Dienstag, 7. Juli 2020

Vereidigter Sachverständiger

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ nach StGB gesetzlich geschützt. Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf wird ein Eid geleistet. 


Der öffentlich bestellte Sachverständige zeichnet sich darüber hinaus durch eine „besondere Sachkunde“ aus, für welche im offiziellen Bestellungsverfahren ein anspruchsvoller Nachweis geführt wird. Man versteht darunter überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen, welche diesen Sachverständigen über den Kreis seiner Kollegen herausheben. 

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger kann Ihnen weiterhelfen, wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll. Hierbei genießt das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen erhöhte Glaubwürdigkeit und bietet oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige Streitfragen außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden. 

In Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen grundsätzlich nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden. Unsere Sozietät besitzt vier in der oben genannten Weise ausgezeichnete Sachverständige und unterstreicht damit seine herausgehobene Kompetenz in vielen Fachgebieten.

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