Sonntag, 28. Juni 2020

Architekt nicht zur Vertretung in Widerspruchs­verfahren befugt

Oberlandesgericht KoblenzBeschluss vom 04.12.2019
9 U 10637/19 -

Architekt nicht zur Vertretung in Widerspruchs­verfahren befugt

Vertretung in Widerspruchs­verfahren eines Architekten stellt unerlaubte Rechtsdiens­tleistung dar.



Aussergerichtliche Rechtsdienstleistungen dürfen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Rechtsdiens­tleistungsgesetz). Eine Nebenleistung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn ein Architekt den Widerspruchsführer im Widerspruchs­verfahren vertritt. Entscheidend ist insoweit, dass die Vertretung im Widerspruchs­verfahren eine rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhaltes erforderlich macht, die über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Das hat das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.
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