Montag, 29. Juni 2020

§ 132a STGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt
1.inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Existenz dieses Paragraphen scheint vielen Sachverstaendigen schlichtweg egal zu sein.
Beim Aufbau unseres Sachverstaendigenregisters haben wir es jetzt schon mehrfach mit Büros zu tun gehabt, die Titelmissbrauch betreiben.
Aber was tut man nicht alles, wenn man an anderer Leute Geld kommen will ?
Wir geben unsere Erkenntnisse auf jeden Fall immer an die zuständigen Behörden weiter.


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