Dienstag, 30. Juni 2020

Stellenangebot: Bauingenieur/in / Architekt/in / Baumanager/in im Bereich Hochbau (m/w/i/t)

Altenburg liegt im Herzen Deutschlands und kann als ehemalige Residenzstadt auf eine über 1025-jährige Geschichte zurückblicken. Sie gehört zu den Städten, in denen sich Altes und Neues, Historisches und Modernes zu einer harmonischen Einheit fügen. Bekannt ist die Stadt als Wiege des Skatspiels und sie verfügt über ein reichhaltiges und familienfreundliches Kultur- und Freizeitangebot.
Altenburgs Aufgaben im Hochbaubereich liegen insbesondere in der Betreuung kommunaler Hochbauten von der Planung bis zur Fertigstellung.
Zur Verstärkung im Bereich Hochbau sucht die Stadt Altenburg
zum 1. August 2020 bzw. zum nächstmöglichen Termin eine/n Bauingenieur/in / Architekt/in / Baumanager/in (m/w/i/t).
Nähere Informationen zum Ausschreibungstext sowie zu den Bewerbungsvorausssetzungen finden Sie in beigefügter pdf-Datei.

https://www.altenburg.eu/fm/41/Ausschreibung%20SB%20Hochbau%2006_2020.pdf

  • Gewerblich
  •  
  • Standort: DE 04600 Altenburg

Hauskredite berechnen lassen

https://www.hauskredite.de/kreditrechner-fuer-baufinanzierungen/

Kfz-Sachverständigenbüro Schmidt in 59368 Werne

Empfehlung:
KFZ - Sachverständigenbüro Schmidt
Jürgen Schmidt
Hermann-Hesse-Str. 22
59368 Werne
Telefon: 0 23 89 / 4 03 34 70
Fax: 0 23 89 / 4 03 34 71
Mail: info@svschmidt.de

Neues Forum

Viele Bauherren plagen sich mit den Problemen am Bau herum.
Dabei tauchen immer wieder interessante Fragen sowie Antworten auf.

Wir haben deshalb ein neues Forum bei uns eingebaut:

https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/forum.html

Montag, 29. Juni 2020

§ 132a STGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt
1.inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Existenz dieses Paragraphen scheint vielen Sachverstaendigen schlichtweg egal zu sein.
Beim Aufbau unseres Sachverstaendigenregisters haben wir es jetzt schon mehrfach mit Büros zu tun gehabt, die Titelmissbrauch betreiben.
Aber was tut man nicht alles, wenn man an anderer Leute Geld kommen will ?
Wir geben unsere Erkenntnisse auf jeden Fall immer an die zuständigen Behörden weiter.


Sachverstaendiger Werner Krolpfeifer in Büren

Werner Krolpfeifer
Dachdeckermeister Werner Krolpfeifer
Gutachter für das Dachdeckerhandwerk
Fürstenberger Straße 12
33142 Büren
Deutschland
Telefon: 02951 / 2809
Fax: 02951 / 7399
Mail: info@sachverstaendiger-krolpfeifer.de

www.sachverstaendiger-krolpfeifer.de

Sachverstaendiger Stefan Tomas in 35759 Driedorf

Stefan Thomas 
Von der Handwerkskammer Wiesbaden öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maurer- und Betonbauerhandwerk.

Sachverständiger für Schäden an Gebäuden

Stefan Thomas
Zum Bienengarten 5
35759 Driedorf
Tel: 02775 7639
Fax: 02775 - 578936

Sonntag, 28. Juni 2020

Serviceangebot


Für Auftraggeber!

Sie suchen einen qualifizierten Gutachter der sich um Ihr Problem kümmert. Schildern Sie uns nachfolgend per Telefon unter 02383 9182775 oder per Mail an w-2015@gmx.de kurz den Sachverhalt damit wir Ihnen einen Kontakt zu einem geeigneten Gutachter vermitteln können.
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Keine Kündigung des Architektenvertrags wegen Kommunikationsproblemen – OLG Celle vom 24.09.2014 – Az. 14 U 169/13

Ein Architekt ist nicht verpflichtet,  für den Bauherrn ständig persönlich erreichbar zu sein. Das Oberlandesgericht Celle gestand dem Architekten das Recht zu, „nicht zielführende zeitraubende und ineffektive Gespräche“ zu vermeiden und „Absprachen in strukturierter Form“ auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationstechnologien herbeizuführen. Bloße Kommunikationsprobleme begründen keinen wichtigen Grund zur Vertragskündigung durch den Bauherrn, der offensichtlich überzogene Vorstellungen zur persönlichen Verfügbarkeit des beauftragten Architekten hatte.

Urteil des OLG Celle vom 24.09.2014
Aktenzeichen: 14 U 169/13

Wichtiges BGH-Urteil zum „kleinen Schadensersatz“ – BGH vom 22.02.2018 – Az. VII ZR 46/17

Will der Bauherr ein mangelhaftes Werk (hier Naturstein-, Fliesen- und Abdichtungsarbeiten) trotz eines Mangels behalten und beabsichtigt er nicht, den Mangel zu beseitigen, kann er von dem Werkunternehmer Schadensersatz im Hinblick auf den Mangel verlangen. Bislang konnte nach der Rechtsprechung ein solcher Schaden auch in Form einer fiktiven Schadensberechnung, z.B. durch ein Sachverständigengutachten, geltend gemacht werden. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun für die Werkverträge aufgegeben, die nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 abgeschlossen wurden.

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 634 Nr. 4 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen.
Hinweis: Ein entsprechender Klageantrag kann laut BGH jedoch in einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses auf die Mängelbeseitigungskosten gemäß den §§ 634 Nr. 2, 637 BGB abgeändert werden. Mit der Vorschusszahlung kann der Besteller den Schaden dann beseitigen lassen.
Urteil des BGH vom 22.02.2018
Aktenzeichen: VII ZR 46/17

Erstattung der Kosten für Privatgutachten – BGH vom 12.09.2018 – Az. VII ZB 56/15

Die Kosten eines auf Veranlassung einer Prozesspartei eingeholten Privatgutachtens sind nur dann notwendig und damit von der unterliegenden Gegenseite zu erstatten, wenn es erforderlich war, vor Beginn oder während des Rechtsstreits einen eigenen Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung zu beauftragen.

Werden im Rahmen eines Bauprozesses umfangreiche Gutachten, die die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, stellt sich für die betroffene Partei bereits die Frage, welche Tatsachen für eine substantiierte Klageerwiderung wesentlich sind. In diesen Fällen ist es einer Partei nicht zumutbar, ohne sachverständige Hilfe einen Prozess zu führen, dessen Grundlagen sie nicht verstehen kann. Im Falle des Obsiegens sind daher die Kosten für das ohne einen gerichtlichen Beweisbeschluss eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.
Beschluss des BGH vom 12.09.2018
Aktenzeichen: VII ZB 56/15
BauR 2019, 146

Einsatz von Trocknungsgeräten rechtfertigt Mietminderung von 100 %

Amtsgericht Schöneberg

Einsatz von Trocknungsgeräten rechtfertigt Mietminderung von 100 %

Schimmelbildung, Feuchtigkeit, aufgebrochenes Laminat sowie fehlende Verfliesung auf dem Balkon begründet Minderung von 33 %

Verursachen Trocknungsgeräte in einer Wohnung einen Lärmpegel von 50 dB (A), ist ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar. Der Mieter darf daher seine Miete um 100 % mindern. Zudem rechtfertigt eine Schimmelbildung im Bad, Feuchtigkeit und aufgebrochenes Laminat im Flur sowie eine fehlende Verfliesung des Balkons eine Mietminderung von insgesamt 33 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Quelle / Volltext

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Sachverstaendiger Dipl.-Ing. Univ. Michael Beierbach,in 22846 Norderstedt

Ingenieurbüro für Sachverständigenwesen

Dipl.-Ing. Univ. Michael  Beierbach,
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Garten- und Landschaftsbau.
Bestellungsgebiete:
  1. Garten- und Landschaftsbau
  2. Sportplatzbau
  3. Wertermittlung von Freianlagen, Gärten,
         Grünanlagen und Gehölzen
      4. Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen,
      Baumwertermittlung
Hauptgeschäftssitz:
Rotdornweg 9f, 22846 Norderstedt
Telefon: 040 539086-26
Telefax: 040 539086-10
www.Beierbach.com
Zuständige Bestellungskörperschaft: Industrie- und Handelskammer zu Lübeck, Fackenburger Allee 2, 23554 Lübeck, http://www.ihk-schleswig-holstein.de
Zweigniederlassung Hamburg:
Valvo-Park Haus D3, Essener Straße, 22419 Hamburg
Telefon: 040-539086-26
Telefax: 040-539086-10
Zuständige Bestellungskörperschaft: Handelskammer Hamburg, Adolfsplatz 1, 20457 Hamburg, http://www.hk24.de

Architekt nicht zur Vertretung in Widerspruchs­verfahren befugt

Oberlandesgericht KoblenzBeschluss vom 04.12.2019
9 U 10637/19 -

Architekt nicht zur Vertretung in Widerspruchs­verfahren befugt

Vertretung in Widerspruchs­verfahren eines Architekten stellt unerlaubte Rechtsdiens­tleistung dar.



Aussergerichtliche Rechtsdienstleistungen dürfen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Rechtsdiens­tleistungsgesetz). Eine Nebenleistung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn ein Architekt den Widerspruchsführer im Widerspruchs­verfahren vertritt. Entscheidend ist insoweit, dass die Vertretung im Widerspruchs­verfahren eine rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhaltes erforderlich macht, die über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Das hat das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.
Quelle / Volltext 

BGH: Richter muss Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben

Richter ist kein Sachverständiger hinsichtlich allgemein anerkannter Regeln der Technik

Ein Richter muss dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben. Anderenfalls verletzt er den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Richter ist regelmäßig kein Sachverständiger hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2014 gegen eine Baufirma auf Kostenvorschuss für die Beseitigung eines Mangels. Die Baufirma hatte für die Wohnungseigentumsanlage eine Tiefgarage errichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft behauptete, dass der Tiefgaragenboden nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das Landgericht Frankfurt a.M. holte ein Sachverständigengutachten ein und erachtete auf Basis dessen den Mangel für gegeben. Es gab der Klage daher im Jahr 2016 statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Baufirma. Sie stritt weiterhin das Vorliegen eines Mangels ab und beantragte die Anhörung des Sachverständigen..
Quelle / Volltext

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200 Jahre OLG Hamm

In langjähriger Verbundenheit gratuliere ich dem Oberlandesgericht Hamm und wünsche ihm weiterhin eine prägende Kraft in der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht.

Reinhard Göddemeyer

Schädlingsbefall: Wer haftet, wenn zwei Handwerker pfuschen

Schädlingsbefall: Wer haftet, wenn zwei Handwerker pfuschen

26.6.2020 – Zwei Handwerkerfirmen waren damit beauftragt worden, das Dachgeschoss eines Hauses zu sanieren. Dabei hatten sie es unterlassen, die Bauherrin auf erkennbaren Schädlingsbefall hinzuweisen. Die Unternehmen sind daher zum Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Landgericht Bremen mit Urteil vom 14. Februar 2020 entschieden (4 O 1372/12).

Quelle / Volltext

Freitag, 26. Juni 2020

Brandschutz

Probleme im Brandschutz ?
Zur Lösung dieser Probleme empfehlen wir Ihnen:

www.Brandschutz.in

Unser Partnerportal, das den gesamten Brandschutzbereich abdeckt.

Beweissicherung mit Drohnen

Drohnen werden oft eingesetzt, um Objekte in grossen Höhen zu untersuchen.
Das "fliegende Auge"  holt alles per modernster Digitaltechnik auf den Bildschirm des PCs.
So können oftmals teure Einsätze von Hubsteigern oder Baugerüsten vermieden werden.



Anwendungsbereiche für Drohnen:


  • Beweissicherungen von Dachflächen, Fassaden und größeren Flächen wie Plätze, Straßen etc.
  • Revisionsflüge von schwer zugänglichen Bauteilen wie Türmen, Kirchen, Brückenbauwerken, Masten von Windkraftanlagen, Kraftwerken etc.
  • Kontrollflüge bei Photovoltaikanlagen (mit Infrarotkamera)
  • Schadenaufnahme bei Agrarflächen, quantitative Erfassung von Ernteausfällen
  • Kontrollflüge von Agrarflächen, Wildprüfung unmittelbar vor Erntebeginn (Infrarotkamera)
  • Schadenaufnahme und Dokumentation von Schäden aller Art, z.B. Brandschäden, Sturmschäden etc.
  • Schadenaufnahmen bei nicht begehbaren oder einsturzgefährdeten Gebäuden
  • Architekturaufnahmen (vorher/nacher)
  • Dokumentation von Baufortschritten
  • Verkaufsaufnahmen für Makler
Sachverstaendige, die bereits Drohnen einsetzen:

Region AACHEN: 

Floyd Andreas Flaitz
Sachverständigenbüro Flaitz
Arndstrasse 16
52064 Aachen

Kontakt:

Telefon: 0241 - 9019000
E-Mail: info@sv-flaitz.de
Web: www.sv-flaitz.de

________________________________________________________________

Region Flensburg

Robert Grams
Hochtoft 2a
24392 Süderbrarup 
Telefon: 04621 -3427


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Region Saarland

Bürogemeinschaft selbständiger Sachverständigenbüros

Schulstraße 16
66793 Saarwellingen
Tel.: 06838 9060
Fax.: 06838 906123
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Sachverständigenbüro Kail
Tegelbek 2
23795 Traventhal
Telefon:
+49 4550 7329076
E-Mail:


.





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Angebot Drohneneinsatz
Maximal 3 Stunden Flugzeit
Preis: 350 EURO im Grossraum Ruhrgebiet
Die Ausführung erfolgt durch uns oder einen Kooperationspartner wie z.B.
www.fliegender-kameramann.de
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Mittwoch, 24. Juni 2020

Zertifizierung

Mehr SCHEIN als SEIN ?

In den letzten Jahren hat es eine Vielzahl von Neugründungen von Zertifizierungsgesellschaften gegeben. Diese versuchen zunehmend, ihre Dienstleistungen auch an Sachverständige zu verkaufen. Neben der Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems werden auch Personalzertifizierungen angeboten. Bei einer Zertifizierung des Qualitätsmanagements handelt es sich - vereinfacht dargestellt - um die Definition und Festschreibung bestimmter Arbeitsabläufe, um bestimmte organisatorische Strukturen sicherzustellen. Eine solche Zertifizierung sagt somit weder etwas über die Qualität der Produkte oder der Dienstleistungen noch über die Qualifikation des Sachverständigen aus. Der letztgenannte Aspekt ist hingegen Grundlage für eine Personalzertifizierung. Mit einer solchen wird eine besondere Sach- und Fachkenntnis dokumentiert.

Immer mehr Sachverständige und Unternehmen lassen ihr Qualitätsmanagement zertifizieren (QM-Zertifizierung). Andere streben eine Personalzertifizierung an. Alle verfolgen damit immer auch das Ziel, mit dieser Zertifizierung zu werben. Erweckt die Werbung mit der QM-Zertifizierung allerdings den Eindruck, dass auch die Dienstleistung oder die Person des Sachverständigen zertifiziert sei, liegt ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß vor. Im Rahmen der Werbung mit Zertifizierungen muss daher ein besonderes Augenmerk auf die Wahl der Formulierungen gelegt werden.
D.P.Müller

Ein ganz besonderer Fall ist der der Zertifizierungsgesellschaft 
www.iq-zert.de aus St.Augustin.
Obwohl diese Gesellschaft seit 2018 selbst nicht mehr dazu berechtigt ist Zertifizierungen anzubieten / durchzuführen, somit auch die jährlichen Überprüfungen und die alle 3 Jahre vorgesehenen Rezertifizierungen nicht mehr stattfinden und obwohl deshalb alle in der Vergangenheit ausgestellten Zertifikate nicht mehr genutzt werden dürfen sind noch viele "zertifizierte" Sachverstandige damit unterwegs.

Beispiel:

Europäisch zertifizierter Sachverständiger für vorbeugenden und gebäudetechnischen Brandschutz

IQ-Zert Nr. S957

Teilweise gibt es z.B. Sachverstaendige für Brandschutz, die sich auf ein einziges Zertifikat dieser Gesellschaft stützen, was sie irgendwann in der Vergangenheit einmal bekommen haben, und die das nach geltendem Recht gar nicht nutzen dürfen.

Der Kunde merkt es nicht, der Kunde glaubt es hier mit einem absoluten Fachmann zu tun zu haben.
Veröffentlicht unter 
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/redaktion.html


Sachverstaendiger Stöber in 37351 Kreuzebra

stöber projektmanagement immobilien + wertgutachten

- ausgebildeter und geprüfter Sachverständiger, in den Regionen Göttingen, Witzenhausen, Eschwege, Eichsfeld, Nordthüringen, Mühlhausen und Hannoversch Münden. - Mitglied des Sprengnetter Expertengremiums für Immobilienwerte, - Verkehrswertgutachten für Grundstücke, Wohneigentum, Mietwertgutachten, Beleihungswertgutachten, Erbschaftssteuerangelegenheiten, besondere Rechte (wie Erbbaurecht, Wohnrechte usw.) und Gutachten für Landwirtschaftsflächen und Sonderimmobilien

Gutachter in 37351 Kreuzebra

Kontakt und Internetadresse:

Friedrich Stöber
Große Wiese 10
37351 Kreuzebra

Telefon: 036075 - 57350
Telefax: 036075 - 57351
Email: stoeber.gutachten@t-online.de

Internet: www.wertgutachten.stoeberweb.de


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Sachverstaendiger Dipl.-Ing. Carsten Bruns in München

Architekt und Sachverständiger Dipl.-Ing. Carsten Bruns

Zertifizierter Sachverständiger hilft bei Ankaufsbegehungen, Abnahmen von Wohnungen, Beratung zum Umbau, Untersuchung von Schimmel- und Wasserschäden. Wertermittlung von Grundstücken und Gebäuden durch Partner.

Gutachter in 80637 München

Kontakt und Internetadresse:
Internet: www.bruns-architekt.de
Telefon: (0 89) 13060949, mobil 0177-3860758

Das Problem der "Schwarzen Schafe"

Problemstellung:

Das in deutsche Immobilien gebundene Nettoanlagevermögen beträgt über 10 Billionen Euro, der Beitrag der Immobilienbranche beläuft sich auf 19 Prozent der gesamten Wertschöpfung in Deutschland. 170 Milliarden Euro umfasste das Transaktionsvolumen im Jahr 2012, die Branche beschäftigt rund vier Millionen Personen: Die wirtschaftliche Bedeutung der deutschen Immobilienwirtschaft ist immens. Auch und gerade im Bereich der Immobilienbewertung sind daher zahleiche Akteure vorhanden. Es treten u.a. Käufer und Verkäufer, Makler, Immobiliengesellschaften, Notare, Juristen und etliche mehr auf den Plan. Darunter auch Immobiliensachverständige. Das Sachverständigenwesen besitzt in Deutschland eine lange Tradition, ist facettenreich, international hoch anerkannt und nimmt das Vorhandensein von Professionalität für sich in Anspruch. Der deutsche Grundstücksmarkt ist ein komplexes System, das Transparenz, Kompetenz und Sachverstand der verantwortlichen Beteiligten erfordert. Diese Eigenschaften bringen die Immobiliensachverständigen mit. Zumindest sollte dies die Forderung sein. Eine fachbezogene, fundierte und nachzuweisende Ausbildung beispielsweise im Bereich der Architektur oder des Bauingenieurwesens, eine stetige Fortbildung, kontrolliert durch unabhängige Instanzen und Gremien, ein gesetzlicher Schutz des Sachverständigen gegen Willkür, Inkompetenz und sogenannte „schwarze Schafe“, festgeschrieben in einem Berufsgesetz, eine stetig geforderte Weiterbildung sowie eine stichprobenartige Vorlage von Gutachten zur Prüfung: 

All diese elementaren Anforderungen sind in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Immobiliensachverständigen nicht erforderlich. 

Vielmehr bewegen sich zahlreiche „sachverständige“ Personen auf dem hochsensiblen und naturgemäß hochpreisigen Immobilienmarkt ohne eine entsprechende Ausbildung, tragen die ungeschützte Bezeichnung des Sachverständigen, unterliegen keinerlei Kontrolle und die erstellten „Gutachten“ sind oftmals weit entfernt von geforderten Richtlinien und Gesetzen. 


Dienstag, 23. Juni 2020

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Bau und Recht

Gerichtsentscheidungen

Achtung: Messestand gilt als Geschäftsraum, mit der Folge, dass der Verbraucher einen dort abgeschlossenen Vertrag nicht einfach widerrufen kann!

Der EuGH hat mit Urteil vom 07.08.2018 - Rs. C-485/17 entschieden, dass ein verständiger Verbraucher damit rechnen muss, auf einem Messestand auf einen Vertragsabschluss wie in einem Geschäftsraum des Unternehmers angesprochen zu werden. Unterzeichnet er dort einen Vertrag, kann er ihn nicht einfach mit Bezug auf die Regelung widerrufen, es läge hier ein “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag” (§ 312g Abs. 1 BGB) vor.

Keine Vergütung nach einem berechtigten Widerruf!

Das OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018 - 10 U 143/17 (nicht rechtskräftig), hat entschieden:
  • Bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Abendeinladung liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor (§ 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht (§ 312g Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB), über welches der Architekt zu belehren hat (§ 312d Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. 246a und 246b EGBGB).
  • Ohne Belehrung über den Widerruf endet die Frist zum Widerruf nicht nach 14 Tagen, sondern nach 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 abs. 3 S. 2 BGB).
  • Ein Schreiben, dass kein Vertrag geschlossen sei, stellt einen wirksamen Widerruf dar.
  • Der Widerruf kann in einem Prozess auch dann berücksichtigt werden, wenn sich der Verbraucher nicht darauf beruft.
  • Eine Rückgewähr ist auch bei Architektenleistungen ausgeschlossen, entsprechend hat der Architekt keinen Anspruch auf Wertersatz.
    (Nicht rechtskräftig ist die Entscheidung nur zur Art des Widerrufs.)

Verbraucher können sich darauf verlassen, dass Architekten erfahren sind, wenn sie in der Kammer eingetragen sind!

Das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2017 - 12 N 77.16, hat entschieden, dass die Eintragung in die Architektenliste (Fachrichtung Architektur) eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit, die sich zu einem wesentlichen Teil auf die Planung von Bauwerken bezieht (Leistungsphasen 1 bis 5 nach HOAI), erfordert.

Achtung bei Verträgen mit nicht deutschen Architekten und Ingenieuren!

So hat der BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 249/04, entschieden, dass im Vertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen wirksam sind. Gerade in den grenznahen Bereichen mit Sitz des Planers in Frankreich, Belgien, Holland, Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich oder der Schweiz gilt dies zu beachten.

Sonderkündigungsrecht von Architekten- und Ingenieurverträgen!

Nach § 650r BGB gibt es für den Auftraggeber bei Architekten- und Ingenieurverträgen (welche nach dem 01.01.2018 geschlossen sind) ein Sonderkündigungsrecht nach Vorlage der Unterlagen nach § 650p Abs. 2 BGB (Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung). Dieses erlischt bei einem Verbraucher nur dann, wenn der Architekt oder Ingenieur den Verbraucher in Textform über dieses Recht, die Frist und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.

Kein Verzug ohne Belehrung!

Der BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07, hat entschieden, dass die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (BGB § 286 Abs. 3 Satz 1) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen vermag.

Architektenverträge können nicht an den Grundstücksverkauf gekoppelt werden!

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10) setzt einen Schlusspunkt. Das so genannte Kopplungsverbot gewährt einem Bauherrn die Freiheit, zwischen verschiedenen Ingenieuren oder Architekten nach fachlichen Kriterien zu wählen. Er soll nicht schon durch den Erwerb eines Grundstücks an einen bestimmten Vertragspartner gebunden sein.

Gut, wenn man Verbraucher ist!

So hat das OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 9/13, entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI regelmäßig dann nicht greifen, wenn der Architekt ein niedrigeres Pauschalhonorar anbietet und später die höheren Mindestsätze abrechnen will. Denn ein Verbraucher könne erwarten und erwartet es nach der Lebenserfahrung regelmäßig, unter keinen Umständen mehr zahlen zu müssen, noch dazu, wenn die Pauschale als Festpreis bezeichnet ist, so das Gericht.

Verbraucher aufgepasst

Lt. OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - 12 U 152/14, kann ein Bauunternehmer, der zunächst mit Planung und Bau beauftragt ist, die Planungsleistungen nach den Vorschriften der HOAI abrechnen, wenn der Bau nicht realisiert werden soll.

Vermessungsleistungen von Landkreisen ohne Umsatzsteuer!

So hat der BGH, Urteil vom 10.06.2010 - I ZR 96/08 entschieden, dass ein Landkreis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, für von ihm erbrachte ingenieurtechnische Vermessungsleistungen auf das nach HOAI abgerechnete Honorar Umsatzsteuer aufzuschlagen.

Veröffentlicht unter
https://sachverstaendigenrgister.blogspot.com/p/redaktion.html

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Verbindliche Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit EU-Recht unvereinbar – EuGH vom 04.07.2019 – C-377/17


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2g und Abs. 3 der RL 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt dadurch verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass Vertragsparteien seit 2006 an irgendwelche Mindest- oder Höchstsätze, wie sie in der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) enthalten sind, nicht (mehr) gebunden sind; sie können selber wirksam frei vereinbaren, welches Honorar der Architekt/Ingenieur für seine Leistungen erhalten soll.
Das Urteil wirft in der Praxis zahlreiche, bislang ungeklärte Rechtsfragen insbesondere über das Schicksal früher getroffener Vereinbarungen und Gerichtsentscheidungen auf, die von der Wirksamkeit der gesetzlichen Mindest- oder Höchstsätze ausgegangen sind. Hier ist die Einholung (fach)anwaltlichen Rates dringend geboten.
Urteil des EuGH vom 04.07.2019
C-377/17