Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019
- 9 U 10637/19 -
Architekt nicht zur Vertretung in Widerspruchsverfahren befugt
Vertretung in Widerspruchsverfahren eines Architekten stellt unerlaubte Rechtsdienstleistung dar.
Aussergerichtliche Rechtsdienstleistungen dürfen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Rechtsdienstleistungsgesetz). Eine Nebenleistung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn ein Architekt den Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren vertritt. Entscheidend ist insoweit, dass die Vertretung im Widerspruchsverfahren eine rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhaltes erforderlich macht, die über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Das hat das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.
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