriften, Richtlinien oder Empfehlungen.

1. Gerichtsgutachten sind grundsätzlich auf gesetzlicher Grundlage (JVEG)  abzurechnen.

2. Bei sonstigen Gutachten handelt es sich immer um einen Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB und um eine Architekten - bzw. Ingenieursleistung im Sinne gem- der HOAI.

Die Organisation "Der Hausinspektor" bietet Hausbewertungen für Privatpersonen an, so dass hier der Punkt 2 zutrifft.

Für Häuser gibt es in Deutschland Durchschnittswerte, so ist ein Haus mit 125 qm Wohnfläche  im tiefsten Westerwald einfach weniger wert als ein Haus mit 125 qm Wohnfläche in der Metropole München. In München kostet z.B. ein Reihenhaus ca 8o0 000 - 1,2 Millionen Euro.

Siehe: https://www.immowert-kaiser.net/immobilienwert/M%C3%BCnchen

Der "Hausinspektor" Gutachter Herr Herbert S. Kaiser aus Anger bei München veröffentlicht auf seiner Internetseite https://www.immowert-kaiser.net/honorar auch seine Honorare für Gutachten.

Erstaunlicherweise fangen diese Honorare bei einem Kurzgutachten erst bei 890 EURO und bei einem ausführlichen Gutachten erst bei 1995 EURO an. Dann gibt es eine lange Zuschlagsliste z.B. mit der Position 


"Ermittlung der Wohnfläche  auf Basis vor Ort aufgenommener Raummaße inkl. Erstellung einer Planskizze ab   395 EURO - 695 Euro."

Dazu findet sich dieser Hinweis:
Hinweis zu Pauschalpreisen und zur gesetzlichen Mehrwertsteuer:
Die angeführten Pauschalpreise orientieren sich an der Honorartabelle des BDGS (Bundesverband deutscher Grundstückssachverständiger). Bei allen angegebenen Honoraren ist jeweils die gesetzliche MwSt. beinhaltet.

Wenn man sich dann diese Honorartabelle unter https://www.bdgs.de/infopool/vergutung-fur-immobilienbewertungen/ ansieht muss man feststellen, dass diese bei einem Wert von 100 000 EURO ein Honorar ab 1000 EURO ausweist.

Konkret heisst das: 

Es gibt das jahrelang beworbene Honorar 400 EURO zuz.MWST für Hausgutachten gar nicht !

Es handelte sich somit eindeutig um ein unzulässiges Lockangebot !

Was man von Dipl.Ing. und Architekten, die in Kenntnis der real entstehenden hohen Gutachterkosten mit nur 400 EURO Honorarhöhe werben halten soll bleibt jedem Leser selber überlassen.

Unsere Meinung: NICHT EMPFEHLENSWERT ! 

D.P.Müller
Redaktion












https://www.european-certification.eu/de

Einige Gutachter werben im Netz mit Zertifizierungen dieser Organsation.

Z.B. so:

Bausachverständiger für die Immobilienbewertung, Verkehrswertermittlung, Beleihungswert, Mieten und Pachten nach DIN EN ISO / IEC 17024 (EUcert CYF)

Was / Wer steckt dahinter ?



www.european-certification.eu/de

Im Rahmen unserer Testreihe hätten wir gerne Ihre Meinung dazu gehört.



Sonntag, 19. April 2020

Geld verdienen mit Solaranlagen

Das eigene Dach nutzen um Solarstrom zu erzeugen und zu nutzen - Immer noch eine interessante Alternative.

Hier erfahren Sie mehr über die vorhandenen Möglichkeiten.

www.solaranlage.eu




Links mit interessanten weiteren Informationen

Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)
www.sfv.de

www.stiftung-solarenergie.de

www.wikipedia.de



Installationsbetrieb gesucht ? 

https://www.photovoltaik.info/



Veröffentlicht in Redaktion
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/redaktion.html
D.P.Müller
Redaktion

Für Sie gelesen - Baurecht Schweiz

Es gibt kaum einen Umbau oder Neubau ohne Mängel. Weil die Handwerker oft unter Kosten- und Zeitdruck arbeiten, häufen sich Mängelrügen. Wichtig ist, dass Sie als Bauherr wissen, worauf Sie achten müssen, wie lange Sie Mängel beanstanden können und wer für Schäden haftet.

Die Bauabnahme ist für Bauherren der wichtigste Tag des Bauprojekts. An diesem Tag müssen Sie Ihr Haus vom Keller bis zum Dachstock auf Schäden prüfen und alle Mängel rügen. Ab diesem Tag laufen auch die Garantie- und Rügefristen. Laut Obligationenrecht ist die Garantiefrist für unbewegliche Objekte wie Häuser fünf Jahre und verdoppelt sich bei arglistiger Täuschung auf zehn Jahre. Während dieser Garantiezeit muss der Verkäufer oder Unternehmer alle Mängel beheben, die rechtzeitig – sprich sofort – gerügt werden. Falls Sie einen offensichtlichen Mangel nicht bei der Bauabnahme rügen, gilt das Bauwerk auch mit Mangel als genehmigt – und Sie verlieren Ihren Garantieanspruch. Darum kann es sich durchaus lohnen, wenn Sie sich von einem unabhängigen Bauherrenberater begleiten lassen.


Quelle / Volltext 
https://www.hausinfo.ch/de/home/recht/bau/baumaengel.html

Elektrotechnische Anlagen und Geräte

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Das Sachgebiet Elektrotechnische Anlagen und Geräte umfasst die Themen:
Alarmanlagen, Alarmmeldetechnik, Alarmsysteme, Alarmtechnik, Batterie, Beleuchtung, Beleuchtungsanlagen, Beleuchtungssysteme, Beschallungsanlagen, Bewegungsmelder, Blitzschutz, Blitzschutzanlagen, Blitzschutztechnik, Brandmeldetechnik, Bühnentechnik, Datenverarbeitung, EDV, Einbruchsicherung, Einbruchssicherungsanlagen, Elektroheizung, Elektroinstallation, Elektromaschinenbau, Elektromechanik, Elektromotore, Elektronik, Elektrosmog, Elektrotechnik, Elektrowärme, Energie, Energiesparmassnahmen, Erdungen, Erdungsanlagen, Facility-Management, Fahrbahnheizung, Fenster, Fernleitungsbau, Fotovoltaik, Funkstrahlen, Funkstrahlung, Gefahrmeldeanlagen, Generatoren, Gleichrichter, Hardware, Haustechnik, Hausverwaltung, Heizungsanlagen, Hochfrequenztechnik, Hochspannung, Hochspannungsanlagen, Kraftwerksanlagen, Laser, LED, Leiterplatten, Leitsysteme, Leittechnik, Lichttechnik, Lichtwerbung, Meldeanlagen, Messgeräte, Messtechnik, Messverfahren, Nachtspeicher, Nachtstromheizung, Nachtstromspeicher, Neonröhren, Netzersatzanlagen, Niederspannungsanlagen, Notstromaggregate, Notstromversorgung, Parkschranken, Personenrufanlagen, Potentialausgleich, Raumbeobachtung, Raumüberwachung, Regeltechnik, Robotertechnik, Rolltore, Röntgenanlagen, Röntgengeräte, Schaltanlagen, Schwachstromanlagen, Sicherheitsanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsstromversorgung, Sicherungsanlagen, SMR-Technik, Solaranlagen, Solartechnik, Sonnenenergieanlagen, Solarenergie, Sonnenkollektoren, Starkstromtechnik, Störmeldeanlagen, Stromerzeugung, Stromerzeugungsaggregate, Stromversorgungsanlagen, Stromverteilung, Theatertechnik, Tore, Transformatoren, Türen, Überfallmeldeanlagen, Übergabestationen, Überlandversorgung, Überspannungsschutz, Überwachungsanlagen, Umformer, Umspannwerke, Verbrennung, Verkehrssicherung, Videoüberwachung, Wechselrichter, Windkraftanlagen, Zähler, Zugangskontrollanlagen, Zutrittskontrollanlagen

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D.P.Müller
Redaktion


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    Diplom-Ingenieur
    c/o DTE Sicherheitstechnik GmbH
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