Dienstag, 23. Juni 2020

Wie dürfen Sachverstaendige werben ?

Die EU hat auch dazu beigetragen, dass es mehr Sachverstaendige in Deutschland gibt.
Wer Wettbewerb ist schärfer geworden - Der zu verteilende Kuchen ist aber nicht gewachsen.
Also müssen auch Sachverstaendige Werbung betreiben, um zu Kundenaufträgen zu kommen.
Hier ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung zur Werbung mit der Bezeichnung Sachverständiger – ein solche ist irrführend, wenn
  • es sich bei dem Sachverständigen nicht um eine besonders qualifizierte Person handelt (etwa OLG Frankfurt, WRP 1990, 340)
  • im Bereich KFZ-Schäden der Sachverständige weder eine Meisterprüfung noch einen vergleichbaren Abschluss erlangt hat (etwa OLG München, WRP 95, 57)
  • die Verwendung als Sachverständiger für Orientteppiche erfolgt und die betreffende Person weder öffentlich bestellt noch mehrfach für Behörden oder Gerichte tätig geworden ist (etwa OLG München, WRP 1976, 202)

Sonderfall: Trennungsgebot in der Sachverständigenwerbung

Für viele Sachverständige stellt sich die Frage, ob und wie Sie werben dürfen, sofern Sie zusätzlich noch eine weitere Tätigkeit neben Ihrer Sachverständigentätigkeit ausüben – denn oft reicht allein die Sachverständigentätigkeit als Broterwerb nicht aus. Grds. galt in der Rechtsprechung: Der Sachverständige darf seine Werbung nicht mit anderen angebotenen Leistungsbereichen außerhalb der Sachverständigentätigkeit verknüpfen. Eine beidseitige Darstellung auf der Website, Visitenkarte, Briefbogen etc. sein danach nicht zulässig, irreführend und abmahnfähig.
Dies basierte auf dem sog. Trennungsgebot. Begründet wurde dieses Trennungsgebot von der Rechtsprechung wie folgt: Der Sachverständige darf nicht als ein am Verkauf interessierter Geschäftsmann auftreten, sondern es müsse auch im Geschäftsleben mehr unabhängiger und unparteiischer Gutachter sein – alles andere sei irreführend, die die beiden Bereiche Sachverständigentätigkeit/gewerbliche Tätigkeit nicht ausreichend getrennt sei (etwa: OLG Frankfurt a. Main, Urteil v. 11.11.1988, 24 U 218/88). Der durch die Werbung angesprochene Verkehrskreis würde dem Werbenden hier irreführender Weise eine überdurchschnittliche Sach- und Fachkunde zuschreiben, was aber gar nicht zutreffen müsse.
Das Trennungsgebot wurde in letzter Zeit in Frage gestellt. Es wurde argumentiert, dass ein solches Gebot in der Praxis nicht durchsetzbar sei und einen erheblichen Eingriff in die freie Berufsausübung darstelle. Zudem sei dem verständigen Durchschnittsverbraucher sehr wohl bekannt, dass ein Sachverständiger im Rahmen seiner gewerblichen anderweitigen Ausübung geschäftliche Interessen verfolge.
Klare rechtliche Regelungen oder aktuelle Rechtsprechung hierzu gibt es jedoch nicht, so dass letztlich vom Bestand des Trennungsgebotes bis auf weiteres auszugehen ist. In Zukunft werden sich jedoch die Gerichte sicherlich erneut mit dieser Werbung auseinandersetzen müssen und sicherlich nochmal einen anderen Blick darauf werfen.

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