Erkennen Dachdecker und Zimmerer den offensichtlichen Schädlingsbefall eines Dachstuhls nicht, haften sie gegenüber dem Bauherrn. Denn damit haben sie gegen ihre Prüf- und Hinweispflichten verstoßen, sagt das Landgericht Bremen.
Handwerker müssen unter Umständen für Schäden aufkommen, wenn sie erkennbaren Schädlingsbefall des Bauwerks übersehen und nicht dem Auftraggeber melden. Denn sie verstoßen damit gegen ihre vertraglichen Prüf- und Hinweispflichten.
Quelle / Volltext
D.P.Müller
Redaktion
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